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Ausgabe April 2020

Fachartikel

 

Sicherheitsgefühl

Sicherheitsgefühl bei Großveranstaltungen
Von Heiko Arnd
 

Betroffenenversorgung

Anliegen Betroffener von Terroranschlägen oder Katastrophen gegenüber behördlichen Ansprechstellen für Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe
Von Dr. Jutta Helmerichs, Kerstin Fröschke und Tobias Hahn
 

Gewalt im Sport

Bodycams für Fußballschiedsrichter
Geeignetes Präventionsinstrument oder weitere Stufe der Eskalation?
Von Dr. Thaya Vester
 

Cybercrime

Übersicht zu kriminologischen Konferenzen, Tagungen und Workshops im Bereich Cybercrime
Von Nicole Selzer und Till Reinholz
 

Crime-as-a-Service
Die Neun Säulen – Eine Phänomenbeschreibung
Von Mirko Manske
 

Irreguläre Migration

Schleierfahndung und Racial Profiling
Eine Gratwanderung
Von Bernd Walter
 

Vernehmung

Vernehmertraining
Fachtheoretische und methodisch-didaktische Aspekte
Von Dr. Cathrin Chevalier und Uwe Rüffer
 

Strafverfahrensrecht

Nimmt das „Beschleunigte Verfahren“ wieder Fahrt auf?
Von Ernst Hunsicker

Die strafprozessuale Verwertung von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen
Von Dr. Michael Füllkrug

Die Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren
Polizeiliche Problemstellungen und rechtliche Herausforderungen im Zuge der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben
Teil 2: Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche
Von Christoph Keller
 

Kriminalistik-Schweiz

Auf Social Media zur Zivilcourage anleiten (Grafik auf der Startseite)
Die Polizei in der Schweiz erklärt der Bevölkerung auf Facebook, Twitter und YouTube, wie sie Zivilcourage zeigen kann
Von Laura Brand und Simona Materni

 

 

 

Kriminalistik-Campus

 

Threat Management
Täterorientierte Kriminalstrategien zur Bekämpfung schwerer zielgerichteter Gewalt
Von Marcus Papadopulos

Strategien zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität durch die Bundespolizei
Chancen und Grenzen mittels des Erlasses von Allgemeinverfügungen
Von Marc Gellert


 

 

Recht aktuell

 

Zur Verfassungsmäßigkeit des strafbewehrten Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

 

 
 

 

Literatur

 

Zwei sehr empfehlenswerte Lehrbücher
Jörg Eisele, Strafrecht Besonderer Teil I und II


Lehrreich und zugleich sehr praktisch aufgebaut
Stefan Goertz, Islamistischer Terrorismus
 

 




 

 

Fachartikel

 

Sicherheitsgefühl bei Großveranstaltungen
Von Heiko Arnd
„Mainz lebt auf seinen Plätzen!“ So lautet ein Motto der Landeshauptstadt von Rheinland-Pfalz, das auch das Lebensgefühl der Bevölkerung in diesem Bundesland wiederspiegeln soll. Fraglich ist, wie sicher sich die Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen auf diesen Plätzen in Zeiten einer veränderten Sicherheitslage, in der sich das Gepräge solcher Veranstaltungen maßgeblich verändert hat, fühlen und wie sich umfangreiche Maßnahmen der Sicherheitsakteure auf das Sicherheitsgefühl auswirken. Vor diesem Hintergrund haben die Stadt Mainz, das Polizeipräsidium Mainz, die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und die Johannes-Gutenberg-Universität Mainz im vergangenen Jahr eine Sicherheitsumfrage in Mainz durchgeführt. In dieser repräsentativen Befragung wurde neben allgemeinen Fragen zum Sicherheitsgefühl auch die Wirkung von Videoüberwachung, sichtbarer Polizeipräsenz und privaten Sicherheitsdiensten hinterfragt. Auch wenn sich ein Großteil der Befragten nach wie vor sicher in Mainz fühlt und Großveranstaltungen regelmäßig aufsucht, zeigen die Ergebnisse, dass den Sicherheitsmaßnahmen unterschiedliche Wirkungen zugeschrieben werden können.

Anliegen Betroffener von Terroranschlägen oder Katastrophen gegenüber behördlichen Ansprechstellen für Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe
Von Jutta Helmerichs, Kerstin Fröschke und Tobias Hahn
Die Koordinierungsstelle Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe (NOAH) der Bundesregierung unterstützt Deutsche, die im Ausland von Anschlägen und Katastrophen betroffen sind. Im Rahmen ihres Qualitätsmanagements wurde die Kommunikation in vier komplexen Schadenslagen wissenschaftlich ausgewertet (1115 Kontakte mit 155 Betroffenen in den Schadenslagen Erdbeben, Terroranschläge, Unwetter). Identifiziert wurden 13 typische Anliegen, mit denen sich die Betroffenen regelmäßig und mehrfach an die behördliche Ansprechstelle wandten. Im Sinne einer bedürfnisorientierten Betroffenenversorgung ergeben sich daraus sowohl fachliche als auch strukturelle Anforderungen: Zentrale behördliche Ansprechstellen müssen auf alle 13 typischen Anliegen Betroffener adäquat reagieren können und deshalb multiprofessionelle Teams mit Zusatzqualifikationen vorhalten, die sowohl in vorab festgelegter und regelmäßig beübter Aufbau- und Ablauforganisation tätig werden, als auch befähigt sind, in einem ressortübergreifenden Netzwerk zu arbeiten.

Bodycams für Fußballschiedsrichter
Geeignetes Präventionsinstrument oder weitere Stufe der Eskalation?
Von Thaya Vester
Im Spätherbst 2019 entwickelte sich medial aufgrund mehrerer Gewaltvorfälle und eines Streiks von Berliner Schiedsrichtern eine wochenlange Diskussion über die Opferwerdung von Unparteiischen im Amateurfußball. Im Zuge dieser thematischen Aufarbeitung wurde – nach der ersten Empörungswelle – auch ausgiebig darüber diskutiert, welche Maßnahmen denn tatsächlich geeignet sind, die Gewalt gegen Schiedsrichter präventiv zu bekämpfen. Über bestehende Maßnahmen hinaus wurde auch darüber gesprochen, inwieweit gänzlich neue Ansätze gefunden werden müssten, um der Gewalt endlich Herr zu werden. So wurde unter anderem eingebracht, dass man Schiedsrichter mithilfe von Bodycams – wie sie in jüngerer Vergangenheit immer häufiger in der Polizeiarbeit zum Einsatz kommen – vor gewaltsamen Übergriffen schützen könne. Der Frage, inwieweit dieser Vorschlag sinnvoll erscheint, soll in diesem Beitrag nachgegangen werden.

Übersicht zu kriminologischen Konferenzen, Tagungen und Workshops im Bereich Cybercrime
Von Nicole Selzer und Till Reinholz
Die Verbreitung von Internetkriminalität hat weltweit rasant zugenommen. Zur Bekämpfung von Cybercrime bedarf es aber nicht nur einer Ausweitung der technischen Cybersicherheitsforschung, sondern auch der kriminologischen Forschung, da auch der menschliche Faktor für das Verständnis von Cybercrime zählt. Obgleich Internetkriminalität bereits seit mehr als 20 Jahren untersucht wird, zeigt sich international in den letzten fünf Jahren eine Intensivierung, die der zunehmenden Quantität und Qualität von Cyberangriffen versucht Rechnung zu tragen. In Deutschland sind ebenfalls Bestrebungen zu verzeichnen, die Präsenz deutscher Wissenschaftler auf kriminologischen Konferenzen in Bereich Cybercrime ist jedoch gering. Der Beitrag gibt einen Überblick der Entwicklung der letzten Jahre, nennt Voraussetzungen für künftige Veranstaltungen und soll damit der Intensivierung des wissenschaftlichen Austauschs in Deutschland und international dienen.

Crime-as-a-Service
Die Neun Säulen – Eine Phänomenbeschreibung
Von Mirko Manske
Kaum ein Phänomenbereich hat sich in den vergangenen zehn Jahren mit einer vergleichbaren Dynamik entwickelt wie der der Cybercrime. Technische Gegenmaßnahmen der durch die Täter angegriffenen Ecosysteme haben dazu geführt, dass der einzelne Täter die Komplexität der für erfolgreiche Angriffe notwendigen Einzeltaten und Infrastrukturelemente kaum noch allein beherrschen kann. So hat in den vergangenen Jahren in der Underground Economy – ähnlich den Entwicklungen in den Kreisläufen der realen Wirtschaft – eine breit gefächerte Spezialisierung der verschiedenen Täter und Tätergruppierungen stattgefunden. Straftaten werden nunmehr als Dienstleistung erbracht – Crime-as-a-Service. Der Artikel legt eine Beschreibung der aktuellen Landkarte der gängigen Crime-as-a-Service-Elemente vor und skizziert damit die „neun Säulen der Cybercrime“. Sie sind das Fundament der im Phänomenbereich Cybercrime im vergangenen Jahrzehnt gewachsenen kriminellen Dienstleistungsinfrastruktur.

Schleierfahndung und Racial Profiling
Eine Gratwanderung
Von Bernd Walter
Die weiterhin angespannte Migrationslage, die unverändert andauernden Schwierigkeiten bei der Gewährleistung eines effizienten Außengrenzschutzes und die ungelösten Statikmängel im europäischen Asylmanagement haben die zuständigen Gremien der EU zu einer Neuorientierung bei der Bewertung von Polizeikontrollen im grenznahen Raum und damit zu einer Aufwertung der Schleierfahndung veranlasst, deren verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit zwischenzeitlich sogar vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde. Unbeschadet des kriminalpolitischen Mehrwertes anlass- und verdachtsloser Personenkontrollen sehen sich einschreitende Polizeibeamte jedoch zunehmend des Verdachtes des Racial Profilings durch angerufene Gerichte, Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien ausgesetzt. Ausgehend von den unterschiedlichen und nicht immer einheitlichen Definitionen des sozialwissenschaftlichen Konstruktes „Racial Profiling“ und der zum Teil widersprüchlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Schleierfahndung werden nachfolgend die Dilemmata der einschreitenden Polizeibeamten aufgezeigt. Dabei werden auch die Folgen einer Gesetzgebung aufgezeigt, die wegen fehlender Rechtsfolgeabschätzung nicht die praktische Umsetzung einer Eingriffsnorm, sondern politisches Wunschdenken zur Messlatte bei der Gewährleistung von Sicherheit macht.

Vernehmertraining
Fachtheoretische und methodisch-didaktische Aspekte
Von Cathrin Chevalier und Uwe Rüffer
Im nachfolgenden Artikel wird ein an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow etabliertes Instrument zur Schulung von Polizistinnen und Polizisten mit und ohne Erfahrungshintergrund zum Thema Vernehmung in den Fokus gerückt. Das „Vernehmertraining“ wird seit Jahren sowohl im Studium als auch in der Fortbildung mit leicht veränderten (adressatengerechten) Inhalten durchgeführt, ohne es bisher einer vielschichtigen theoretischen Betrachtung über den Gegenstand der Vernehmung hinaus unterzogen zu haben. Initiiert durch ein Forschungsprojekt soll aus Sicht der Autoren ein erster Schritt zur Auflösung dieses Defizites diese methodisch-didaktische Betrachtung sein. Dabei wird der Trainingsprozess nicht nur in Zusammenhang mit den zu schulenden Fertigkeiten der Teilnehmer, den eingesetzten Methoden und notwendigen Wiederholungen dieser gebracht, sondern auch auf die Trainerkompetenzen abgestellt.

Nimmt das „Beschleunigte Verfahren“ wieder Fahrt auf?
Von Ernst Hunsicker
Beschleunigte Verfahren erhielten offenbar dank des „Verbrechensbekämpfungsgesetzes 1994“ und durch eine Veröffentlichung über das „Bochumer Modell“ vorübergehend bundesweit Zuspruch. Aber bereits nach 2002 ging es laut Statistik in der Gesamtschau bergab. Nun entsteht auf Grund der häufigen Berichterstattung in den Medien der Eindruck, dass das beschleunigte Verfahren wieder Fahrt aufnimmt. Aber der Schein trügt, denn ein statistischer Vergleich der Jahre 2002 und 2018 spricht – was absolute Zahlen und Prozentwerte betrifft – nur bedingt dafür.

Die strafprozessuale Verwertung von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen
Von Michael Füllkrug
Zu Beginn einer Vernehmung kann sich die Frage stellen, ob eine Person in Beschuldigten- oder Zeugeneigenschaft zu vernehmen und dementsprechend auch unterschiedlich zu belehren ist. Die Unterscheidung zwischen Beschuldigten- und Zeugenstatus ist insbesondere bedeutsam im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahrensrechte und die darüber zu gebende Belehrung. Vereinfacht lässt sich sagen, dass Beschuldigte das uneingeschränkte Recht haben zu schweigen; wenn sie aussagen, dann sind sie nicht an eine Wahrheitspflicht gebunden. Zeugen sind hingegen grundsätzlich zu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Sie dürfen nur dann schweigen, wenn ihnen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

Die Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren
Polizeiliche Problemstellungen und rechtliche Herausforderungen im Zuge der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben Teil 2: Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche
Von Christoph Keller
Nachdem in Teil 1 (Kriminalistik 3/2020, 172 ff.) auf die im Zuge der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben vorgenommen Änderungen im Hinblick auf Ermittlungsverfahren gegen Erwachsene eingegangen wurde, erfolgt nachfolgend der Blick auf Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche. Am 11.6.2019 sind mit der Richtlinie 2016/800/EU („Kinderrechts- Richtlinie“) besondere Verfahrensgarantien für Kinder unter achtzehn Jahre in Kraft getreten. Die Umsetzung der EU-RL 2016/800 erfolgte durch das am 17.12.2019 in Kraft getretene „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“. Die Änderungen traten zum 1.1.2020 in Kraft und haben erhebliche Auswirkungen auf das (polizeiliche) Ermittlungsverfahren.

Auf Social Media zur Zivilcourage anleiten (Grafik auf der Startseite)
Die Polizei in der Schweiz erklärt der Bevölkerung auf Facebook, Twitter und YouTube, wie sie Zivilcourage zeigen kann
Von Laura Brand und Simona Materni
Die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) führt seit August 2019 in Zusammenarbeit mit den kantonalen und grösseren städtischen Polizeikorps eine Social-Media-Kampagne zum Thema Zivilcourage durch. Mit diesem Projekt hat sich die SKP eines Themas angenommen, das die Polizei in vielerlei Hinsicht beschäftigt. Für die SKP war es auch in organisatorischer und kommunikativer Hinsicht Neuland: Zum ersten Mal hat sie ein Präventionsprojekt durchgeführt, bei dem fast alle kantonalen Polizeikorps und alle grösseren städtischen Polizeikorps einen Beitrag geleistet haben. Die Produkte, die im Rahmen des Projekts entstanden sind, werden in erster Linie über die Social-Media-Kanäle der SKP und der verschiedenen Polizeikorps verbreitet: Auch dies ist eine Premiere.




  


 

 

 

Kriminalistik Campus

Redaktion: KD i.H. Joachim Faßbender, Deutsche Hochschule der Polizei, Münster

Schwere zielgerichtete Gewalttaten haben neben der schwerwiegenden Beeinträchtigung der unmittelbar betroffenen Opfer einen enormen Einfluss auf das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung sowie im Bereich der politisch motivierten Kriminalität eine darüberhinausgehende Signalwirkung. Dies belegen neben den islamistisch motivierten terroristischen Anschlägen der letzten Jahre auch die jüngst erfolgten Gewalttaten in Christchurch, Kassel, Halle oder Hanau.
Mit der im Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei als Prüfungsleistung im Modul „Kriminalität – Phänomen, Intervention und Prävention“ im Frühjahr 2019 vorgelegten Arbeit „Threat Management“ greift Marcus Papadopulos ein hochaktuelles Thema auf. In seiner Arbeit stellt er die stark durch den islamistischen Terrorismus geprägten Entwicklungen in Deutschland seit den 2000er Jahren aus Sicht eines Landesbeamten aus Rheinland- Pfalz dar und zeichnet ein umfassendes Bild zum Thema unter Berücksichtigung wesentlicher Entwicklungen im Ausland sowie in Bezug auf andere Phänomene. Auch wenn aufgrund der jüngeren Entwicklungen der islamistisch motivierte Terrorismus in den Hintergrund getreten zu sein scheint, resultiert aus diesem Phänomenbereich eine unverändert hohe Bedrohungslage. Darüber hinaus hat die Bedrohungslage aus dem Bereich Rechtsextremismus ebenso erkennbar zugenommen wie die Frage nach der Früherkennung von und dem Umgang mit sog. Lone-Wolf Tätern an Relevanz gewonnen hat. Aber auch außerhalb der Politisch motivierten Kriminalität stellen bspw. Mehrfach- und Intensivstraftäter die Sicherheitsbehörden vor die Herausforderung einer adäquaten Gefahrenabwehr. Umso drängender ist die flächendeckende Etablierung Täter orientierter Kriminalstrategien zur Bekämpfung schwerer zielgerichteter Gewalt beginnend mit der Früherkennung gewaltgeneigter Täter bis hin zu Interventionsmaßnahmen auf Basis personenorientierter Risikobewertungen (wie bspw. mit dem kurz vor dem Abschluss stehenden Verbundprojekt RISKANT zu islamistisch motivierten Personen vorgesehen). Bereits bestehende Konzepte gilt es zu evaluieren, auf eine Übertragbarkeit zu prüfen und ggf. zu kombinieren. Hierzu leistet die Darstellung einen wertvollen Beitrag. Marc Gellert zeigt in seiner praxisorientierten Arbeit Möglichkeiten und Grenzen von Allgemeinverfügungen am Beispiel der Bundespolizeidirektion Berlin, welche diese erstmals für einzelne Verbindungen und Bahnhöfe in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen hatte auf.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird in seiner Darstellung anhand der festgestellten Verstöße gegen die Verfügung aber auch anhand der Feststellung von Straftaten sowie der Vollstreckung von Haftbefehlen belegt, auch wenn beides nicht unmittelbar Ziel der Maßnahme war.
Auch wenn der dargestellte Lösungsansatz letztlich durch das OVG Brandenburg als rechtswidrig bestätigt wurde, liefert die Ausarbeitung Hinweise für eine künftig rechtskonforme Ausgestaltung der Maßnahme insbesondere hinsichtlich der Präzisierung des Begriffs „Gefährliches Werkzeug“ sowie der erforderlichen Gefahrenprognose und leistet damit künftigen Anwendungen Vorschub.
 

KD i. H. Joachim Faßbender, Deutsche Hochschule der Polizei
 

 

 

Threat Management
Täterorientierte Kriminalstrategien zur Bekämpfung schwerer zielgerichteter Gewalt
Von Marcus Papadopulos, Polizei RLP
 

Strategien zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität durch die Bundespolizei
Chancen und Grenzen mittels des Erlasses von Allgemeinverfügungen
Von Marc Gellert, Deutsche Hochschule der Polizei, Master of Public Administration – Police Management, Master 2017–2019


 

 

  


 

 

 

Recht aktuell

 

Zur Verfassungswidrigkeit des strafbewehrten Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
1. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden und bei der Umsetzung der Selbsttötung auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen.
2. Der Grundrechtsschutz ist nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein.
3. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.
4. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen.
5. Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegt. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden und hierfür Unterstützung sucht, tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen.
6. Der hohe Rang, den die Verfassung der Autonomie und dem Leben beimisst, ist grundsätzlich geeignet, deren effektiven präventiven Schutz auch mit Mitteln des Strafrechts zu rechtfertigen. Wenn die Rechtsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellt, muss sie sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt.
7. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt.
8. Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.

BVerfG, Urt. v. 26.2.2020
2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16

jv



  


 

 

Literatur

 

Zwei sehr empfehlenswerte Lehrbücher
Jörg Eisele, Strafrecht Besonderer Teil I und II (zwei Bände)-Paket, Kohlhammer Verlag Stuttgart, 5. Aufl. 2019, 1030 S., kartoniert, 62 Euro
Nur ca. zwei Jahre sind seit der Vorauflage verstrichen. Die Lehrbücher des Konstanzer Hochschullehrers sind offenbar vom „Markt“ gut aufgenommen worden.
Die beiden Lehrbücher decken den Kernbestand des besonderen Teils des StGB ab. Ausgenommen sind insbesondere die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; die §§ 174 ff. StGB werden nur im Zusammenhang mit der sog. Sexualbeleidigung erwähnt (Teil I, Rn. 579).
Diese (Selbst-)Beschränkung entspricht der Ausbildungs- und Prüfungspraxis zumindest an den Universitäten. Auch die Lehrpläne der Fachhochschulen mit dem Lehrfach Strafrecht – also insbesondere die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung bzw. Polizei – klammern weitgehend diesen Teilbereich aus. Ansonsten werden die Delikte des BT (fast) lückenlos dargestellt. Es entspricht guter Tradition, dass die Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit sowie die Eigentumsdelikte und die Vermögensdelikte in separaten Bänden dargestellt werden. Zu begrüßen ist weiterhin, dass die Bezüge zum Allgemeinen Teil nicht zu kurz kommen. Die Darstellung folgt einem einheitlichen Prinzip: Nach der Erläuterung des geschützten Rechtsguts und der systematischen Einordnung der Norm folgt ein Aufbauschema. Im Anschluss werden der Tatbestand und – soweit erforderlich – Aspekte der Rechtswidrigkeit, der Schuld sowie Konkurrenzen behandelt.
Den Abschluss bilden – graphisch unterlegte – Aufbauschemata. Zahlreiche Beispiele bzw. kleine Beispielsfälle mit Lösungshinweisen verdeutlichen den Stoff und lockern die Darstellung auf. Diese Form der Darstellung ermöglicht eine perfekte Vorbereitung auf Klausuren und häusliche Arbeiten. In inhaltlicher Hinsicht lässt die Darstellung kaum Wünsche offen. Im Zusammenhang mit § 211 StGB hätte man vielleicht einen Hinweis auf die aktuellen sog. Autoraser-Fälle aufnehmen können. Nützlich sind schließlich die Hinweise auf typische Fehler(quellen), die derjenige, der die Bände gründlich durchgearbeitet hat, künftig leicht(er) vermeiden kann.
Fazit: Zwei sehr empfehlenswerte Lehrbücher, die für ihren (sehr günstigen) Paketpreis nicht nur eine Menge Quantität, sondern auch Qualität bieten.

Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld



Lehrreich und zugleich sehr praktisch aufgebaut
Stefan Goertz, Islamistischer Terrorismus, Analyse – Definitionen – Taktik, Kriminalistik, C.F. Müller, Heidelberg, 2., neu bearbeitete Aufl. 2019, XXIV, 223 S., 27 Euro.
Laut Bundesamt für Verfassungsschutz und Pressemeldungen gibt es mehr als 1050 in Richtung Syrien/Irak gereiste Islamisten aus Deutschland und über 1000 Ermittlungsverfahren im Bereich Islamismus (Stand: Dezember 2019). Stefan Goertz erinnert bereits im Vorwort zu der hier besprochenen zweiten, neu bearbeiteten Auflage seines Buches, dass seit dem Terroranschlag in Madrid 2004 in Europa 67 islamistisch-terroristische Anschläge verübt bzw. von den Sicherheitsbehörden verhindert wurden. Die Zahl der Opfer ist erschreckend: 776 Tote und 3724 Verletzte. Diese Angaben verdeutlichen das Bedrohungsmaß, das aktuell und zukünftig auch in Deutschland von Islamisten ausgeht. Unter diesem Aspekt gewinnt dieses Buch eine besondere Bedeutung sowohl für Studenten und Wissenschaftler als auch für Behörden und öffentliche Einrichtungen. Der Verfasser konzentriert sich auf vier Analysenbereiche und auf die Beantwortung von Fragen, die für das Erklären und das Verstehen dieses Phänomens unverzichtbar sind: (1) Radikalisierung: Warum und wie entfernen sich Menschen von den Prinzipien der Freiheitlichen demokratischen Grundordnung und wenden Gewalt an, um religiös-politische Ziele zu erreichen? (2) Akteursanalyse: Wer wird warum Islamist, Salafist und/oder islamistischer Terrorist? (3) Taktik und Mittel: Wie gehen Islamisten, Salafisten und/oder islamistische Terroristen vor? Können (wiederkehrende) Muster identifiziert werden, aus denen dann Gegenmaßnahmen entwickelt werden können? (4) Staatliche und zivilgesellschaftliche Gegenmaßnahmen: Wie können welche staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure mit welchen präventiven und repressiven Mitteln islamistisch-salafistische Radikalisierungsprozesse möglichst frühzeitig stoppen? Das Buch ist lehrreich und zugleich sehr praktisch aufgebaut, so dass die Begriffsbestimmungen des Kap. II. und die Analyse ausgewählter Fallbeispiele im Kap. IV. einen Einstieg in das Buch auf eine theoretisch- begriffliche wie auch empirisch-praktische Ebene ermöglichen. Im Kap. II. werden die Hauptbegriffe bestimmt, die im Buch eine zentrale Rolle spielen: Islamismus, Salafismus und islamistischer Terrorismus. Im Kap. III., welches auf den drei Säulen der wesentlichen Radikalisierungsfaktoren (religiös-politische Ideologie, sozialer Nahbereich, Internetangebote) ruht, werden die radikalisierten Akteure unter psychologischem und sozialwissenschaftlichem Aspekt untersucht. Im rein empirischen Kap. IV. wird der islamistische Terrorismus hinsichtlich Taktiken, Akteure, Anschlagsziele bzw. Modi Operandi und anhand konkreter Beispiele analysiert. Im Kap. V. werden (präventive und je nachdem repressive) staatliche und gesellschaftliche Maßnahmen gegen den islamistischen Terrorismus am Fallbeispiel Deutschland untersucht und der Zusammenhang von Migration und Islamismus, Salafismus bzw. islamistischem Terrorismus verdeutlicht.
Als der Autor dieser Rezension 2014/2015 eine der ersten großen Studien über den deutschen IS-Dschihadisten veröffentlichte (Kriminalistik, Dez. 2014 – April 2015), erkannten nur wenige Fachmänner (darunter die Kriminalistik-Redaktion) die islamistisch-salafistische, dschihadistisch-terroristische Gefahr, während andere (leider auch Politiker, Wissenschaftler und allerlei Experten) die zerstörerischen Folgen dieser politreligiösen Terrorismusform unterschätzten oder runterspielten. Heute, 2020, gibt es in Deutschland eine Vielzahl von Autoren, die dieses brisante Thema anschaulich behandeln und somit einen enorm wichtigen wissenschaftlichen und sicherheitspolitischen Beitrag für Politik und Gesellschaft leisten. Unter diesen Beiträgen nimmt das hier rezensierte Buch von Stefan Goertz sowohl unter wissenschaftlich-theoretischem wie auch empirisch-praktischem Aspekt einen besonderen Platz ein.

Dipl. sc. pol. Univ., Anw. Roland Chr. Hoffmann-Plesch, LL.M., München
 


Verlag C.F. Müller

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