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Aktuelle Ausgabe 6/2025

Beiträge

Martin Reiner
Das Personenidentifikationssystem (PerIS) zur laserbasierten Videoüberwachung in Sachsen

Christin Zimmermanns / Jessica Hamdan / Marie-Theres Rudolph /
Rojda Gürel / Kaiya Reisch / Nadia Amor

Das Gefängnis als Radikalisierungsrisiko
Teil 2 — Tertiärpräventive Ansätze zur Deradikalisierung islamistischer Inhaftierter

Marcel Schulze / Carsten Wendt — Hawala-Banking
Das Steuerstrafrecht als Hilfsmittel bei Verfolgung und Sanktionierung

Marius Wagner
Der durch eine Sterbehilfeorganisation assistierte Suizid —
Eine kriminalistische Perspektive

Kristina Baumjohann / Mark Benecke
Informationsgehalt kriminalbiologischer Spuren
Teil 3: Experimentelle Überprüfung von Aussagen durch Blutspuren

Cornelius Schott
Die menschliche Hand — Ein Merkmalskomplex zur Identifizierung von Personen anhand von Lichtbildern

Bone-Winkel / Beakovic / Beyer / Daniel / Jarvers / Restemeyer / Schulz / Vahl / Wüllems
OSINT-Anwenderprofile bei der Polizei
Fünf Personas für ein besseres, behördenübergreifendes Lehrkonzept

Matthias Frey
Laufbahnwechsel während des Polizeistudiums


Recht aktuell

Jürgen Vahle
Polizeiliche Videoüberwachung eines Weihnachtsmarkts
OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.7.2024 - 11 LA 498/23

Jürgen Vahle
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber einem Heranwachsenden
OVG NRW, Beschl. v. 7.8.2024 - 5 A 885/21

Jürgen Vahle
Zum Notwehrrecht eines Polizeibeamten
BGH, Urt. v. 17.10.2024 - 1 StR 285/24

Jürgen Vahle
Zur strafrechtlichen Verantwortung des Anstifters bei einem Identitätsirrtum des Haupttäters
BGH, Beschl. v. 23.10.2024 - 4 StR 488/23

 

Kriminalistik-Schweiz

Fabian Teichmann
Ermittlungen im Darknet
Teil 1 — Typische Deliktsfelder und Ermittlungsansätze der Polizei

 

Kriminalistik-Campus

Lisa Kreuzheck
Framing in der Kriminalberichterstattung

Lukas Theinl
Die Bodycam als deeskalierendes Einsatzmittel zur Reduzierung von Gewalt gegen Polizeibeamte

 

Literatur

Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld
Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen

Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld
Mitsch/Ellbogen, Fälle zum Strafprozessrecht

Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld
Frankewitsch, Polizei- und Ordnungsrecht NRW

 

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Beiträge

Martin Reiner
Das Personenidentifikationssystem (PerIS) zur laserbasierten Videoüberwachung in Sachsen
Der vorliegende Beitrag stellt das in Sachsen bereits seit Jahren erprobte Personenidentifikationssystem (PerIS) zur laserbasierten Videoüberwachung von Fahrzeugnutzern im fließenden Verkehr über kriminalpolizeiliche Anwender hinaus einem breiteren Fachpublikum vor, um neben dem rechtswissenschaftlichen auch den sozialwissenschaftlichen Diskurs zu eröffnen und Impulse für legislative Prozesse im Politikfeld Justiz/Inneres zu geben. Gleichzeitig dient die Darstellung dieses erfolgreichen Instruments zur Kriminalitätsbekämpfung i.S.v. Best Practice der perspektivischen Eröffnung weiterer Anwendungsszenarien.

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Christin Zimmermanns / Jessica Hamdan / 
Marie-Theres Rudolph / Rojda Gürel / Kaiya Reisch / Nadia Amor

Das Gefängnis als Radikalisierungsrisiko - Teil 2
Tertiärpräventive Ansätze zur Deradikalisierung islamistischer Inhaftierter
Gefängnisse begünstigen Radikalisierung durch den Verlust von Autonomie und Sicherheit. Die Studie untersucht die Wirksamkeit tertiärpräventiver Maßnahmen zur Deradikalisierung von inhaftierten islamistischen Straftätern sowie von Gefangenen anderer Haftgründe, die während der Haft islamistische Einstellungen zeigen, und bietet Ansätze zur Förderung nachhaltiger Distanzierung und zur unterstützenden Begleitung der Resozialisierung. Nachdem im ersten Teil des Beitrags die Ausgangslage, Methodik und erste Ergebnisse zu Radikalisierung und Prävention dargestellt worden sind (Kriminalistik 5/2025, S. 283), setzt der zweite Teil mit der Darstellung der Ergebnisse zur Prävention beginnend mit Aussagen zur Effektivität von Präventionsmaßnahmen fort.

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Marcel Schulze / Carsten Wendt
Hawala-Banking
Das Steuerstrafrecht als Hilfsmittel bei Verfolgung und Sanktionierung
Die nachkommende Abhandlung beschäftigt sich mit der Frage, ob das Steuerstrafrecht bei der Verfolgung und Sanktionierung der Betreiber des illegalen Milliarden-Finanzsystems - dem sog. Hawala-Banking - mindestens unterstützend zur Seite stehen kann. Es wird insbesondere aufgezeigt werden, dass auch außerhalb der üblichen "Verdächtigen" - etwa aus Strafgesetzbuch §§ 129 und 261 StGB - ein Blick in das Steuerstrafrecht lohnenswert ist. Es werden in aller Kürze die Vorteile des Steuerstrafrechts bei Ermittlung, Einziehung und Sanktionierung dargetan.

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Marius Wagner
Der durch eine Sterbehilfeorganisation assistierte Suizid
Eine kriminalistische Perspektive
Bei den schwerpunktmäßig im Bereich von rechtlichen, ethischen und medizinischen Aspekten geführten Debatten erfuhr die kriminalistische Perspektive bei einem Suizid unter Beteiligung einer Sterbehilfeorganisation bislang kaum Beachtung. Dieser Beitrag setzt sich daher mit ausgewählten kriminalistischen Aspekten (Tod durch Vergiftung, kriminalistische Hypothesenbildung, objektiver und subjektiver Befund) nach einer Befassung mit Terminologie und Recht auseinander. Es wird abschließend festgestellt, dass zu treffende Maßnahmen nicht über die Standardmaßnahmen eines Todesermittlungsverfahrens hinausgehen.

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Kristina Baumjohann / Mark Benecke
Informationsgehalt kriminalbiologischer Spuren
Teil 3: Experimentelle Überprüfung von Aussagen durch Blutspuren
Auf einem Autobahnparkplatz wurde ein blutverschmierter, im Kopfbereich schwer verletzter und auf dem Boden liegender Mann gefunden. Neben ihm stand ein weiterer Mann, der an seiner Kleidung und im Gesicht blutverschmiert war. Er wurde von der Polizei verdächtigt, Verursacher dieser Verletzungen zu sein, verneinte dies jedoch. Wir wurden damit beauftragt, die Entstehung und Ursachen der Blutspuren an der Kleidung des Angeklagten zu untersuchen und diese mit seinen Aussagen und den Blutspuren am Opfer abzugleichen. Experimente mit menschlichem Blut ermöglichten uns Annäherungen an den tatsächlichen Ablauf.

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Cornelius Schott
Die menschliche Hand
Ein Merkmalskomplex zur Identifizierung von Personen anhand von Lichtbildern

Nicht nur die Hand- und Fingerformen sowie die Fingerabdrücke eignen sich für die Identifizierung von Personen, sondern auch die Beuge- und Streckfalten der Fingerglieder sowie der Handinnenfläche liefern eine große Anzahl von charakteristischen Detailmerkmalen auf Tatortbildern.

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Bone-Winkel / Beakovic / Beyer / Daniel / Jarvers /
Restemeyer / Schulz / Vahl / Wüllems

OSINT-Anwenderprofile bei der Polizei
Fünf Personas für ein besseres, behördenübergreifendes Lehrkonzept
Um die Vielfalt polizeilicher OSINT-Arbeit darzustellen, entwickelt dieser Beitrag fünf Personas aus dem Polizeialltag im Internet: eine Analystin im LKA, eine Ermittlerin im Fachkommissariat, ein Spezialist für technische Ermittlungsunterstützung, ein Intel-Officer in der Einsatzleitstelle und ein Schutzpolizist. Als didaktisches Instrument unterstützen sie eine bedarfsorientierte Schulung und die Entwicklung modularer Lehrangebote. Die fünf Personas machen unterschiedliche Rollen, Anforderungen und Kompetenzen greifbar und fördern so ein gezieltes, praxisnahes und behördenübergreifendes OSINT-Training.

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Matthias Frey
Laufbahnwechsel während des Polizeistudiums
Im folgenden Beitrag wird das Phänomen studentischer Laufbahnwechsler im gehobenen Polizeivollzugsdienst (gPVD) am Beispiel Berlins betrachtet. Gemeint sind damit Studierende, die im Rahmen ihres Studiums einen Laufbahnwechsel anstreben, also einen Wechsel von der Schutz- zur Kriminalpolizei oder umgekehrt. In die vorliegende Betrachtung flossen die Ergebnisse der Befragung eines gesamten Jahrgangs Studierender der Schutz- und Kriminalpolizei an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin im zweiten Studiensemester (Sommersemester 2024) ein, sowie ein teilstandardisiertes Interview mit Vertretern der Semesterbetreuung der Berliner Polizeiakademie (PA). Berücksichtigt wurden außerdem die Ergebnisse der Befragung zu entsprechenden Wechselmöglichkeiten in den übrigen Bundesländern.

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Recht aktuell

Jürgen Vahle
Polizeiliche Videoüberwachung eines Weihnachtsmarkts
1. Die Befugnis zur Videoüberwachung eines Weihnachtsmarkts gem. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG ("im ... örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis") gehen weiter als als die Befugnis einer Videoüberwachung auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie anderen öffentlich zugänglichen Orten nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPOG ("wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden").
2. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG fordert für eine Videobeobachtung nicht, dass mehr Straftaten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis zu erwarten sind als ohne eine Veranstaltung oder ein sonstiges Ereignis. Es bedarf keines Vergleichs des statistisch erfassten Kriminalitätsaufkommens zur Weihnachtsmarktzeit im Vergleich zur Nicht-Weihnachtsmarktzeit
3. Es gibt keine Verpflichtung zur mehrsprachigen Kenntlichmachung der Beobachtung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG. Auch muss das Verlassen der videoüberwachten Zone nicht gekennzeichnet werden.
OVG Lüneburg Beschl. v. 31.7.2024 - 11 LA 498/23

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Jürgen Vahle
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber einem Heranwachsenden
1. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellt worden ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Maßgeblich sind alle nach kriminalistischer Erfahrung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist.
2. Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung kann der Umstand Bedeutung haben, dass der Betreffende zu den in Rede stehenden Tatzeitpunkten noch nicht volljährig war. Auch sind an die Prognose der Wiederholungsgefahr bei einem noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen andere Anforderungen zu stellen als bei einem erwachsenen Beschuldigten.
3. § 81b Alt. 2 StPO (heute: § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO) erfordert keine "hohe Wahrscheinlichkeit" für eine erneute Straffälligkeit. Dies gilt auch bei Heranwachsenden; das Alter des Beschuldigten ist nur im Rahmen der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufklärung künftiger Straftaten mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu berücksichtigen.
OVG NRW Beschl. v. 7.8.2024 - 5 A 885/21

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Jürgen Vahle
Zum Notwehrrecht eines Polizeibeamten
1. Die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt lediglich davon ab, dass die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten gegeben sind, er also örtlich und sachlich zuständig ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm ggf. eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt.
2. Die materielle Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns ist grundsätzlich unerheblich.
3. Das Notwehrrecht von Polizeibeamten gegenüber Dritten ist nicht allein auf Grund ihrer beruflichen Stellung eingeschränkt. Das zulässige Maß der erforderlichen und gebotenen Verteidigung i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB wird vielmehr auch bei Polizeibeamten durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmt, insbesondere durch die Art des Angriffs, die Gefährlichkeit des Angreifers und die dem Angegriffenen zur Verfügung stehenden Abwehrmittel.
4. Hält sich ein Angegriffener in einer Notwehrlage im Rahmen dessen, was in der von ihm fälschlich angenommenen Situation zur Abwendung des Angriffs objektiv erforderlich und geboten gewesen wäre, so beurteilt sich sein Handeln zunächst allein nach den Grundsätzen des Erlaubnistatbestandsirrtums. Seine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Bei Vermeidbarkeit des Irrtums kommt gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB die Bestrafung wegen einer Fahrlässigkeitstat in Betracht.
5. Ist sich der Angegriffene demgegenüber bewusst, dass seine Verteidigungshandlung über das hinausgeht, was zur Abwehr des (angenommenen) Angriffs i.S.v. § 32 Abs. 2 StGB erforderlich gewesen wäre, so bleibt es bei einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat.
BGH Urt. v. 17.10.2024 - 1 StR 285/24

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Jürgen Vahle
Zur strafrechtlichen Verantwortung des Anstifters bei einem Identitätsirrtum des Haupttäters
1. Erliegt ein Täter bei der Bestimmung des angegriffenen Tatobjektes (hier: eine in Brand zu setzende Garage auf einem Wohngebäudegrundstück) einem Identitätsirrtum, ist dies für die strafrechtliche Beurteilung unbeachtlich, wenn die Tatobjekte tatbestandlich gleichwertig sind.
2. Gleiches gilt in eingeschränktem Umfang auch für den Anstifter. Ein Irrtum des Haupttäters bei der Zuordnung des Tatobjektes ist auch für ihn ohne Bedeutung, wenn sich die daraus ergebende Abweichung von dem geplanten Tatgeschehen in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält, so dass eine andere Bewertung der Tat nicht gerechtfertigt ist.
BGH Beschl. v. 23.10.2024 - 4 StR 488/23

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Kriminalistik Schweiz


Fabian Teichmann
Ermittlungen im Darknet - Teil 1
Typische Deliktsfelder und Ermittlungsansätze der Polizei
Im Darknet entwickeln sich hochgradig anonyme Marktplätze und Foren zu Rückzugsräumen für Schwerkriminalität. Dieser Beitrag beleuchtet typische Deliktsfelder - vom Drogen- und Waffenhandel über die Verbreitung von Kinderpornografie bis zu Cyberangriffsdienstleistungen - und analysiert aktuelle Trends und Fallbeispiele. Anschließend werden polizeiliche Ermittlungsansätze dargestellt, darunter virtuelle verdeckte Ermittlungen, Open-Source-Intelligence und Blockchain-Analysen, mitsamt ihren Chancen und Grenzen. In der nächsten Ausgabe wird der Autor den rechtlichen Rahmen beleuchten.

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Kriminalistik Campus


Lisa Kreuzheck
Framing in der Kriminalberichterstattung
Der Kriminalitätsberichterstattung kann ein großer Einfluss auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung unterstellt werden. Sie nimmt dementsprechend Einfluss auf den sicherheitspolitischen Diskurs. Dabei weist sie häufig einen emotionalisierenden Anteil auf und vermittelt mitunter unterschwellig politische Botschaften, indem einzelne Aspekte besonders betont, andere dagegen weniger berücksichtigt werden. Ihr Einfluss erstreckt sich damit über den sicherheitspolitischen Diskurs hinaus auf weitere gesellschaftspolitische Themen, was ihre Bedeutung nochmals unterstreicht. Die kriminalstrategische Bedeutung der Betonung einzelner Informationen mit dem Ziel der Beeinflussung des Rezipienten ist Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit im Fachgebiet Kriminalistik der Deutschen Hochschule der Polizei. Nach einer generellen Betrachtung des Framing-Begriffs konzentriert sich die Autorin auf das Framing in der Kriminalberichterstattung und arbeitet in diesem Kontext kriminalstrategische Aspekte mit einem Schwerpunkt für die regionale Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit ebenso heraus wie für die Politikberatung.
(Redaktion: Joachim Faßbender)

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Lukas Theinl
Die Bodycam als deeskalierendes Einsatzmittel zur Reduzierung von Gewalt gegen Polizeibeamte
Gewaltausübung gegenüber Polizeibeamtinnen- und beamten stellt ein seit Jahren wachsendes Problem mit Folgen für die Akzeptanz der Polizeiarbeit und damit verbunden für das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung dar. Sie stellt das Gewaltmonopol des Staates in besonderer Weise in Frage und führt insbesondere bei Versammlungslagen zu einem sichtbaren "Aufrüsten" der Einsatzkräfte durch notwendige Schutzausrüstung, welches wiederum Eskalationspotential aufweisen kann. Dies steht einer bürgernahen und -orientierten Polizeiarbeit entgegen. Es gilt demnach, Präventionsmaßnahmen zu entwickeln, die einerseits die Einsatzkräfte hinreichend schützen, andererseits Eskalationsspiralen vermeiden helfen oder unmittelbar deeskalierend wirken. Inwieweit der Einsatz der sog. Bodycam diesen Anforderungen gerecht werden kann, untersucht der nachfolgende Beitrag, welcher als Hausarbeit im Fach Kriminalistik an der Deutschen Hochschule der Polizei gefertigt wurde anhand einer Literaturrecherche. Dabei arbeitet der Autor auf Grundlage bisheriger Studien zu Bodycams Wirkzusammenhänge beim Einsatz von Bodycams heraus und identifiziert Handlungsempfehlungen für einen zweckgerichteten Einsatz.
(Redaktion: Joachim Faßbender)

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Literatur

Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld
Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen
Kommentar, 72. Aufl. 2025, LXXVII, 2793 S. geb., € 115,00, C.H. Beck, ISBN: 978-3-406-82044-1

Der "Fischer" gehört zu den Kommentaren, die keiner Vorstellung mehr bedürfen. Seine Vorzüge sind nicht nur in dieser Fachzeitschrift vielfach gerühmt worden. Daher kann sich jede Besprechung einer aktuellen Auflage auf die Neuheiten im Vergleich zur vorjährigen Auflage beschränken. Eine wesentliche ist personeller Natur. An die Stelle des Alleinautors Fischer ist ein Autorenteam getreten. Damit geht, wie Fischer leicht wehmütig im Vorwort anmerkt, die lange Ära des von einem Autor allein verfassten StGB-Kommentars zu Ende. Die neuen Bearbeiter Stephan Anstötz und Hans-Joachim Lutz, beide Richter am BGH, zeichnen bereits für Teile der Kommentierung verantwortlich: Der Kommentar befindet sich jetzt auf den Gesetzesstand vom 1.11.2024. Die Änderungen des StGB betreffen insbesondere die neu eingefügten §§ 108f (Unzulässige Interessenwahrnehmung) und 234b (Verschwindenlassen von Personen). Durch Verweisung auf § 108e Rz. 25, 38 ff. wird die Kritik an dieser Vorschrift auch in der Kommentierung des § 108f aufgegriffen (s. Rz. 7). Zu § 234b vertritt Anstötz im Gegensatz zur h.M. die Auffassung, die freiheitsentziehende Maßnahme müsse rechtswidrig sein (Rz. 6). Angesichts des Gesetzeswortlauts (es ist von "Entführung" und "Freiheitsberaubung" die Rede) ist dieser Auslegung m.E. zu folgen. Weiterhin wurden acht Vorschriften geändert, die sich im Einzelnen aus der Tabelle zu den Änderungen des StGB ergeben. Der Schwerpunkt der Neubearbeitung liegt - wie in den Jahren zuvor - auf der Einarbeitung zahlreicher neuer Entscheidungen und Literatur.

Fazit: Der "Fischer" ist und bleibt das Flaggschiff der Kommentarliteratur. Dass die Praxis die Neuauflage begrüßen und erwerben wird, liegt auf der Hand. Trotz des (leicht) angehobenen Preises kann auch Jurastudenten und Studierenden an den Ausbildungseinrichtungen der Polizei die Anschaffung des Werkes ohne Einschränkungen empfohlen werden.


Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld
Mitsch/Ellbogen, Fälle zum Strafprozessrecht
3. Aufl. 2024, XVI, 212 S. kart., € 24, 90, Vahlen, ISBN: 978-3-8006-7003-1

Der Klappentext des vorliegenden Buches bringt es auf den Punkt: Die "Falllösungskompetenz" im Strafprozessrecht ist nicht nur für Referendare wichtig, sondern auch für Studierende, die nicht selten mit strafprozessualen Zusatzfragen konfrontiert werden (eine Auswahl derartiger "Zusatzfragen" mit Lösungen findet sich auf den Seiten 195 ff.). Den Schwerpunkt bilden jedoch 12 komplexe Fälle, die wesentliche Probleme des Strafverfahrensrechts behandeln. Im Fall 1 beispielsweise geht es u.a. um folgende grundlegende Begriffe: Legalitätsprinzip, Opportunitätsprinzp, Offizialprinzip, Anfangsverdacht, Strafantrag, Privatklagedelikt, Einstellung des Verfahrens und Klageerzwingungsverfahren. Das Beweisrecht spielt gleich in mehreren Fällen eine Rolle (s. z.B. Nr. 3 und Nr. 7: Beweiserhebungsverbot, Beschlagnahmeverbot, Verwertungsverbot nach Belehrungsfehler, Fernwirkung von Beweisverboten). Die abstrakten Rechtsfragen werden durch Anbindung an geradezu spannende, allerdings auch komplexe Sachverhalte (s. Nr. 7: "Der Kannibale") sehr gut veranschaulicht. Die Darstellung folgt im Wesentlichen einem klaren Schema. Teilweise werden der Lösungsgliederung und der ausformulierten Lösung "gutachtliche Vorüberlegungen" vorangestellt, die in die Aufgabenstellung einführen. Zur primären Zielgruppe des Buches gehören Studierende an Ausbildungseinrichtungen der Polizei zwar nicht, jedoch kann es auch von diesem Personenkreis mit Gewinn genutzt werden.

Fazit: Die Fallsammlung vermittelt nicht nur vertiefende Kenntnisse im Strafprozessrecht, sondern bietet auch gutes Anschauungsmaterial für eine Klausur auf diesem Gebiet. Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist ausgezeichnet.


Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld
Frankewitsch, Polizei- und Ordnungsrecht NRW
2025, 528 S. kart., 40 €, KSV Medien, ISBN: 978-3-8293-1916-4

Die Autorin lehrt an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV NRW) und vertritt u.a. das Fach Polizei- und Ordnungsrecht (POR).

Aufbau und Inhalt des vorliegenden Buches sind an die einschlägige "Modulbeschreibung" angeseilt. Hauptadressaten des Werkes sind demgemäß die Studenten des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung. Das schließt die Nutzung durch studierende Kommissaranwärter natürlich nicht aus, zumal die Grundlagen des POR auch für den Fachbereich Polizei relevant sind.

Zu den Pluspunkten des Buches gehört, dass vielfach Bezüge zum allgemeinen Verwaltungsrecht einschließlich des Rechts der Vollstreckung und zum verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz hergestellt werden. Zu begrüßen ist weiterhin schon unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zum Recht der Gefahrenabwehr, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht in die Darstellung einbezogen wurde. Negativ schlägt jedoch zu Buche, dass es der Darstellung zuweilen an der notwendigen Klarheit ermangelt. Gravierender ist, dass das Buch auch inhaltliche Unebenheiten und Fehler enthält. Die Verhütung von Straftaten gehört - entgegen der Tabelle auf S. 45 - als Aufgabe der Gefahrenabwehr (auch) zu den Aufgaben der Ordnungsbehörden (§ 1 OBG und § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 PolG NRW). Zur Prüfung des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit rät die Autorin, man solle "zunächst nach einem Gesetz, einer Verordnung oder einer Verfügung" suchen, gegen die der mutmaßliche Störer verstoßen habe (S. 62) Eine Verfügung, also ein Verwal-KRIMI 2025, 384tungsakt, ist jedoch nicht Bestandteil der öffentlichen Sicherheit, sondern kann bzw. muss eigenständig vollzogen werden; ein ergänzender Rückgriff auf das Gefahrenabwehrrecht wäre sinnfrei. Im Übrigen gehören auch Satzungen zur öffentlichen Sicherheit.

Im Sachverhalt des Übungsfalls 24 zur Rechtsnachfolge im POR (S. 362) heißt es mehrfach, ein Grundstück werde "verkauft". Die Lösung des Falles geht jedoch von einem Eigentumswechsel aus (s. S. 363), der gerade nicht durch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft bewirkt werden kann. Die sog. Standardmaßnahmen werden, jedenfalls soweit sie auch für die Ordnungsbehörden bedeutsam sind, in ausgewogenem Umfang behandelt (S. 296 ff.). Die Übersicht auf den Seiten 297 bis 315 ist allerdings überflüssig.

Im Beispiel 82 (S. 116) wird die Sonderregelung des § 43 BHKG NRW übersehen. Zweifelhaft ist, ob "belästigendes" Verhalten und "aggressives Auftreten" gem. § 34 Abs. 2 PolG NRW ein Aufenthaltsverbot für drei Monate rechtfertigt (Beispiel 178 auf S. 327). Fernab der Realität ist Übungsfall 21 (S. 335), in dem eine Ordnungsbehörde eine Meldeauflage gegenüber einer Person erlässt, die anlässlich einer Demonstration in Italien gewalttätig werden könnte. Derartige Maßnahmen trifft allein die für das Versammlungswesen zuständige Polizei (§ 32 VersG NRW) aufgrund der speziellen Befugnisnorm des § 14 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW.

Fazit: Ein Buch, das einen breiten Überblick über das Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen bietet, insgesamt aber nur begrenzt überzeugt.