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Ausgabe Juli 2019

Fachartikel

 

Extremismus und Terrorismus

Zur Psychopathologie extremistischer Gewalttäter
Von Dr. Michail Logvinov
 

Phänomenologie

Vortäuschung von Vergewaltigungen
Von Dr. Axel Uhlig und Prof. Dr. Ingo Wirth
 

Kriminalprävention

Prävention und Demokratieförderung Hand in Hand
Bericht über den 24. Deutschen Präventionstag am 20. und 21. Mai in Berlin mit dem Schwerpunktthema
„Prävention & Demokratieförderung“
Von Dr. Claudia Heinzelmann, Erich Marks und Dr. Malte Strathmeier
 

Viktimologie

Der Opferbegriff im Wandel
Ein Vergleich PKS/Kriminologie/Viktimologie hinsichtlich des Umweltstrafrechts
Von Thorsten Floren
 

Maßnahmen aus der Luft

Wärmebild- bzw. Infrarotaufnahmen und das Global Positioning System (GPS)
Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Hilfe „von oben“
Von Ernst Hunsicker
 

Steuerstrafrecht

Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte
Von Dr. Matthias Gehm
 

Polizeigeschichte

Friedrich Panzinger (1903–1959)
Von der Gestapo zum Reichskriminalpolizeiamt (Foto auf der Startseite. Quelle: Stadtarchiv München)
Ein ungewöhnlicher Lebensweg
Von Daniel Stange und Prof. Dr. Dr. Ingo Wirth
 

Kriminalistik-Schweiz

„Toxische Männlichkeit“ – Die Folgen gewaltlegitimierender Männlichkeitsnormen für Einstellungen und Verhaltensweisen
Von Prof. Dr. Dirk Baier, Maria Kamenowski, Dr. Patrik Manzoni und Prof. Dr. Sandrine Haymoz
 

 

 

 

Kriminalistik Campus

 

Brauchen wir ein neues Musterpolizeigesetz?
Von Silas Andrick und Roland Hoheisel-Gruler

Polizeirelevante Auswirkungen des Netzwerkdurchsuchungsgesetzes
Von Robin Delfs und Guntram Scheer
 

 

 

 

Recht aktuell

 

Flashbacks und Körperverletzungserfolg


Erzwingung einer Aussage durch „Besichtigung“ einer Gewahrsamszelle


Anbringung einer HU-Prüfplakette an Fahrzeug mit erheblichen Mängeln

 

 

 

Literatur

 

Längst ein Standardwerk
Füllgrabe, Uwe: Psychologie der Eigensicherung

Von großem Nutzen
Bergner, Stan/Burger, Dominik/Schröder, Gorden (Hrsg.): Gesetzessammlung für die Kriminalpolizei
 

 

  

 




 

 

Fachartikel

 

Zur Psychopathologie extremistischer Gewaltstraftäter
Von Michail Logvinov
Ein vermuteter Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsstörungen und extremistischen bzw. terroristischen Tathandlungen beschäftigt die Wissenschaft unabhängig von extremistischen Spielarten und sorgt nach wie vor für kontroverse Diskussionen. Trotz zahlreicher Gegenbeispiele halten sich die psychopathologischen Annahmen mehr oder minder hartnäckig auch in der Post-9/11-Terrorismusforschung – und werden seit einiger Zeit erneut als Erklärungsansätze dargeboten. Es stellt sich zugleich die Frage nach ihrem Erklärungswert.

Vortäuschung von Vergewaltigungen
Von Axel Uhlig und Ingo Wirth
Während der Datenauswertung zur Studie über Vergewaltigungen durch Fremde (Kriminalistik 4/19, S. 203−209) zeigte sich, dass fälschlicherweise angezeigte Vergewaltigungen durch Fremdtäter ein erheblicher und kompliziert aufzuklärender Teil der kriminalpolizeilichen Realität sind. Da die Forschungslage widersprüchlich und häufig empirisch nicht begründet ist, werden im Folgenden die phänomenologischen Merkmale dieses Deliktbereiches erläutert, einige Unterschiede zu den realen Vergewaltigungen durch Fremde aufgeführt und Hinweise zum idealtypisch erfolgreichen kriminalistischen Aufklärungsprozess gegeben.

Prävention und Demokratieförderung Hand in Hand
Bericht über den 24. Deutschen Präventionstag am 20. und 21. Mai 2019 in Berlin mit dem Schwerpunktthema „Prävention & Demokratieförderung“
Von Claudia Heinzelmann, Erich Marks und Malte Strathmeier
Über 3.000 Expertinnen und Experten tauschten sich beim 24. Deutschen Präventionstag am 20. und 21. Mai 2019 im Berliner Estrel Congress Center aus. Die Beteiligung markiert eine neue Rekordzahl und belegt das hohe Interesse an Fachdebatten zu den vielfältigen Präventionsthemen sowie zum Schwerpunktthema „Prävention & Demokratieförderung“. In demokratisch bewegten Zeiten leisteten die Beratungen des 24. Deutschen Präventionstages einen konstruktiven Beitrag für eine deutliche Stärkung gesamtgesellschaftlicher Präventionsstrategien.

Der Opferbegriff im Wandel
Ein Vergleich PKS/Kriminologie/Viktimologie hinsichtlich des Umweltstrafrechts
Von Thorsten Floren
Die Diskussionen über den Klimawandel und den Einfluss des Menschen auf eine sich immer stärker verändernde Umwelt nehmen in der öffentlichen Debatte einen sich Zusehens stärker ausdehnenden Raum ein. Auch das Umweltstrafrecht gelangt hierdurch weiter in den Fokus der Öffentlichkeit, welches durch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) eine strafrechtlich relevante Entwicklung zum Nachteil der Umwelt in Teilen darstellt. Der vorliegende Artikel wirft die Frage auf, ob der in der PKS definierte Opferbegriff gerade im Bereich des Umweltstrafrechts noch zeitgemäß ist. Ein Vergleich mit der Kriminologie bzw. der Viktimologie soll denkbare Entwicklungsmöglichkeiten für den Opferbegriff aufzeigen.

Wärmebild‑ bzw. Infrarotaufnahmen und das Global Positioning System (GPS)
Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Hilfe „von oben“
Von Ernst Hunsicker
Die Auswertung von Wärmebild‑ bzw. Infrarotaufnahmen und die Auswertung von GPS-Daten gehören – was die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr durch die Polizei und den Zoll betrifft – zum Einsatzstandard. Der Zollfahndungsdienst ist im Bereich der Strafverfolgung (§§ 16, 26 ZFdG) der Polizei vollständig und im Bereich der Gefahrenabwehr (§§ 26 ff. ZFdG) der Polizei annähernd vollständig gleichgestellt (vgl. Text zu Endnote 5). Im Detail geht es um die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, die Ermittlung des Aufenthaltes von Tätern und Störern sowie um die Suche nach vermissten und/oder hilflosen Personen. Da der Bundesnachrichtendienst (in absehbarer Zeit) und die Bundeswehr Spionagesatelliten einsetzen, ist zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden (Justiz, Polizei, Zoll) auf Daten dieser Satelliten zurückgreifen können. Nicht-öffentliche Stellen (Privatpersonen, Detekteien bzw. Privatdetektive) oder Organisationseinheiten (Forstämter zum Schutz vor Holzdieben) bedienen sich der Satellitenortung. Personen, die aus unterschiedlichen Gründen hilflos sind, können „Hilfe von oben“ – auch barrierefrei – in Anspruch nehmen.

Cum/Ex‑ und Cum/Cum‑Geschäfte
Von Matthias Gehm
Jüngst hat die Ausweitung strafrechtlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften gegen Bankvorstände ein breites mediales Echo gefunden. Vorausgegangen waren die Cum/Ex-Files im Oktober 2018. Dies war eine journalistische Recherche zu diesem Themenbereich. Vermutet wird, dass dem Fiskus durch diese Machenschaften Steuerausfälle im Milliarden Euro-Bereich entstandene sind, wobei gerade der Sommer 2009 eine Hochphase dieser Praktiken gewesen sei. Zwar geht die Bundesregierung davon aus, dass durch eine Neuregelung des Kapitalertragsteuer- Abzugsverfahrens durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz v. 22.6.2011 ab 1.1.2012 Cum/Ex-Geschäfte nicht mehr möglich seien. Da hier besonders schwere Steuerhinterziehungen nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO im Raum stehen, greift gemäß § 376 Abs. 1 AO allerdings eine Strafverfolgungsverjährung von zehn Jahren. Insofern können entsprechende Taten auch noch für zurückliegende Zeiträume geahndet werden. In steuerlicher Hinsicht können entsprechende Bescheide zudem noch in einem verlängerten Zeitraum von zehn Jahren geändert werden (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Daher stellt sich die Frage, was sind Cum/Ex‑ bzw. die in diesem Zusammenhang auch genannten Cum/Cum- Geschäfte, wobei wegen des Blankett-Tatbestandscharakters der Steuerhinterziehung nach § 370 AO auch die steuerliche Seite zu beleuchten ist.

Friedrich Panzinger (1903−1959) – Von der Gestapo zum Reichskriminalpolizeiamt (Foto auf der Startseite. Quelle: Stadtarchiv München)
Ein ungewöhnlicher Lebensweg
Von Daniel Stange und Ingo Wirth
Der Lebensweg von Friedrich Panzinger ist in zweierlei Hinsicht beachtlich: Zum einen war er unstreitig ein ehrgeiziger und zielstrebiger Mensch, der es trotz einer schwierigen familiären Situation vermochte, eine berufliche Karriere zu verfolgen, die ihn ungeachtet seiner Zugehörigkeit zur Gestapo faktisch bis an die Spitze der deutschen Kriminalpolizei führte. Zum anderen zeigt sich bei ihm – wie bei vielen anderen Personen, die im Machtapparat des NS-Staates emporstiegen – zu welchen Taten er bereit war, um seinen dienstlichen Aufstieg zu fördern und in besonderem Maße jenem verbrecherischen Regime zu dienen, das ihm im Gegenzug enorme Aufstiegsmöglichkeiten bot. Von Anfang August 1944 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs war Panzinger kommissarischer Chef des Amtes V im Reichssicherheitshauptamt (RSHA). Damit stand für diese kurze Zeit ein ehemaliger Angehöriger der bayerischen Polizei und enger Vertrauter von Gestapo-Chef Heinrich Müller (1900−1945) an der Spitze der Kriminalpolizei im Dritten Reich. Panzinger überlebte den Zweiten Weltkrieg und betätigte sich nach seiner Entlassung aus sowjetischer Haft in der Bundesrepublik als Doppelagent zweier gegnerischer Nachrichtendienste.

„Toxische Männlichkeit“ – Die Folgen gewaltlegitimierender Männlichkeitsnormen für Einstellungen und Verhaltensweisen
Von Dirk Baier, Maria Kamenowski, Patrik Manzoni, Sandrine Haymoz




  


 

 

 

Kriminalistik Campus

Redaktion: Carl-Ernst Brisach, Direktor beim BKA a.D.

Brauchen wir ein neues Musterpolizeigesetz?
Von Silas Andrick, Kriminalkommissar und Roland Hoheisel-Gruler, Hauptamtlich Lehrender an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Kriminalpolizei beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden und Rechtsanwalt

Polizeirelevante Auswirkungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Robin Delfs, KK; Bundeskriminalamt und Guntram Scheer, ORR; Hauptamtlich Lehrender im Fachbereich Kriminalpolizei der HSB (BKA IZ31-HSB)

 

 

 

  


 

 

 

Recht aktuell

 

Flashbacks und Körperverletzungserfolg
1. Einwirkungen, die lediglich das seelische Wohlbefinden tangieren, stellen keine Gesundheitsschädigung i. S. d. § 223 StGB dar.
2. Eine psychische Einwirkung kann allerdings im Einzelfall einen pathologischen Zustand i. S. einer Gesundheitsschädigung gem. § 223 StGB hervorrufen. Dies ist (aber nur) dann gegeben, wenn die psychischen Auswirkungen den Körper in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen.
BGH, Beschl. v. 12.3.2019 – 4 StR 63/19
bb


Erzwingung einer Aussage durch „Besichtigung“ einer Gewahrsamszelle
1. Das Verbringen eines Beschuldigten in eine Gewahrsamszelle und das zeitweilige Verschließen der Zellentür für einen kurzen Zeitraum stellt kein Einsperren und damit auch keine Freiheitsberaubung dar, wenn der Betroffene die zumutbare Möglichkeit hat, den Aufenthalt in der Zelle jederzeit zu beenden.
2. Nicht jede seelische Einwirkung auf die Widerstandskräfte eines Betroffenen in dem Bestreben, die Aussagebereitschaft zu beeinflussen, erfüllt den Tatbestand der Aussageerpressung.
3. Die Aufzählung der verbotenen Vernehmungsmethoden in § 136 a StPO ist nicht abschließend. In Betracht kommen jegliche, auch dort nicht aufgeführte Maßnahmen oder Handlungen, die von Einfluss auf die Aussagefreiheit sein können. Sie können allein oder im Zusammenwirken mit ausdrücklich genannten Umständen zu einer nicht mehr hinnehmbaren, von § 136 a StPO verbotenen Beeinflussung der Aussagefreiheit führen. Ob dies der Fall ist, hängt von einer Gesamtbewertung ab, die sich an dem Maß der Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch die ausdrücklich bezeichneten unerlaubten Handlungsweisen zu orientieren hat.
4. Rechtsbeugung (§ 339 StGB) kann auch durch Verletzung von Verfahrensrecht begangen werden. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung oder jeder Ermessensfehler ist jedoch bereits eine Beugung des Rechts. § 339 StGB erfasst nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet.
BGH, Beschl. v. 15.8.2018 – 2 StR 474/17
jv


Anbringung einer HU-Prüfplakette an Fahrzeug mit erheblichen Mängeln
1. Die HU-Prüfplakette stellt in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde i. S. des § 348 StGB dar.
2. Die Prüfplakette erbringt für und gegen Jeden den Nachweis über den Termin der nächsten Hauptuntersuchung und darüber, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden wurden.
BGH, Beschl. v. 16.8.2018 – 1 StR 172/18
jv
 

 

 

  


 

 


Literatur

 

Längst ein Standardwerk
Füllgrabe, Uwe: Psychologie der Eigensicherung. Überleben ist kein Zufall, Boorberg Verlag: Stuttgart, 8. Auflage 2019, kart. 368 S., 34,90 Euro.

In der nun 8. Auflage ist das Fachbuch „Psychologie der Eigensicherung“ von Psychologieoberrat a. D. Dr. Uwe Füllgrabe längst ein Standardwerk: Für Polizeibeamte, aber auch Kampfsportler und alle Personen, die sich mit Sicherheit und Maßnahmen zum eigenen Schutz beschäftigen. Denn Sicherheit und Eigenschutz hängen nicht nur von physischen Fähigkeiten ab, sondern nicht zuletzt von psychischen Faktoren. Denn mit Kenntnis vom richtigen Verhalten steigert ein Mensch seine Chancen, sich aus Gefahrensituationen zu befreien. Das Ziel des Autors ist die Auseinandersetzung seiner Leser mit konkreten Gefährdungssituationen. Zu diesem Zweck bietet Füllgrabe eine Vielzahl an Fallbeispielen und untermauert seine Thesen mit einer Fülle an Untersuchungen und Studien aus aller Welt.
Insbesondere mit seinem praktischen Bezug erreicht das Fachbuch nicht nur Polizeibeamte: In Deutschland spielt das Thema Sicherheit eine immer größere Rolle. Sicherheit und das gesellschaftliche Sicherheitsbedürfnis befinden sich in einem stetigen Wandel und in Entwicklungsprozessen. Viele Menschen haben Angst vor Gewalt und Kriminalität. Der Autor fasst dies treffend auf Seite 24 zusammen „Es wird häufig betont, dass Deutschland eines der sichersten Länder der Welt sei. Das mag zwar statistisch im Vergleich zu anderen Ländern richtig sein. Doch dem Opfer einer Straftat ist es herzlich egal, ob anderswo die Kriminalität höher oder geringer ist oder ob sie im eigenen Land sinkt.“ Die Tatsache, dass sich in der letzten Zeit nicht nur Angriffe auf Polizisten häufen, sondern sogar auf Feuerwehrleute und Rettungskräfte, belegt den subjektiven Eindruck vieler Bürger und dokumentiert die Notwendigkeit des Buches.
Füllgrabe zeigt auf, dass und warum Menschen in Gefährdungssituationen falsch reagieren. In diesem Zusammenhang spricht er von den „fünf inneren Feinden“ bei der Eigensicherung: Überheblichkeit, Angst, Kompetenzillusion, das falsche Weltbild und die Unkenntnis von richtigem Verhalten in Gefahrensituationen.
Bereits in der 7. Auflage wurden weitere Inhalte ergänzt, wie beispielweise die sachgemäße Entfernung zu einem Angreifer mit einem Messer, die Gefahr der Schockstarre und ihre Überwindung und die Gefährdung der Polizei durch Hassgruppen in Deutschland. In die 8. Auflage wurde ein neues Kapitel 15 eingefügt, in den Möglichkeiten geschildert werden, wie man einen Überfall vermeiden, sowie einer Vergewaltigung oder auch einem Serienmörder entkommen kann.
Psychologie der Eigensicherung ist ein auf ganz eigene Art des Autors zusammengestelltes Kompendium zu den unterschiedlichsten Facetten zur Reaktion auf diverse Formen von Gewaltverhalten.
Prof. Dr. Dorothee Dienstbühl, Mülheim

 

 


Von großem Nutzen
Bergner, Stan/Burger, Dominik/ Schröder, Gorden (Hrsg.): Gesetzessammlung für die Kriminalpolizei. Textsammlung für Studium und Praxis. Kommunal‑ und Schulverlag, Wiesbaden 2019, Gebunden, 2424 S., 69 Euro.

Wer mit Gesetzestexten auf europäischer, Bundes‑ und Landesebene arbeitet, kann vergleichsweise komfortabel auf die jeweils aktuellen Fassungen im Internet zugreifen. Diese Zugangsmöglichkeit hat jedoch eine Kehrseite: das Lesen an größeren oder kleineren Bildschirmen kann mühsam sein, ein Ausdrucken ist wenig umweltfreundlich und führt zu im Layout sehr unterschiedlichen und häufig nicht gut lesbaren Papierstapeln. Zudem übersieht man leicht geltende Regelwerke, wenn man aus der Fülle der Normsetzungsprodukte ohne inhaltliche Anleitung und Strukturierung das Einschlägige herauszufiltern versucht. Namentlich die juristischen Fachverlage haben dieses Problem erkannt und bieten daher nach Tätigkeits‑ und Regelungsfeldern zusammengestellte Gesetzestextsammlungen an, die den Rechtsanwendern thematisch passgenau zugeschnittenes normatives „Handwerkszeug“ zur Verfügung stellen. Eine solche Sammlung für die – in vielfältiger Weise rechtlich gebundene – Kriminalpolizei fehlte bislang.
Diese Lücke schließt der von Stan Bergner, Dominik Burger und Gorden Schröder herausgegebene, im Kommunal‑ und Schulverlag erschienene Band „Gesetzessammlung für die Kriminalpolizei“. Die Herausgeber sind Kriminalbeamte beim Bundeskriminalamt und haben die in die Sammlung aufgenommenen Normtexte nach ihrer Relevanz für die praktische kriminalpolizeiliche Tätigkeit ausgewählt. Der umfangreiche, dabei aber durchaus auch für Studierende noch erschwingliche Band enthält sorgfältig editierte, soweit ersichtlich aktuelle Regelwerke – abgedruckt ist jeweils der Normtext ohne nähere Erläuterung. Die enthaltenen Rechtsgrundlagen werden sachgerecht durch ein alphabetisches und ein thematisches Inhaltsverzeichnis erschlossen (für eine Folgeauflage könnte die Aufnahme eines Stichwortregisters erwogen werden). Das Spektrum ist dabei breit aufgespannt – enthalten sind etwa das einschlägige europäische Primar‑ und Sekundärrecht, Statuten internationaler Organisationen, straf(prozess)-, verfassungs‑ und verwaltungsrechtliche Vorschriften, aber auch zivil‑ und wirtschaftsrechtliche Bestimmungen. Thematisch finden sich ebenso Vorschriften zur Strafverfolgung wie zur Gefahrenabwehr, zur polizeilichen Zusammenarbeit sowie zum Dienst‑, Disziplinar- und Laufbahnrecht.
Ein großer Vorzug des Bandes liegt in seiner Vollständigkeit im Hinblick auf die kriminalpolizeiliche Praxis. Er ermöglicht nicht nur eine Orientierung und den gezielten Zugriff auf die vielschichtigen rechtlichen Vorgaben, sondern gewissermaßen auch ein „Brainstorming“ über möglicherweise zu beachtende Vorschriften im komplexen Mehrebenensystem. Die Textsammlung ist daher von großem Nutzen; sie kann nach alledem jeder und jedem bei der Kriminalpolizei Tätigen uneingeschränkt zur Anschaffung empfohlen werden.
Univ.-Prof. Dr. Dr. Markus Thiel, Münster
 


Verlag C.F. Müller

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