61. Jg. 2007, S. 499
Abstrakt: Nach dem 11.09.2001 und den in der Folge in Europa und auch in Deutschland verübten bzw. versuchten terroristischen Anschlägen bemüht sich die Kriminalpolitik, wirkungs volle, insbesondere auch gesetzliche Maßnahmen zu treffen, um der Anschlagsgefahr in der Bundesrepublik Deutschland zu begegnen. Folge ist eine veränderte Balance zu Lasten von Individualrechten und zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit mit der Tendenz eines Paradigmenwechsels vom liberalen Rechtsstaat zum "Präventionsstaat". Eine der nachhaltigsten Veränderungen hat das Gemeinsame-Dateien-Gesetz als ein Kernstück der neuen Sicherheitsarchitektur hervorgebracht. Zum einen greift es erheblich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, zum anderen bewirken die Antiterrordatei und anlassbezogene Projektdateien eine über die bisherige Kooperation hinausgehende Verzahnung von Polizei und Geheimdiensten. Die Vernetzung bewirkt, dass die engeren Voraussetzungen der Datenerhebung in den Polizeigesetzen durch den Zugriff auf Daten, die die Polizei selbst nicht erheben darf, unterlaufen werden. An Stelle des klassischen Polizeirechts tritt ein allgemeines Präventionsrecht mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Das Gemeinsame-Dateien- Gesetz beschränkt eine Nutzbarmachung der Daten aus der Antiterrordatei nicht auf die Bundesrepublik Deutschland.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 504
Abstrakt: Es gibt nicht viele Bereiche, in denen Entscheidungsfindung auf der Basis eines präzisen und effizienten Informations- und Kommunikationsmanagements eine solche Bedeutung erlangen kann, wie in polizeilichen Einsatzlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um planbare Lagen handelt, sogenannte Zeitlagen - beispielsweise Demonstrationen und Großveranstaltungen - oder spontane Ereignisse, sogenannte Sofortlagen, die in der Regel noch komplexere Ansprüche an die Informationsverarbeitung stellen. Dazu zählen exemplarisch Entführungen, herausragende Erpressungen, Geiselnahmen oder „einfache“ Bedrohungslagen. Der Prozess der Aggregation von Daten zur polizeilichen Entscheidungsfindung und die dazu tätige Organisation müssen folglich möglichst optimal gestaltet werden. Dazu leistet die Befehlsstellensoftware ILIAS-HE, die bei der Polizei in Hessen landesweit seit 2004 und zwischenzeitlich bei weiteren deutschen Polizeien sowie auch in anderen Bereichen (Feuerwehren und Katastrophenschutz) eingesetzt wird, einen wesentlichen Beitrag. Die Arbeitsabläufe im Führungsstab werden unterstützt und soweit wie möglich automatisiert. Das Prinzip der "Einmalerfassung und Mehrfachnutzung" ist realisiert.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 512
Abstrakt: Handlungsanalysen individueller Tatabläufe von Angriffen auf Pferde und empirische Untersuchungen der Tierquälerei zeigen eine Reihe von Parallelen mit interpersoneller Gewalt. Im Interview nannten Pferderipper, genau wie andere Tierquäler, sexuelle Motive eher selten, und wenn, unter emotional-affektiver Färbung. Häufiger dagegen wurden Motive wie "impulshafte Ausbrüche, "Suche nach dem Kick" oder "Impression Management" (Selbstdarstellung) als taterklärend angeführt. Der in vielen Studien gefundene, empirische Zusammenhang zwischen Tierquälerei und interpersoneller Gewalt wird durch zwei Hypothesen erklärt: Tierquälerei als "Vorstufe" von Gewalt gegen Menschen oder als Ausdruck einer "schrittweisen Deviation, in der Tierquälerei als eine Stufe auf der Leiter der gewaltkriminellen Karriere gesehen wird. Neuere Studien (z.B. Dadds et al., 2006) verwerfen dieses Modell zusehends zu Gunsten der "generellen Deviation2. Dies bedeutet, dass bei einem Täter die Tierquälerei parallel zu und unabhängig von anderen Formen interpersoneller Gewalt beobachtet werden kann, wie beispielsweise häusliche oder sexuelle. Ein prädiktiver Zusammenhang zu spezifischen Facetten der Psychopathischen Persönlichkeit (Hare, 2000) kann angenommen werden. Vor diesem Hintergrund muss (kriminalistisch) das gehäufte oder gar serienmäßige Auftreten von exzessiven Formen der Tierquälereien als "rote Flagge" gesehen werden, gerade weil Tierquäler in der Auswahl ihrer Opfer wenig spezifisch sind und es deshalb wahrscheinlich wird, dass der Täter sich auch menschliche Aggressionsziele sucht. Aus fallanaytischer Sicht erscheinen insbesondere der Aspekt der Generalisierung von aggressiven Handlungsmustern und zu Grunde liegende spezifische Gewalt- und Herrschaftsfantasien interessant. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Tierquälereien sadistische Komponenten beinhalten.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 517
Abstrakt: Polizeilichen Vernehmungen wird leider nur selten der ihnen in der Praxis zukommende Stellenwert beige messen. Auch die Neuregelung des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO stellt klar, dass eine Vernehmung weiterhin nicht im Wege des Urkunds - beweises eingeführt werden kann, sondern hier der Polizeibeamte als Zeuge vor Gericht auftreten muss. Die kritische Auseinandersetzung mit der Art und Weise der Dokumentation einer Vernehmung, den möglichen Fehlern bei der Beschuldigtenbelehrung und sich daraus ergebenden Verteidigungsmöglichkeiten soll dazu beitragen, polizeiliche Vernehmungen entsprechend den Vorgaben der Straf prozess ord nung und der Rechtsprechung zu gestalten.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 527
Rechtsprechung: AG Offenburg vom 20.07.2007 - 4 Gs 442/07 -
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 528
Abstrakt: Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einstimmig die Rechtmäßigkeit sowie die Art und Weise einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung bestimmt und Eckpunkte für Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz gesetzt (Beschluss v. 28. September 2006, 2 BvR 876/06). Der zugrunde liegende Sachverhalt ist praxisnah und weist zunächst zwei Fragestellungen auf, vor die eingesetzte Kräfte immer wieder gestellt sind. "Gefahr im Verzuge" im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Nichterreichbarkeit einer Richterin oder eines Richters. Jede Polizeibeamtin, jeder Polizeibeamte kennt das. Sie gilt schon fast als geflügeltes Wort, die Wohnungsdurchsuchung, die aufgrund einer akuten Lageentwicklung oder der Ermittlungen "am Freitag kurz vor Dienstschluss" unabweisbar wird. Hier war es der Dienstschluss am Montag, das Problem bleibt dasselbe. Zum Umfang der Durchsuchung hat das Gericht auch eine Frage - stellung beantwortet, die in der Praxis immer wieder anfällt und am besten mit einem gängigen "Einsatzmotto" zu umschreiben ist: "Wenn schon Durchsuchung, dann auch richtig". Ob dieses Motto so richtig ist und ob es auch wirklich der Sache dient, war auch bislang schon fraglich. Jetzt aber hat das Gericht entschieden. Ein drittes Problem hat das Gericht zwar mit keinem Wort erwähnt. Zwischen den Zeilen mag es aber die Entscheidung des Gerichts inspiriert haben: Ist das Einsatzmittel Diensthund, hier der RG-Spürhund, in jedem Falle die richtige Wahl?
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 530
Rechtsprechung: BGH vom 03.07.2007 - 1 StR 3/07 -
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 531
Abstrakt: Der Europäische Haftbefehl, das System vereinfachter Fahndung und Überstellung von Straftätern in der EU, ist Gegenstand einer neuen rechtsgrundsätzlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wie auch des zweiten deutschen Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl (RbEuHb). Dies gibt Anlass, Fragen der legislativen Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses als der europarechtlichen Grundlage wie auch Gründe, Inhalt, Grenzen, Probleme der erneuten Umsetzung im Europäischen Haftbefehlsgesetz 2006 sowie dessen grundrechtskonforme praktikable Auslegung zu behandeln. Das System des EuHb ist die bislang wesentlichste konkrete Ausformung des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung als zentralen Gestaltungsmittels des europäischen Gesetzgebers. Der reibungslose Ablauf des neuen Überstellungssystems wie der Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen überhaupt setzt weitere vertrauensbildende Maßnahmen des europäischen Gesetzgebers voraus.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 536
Rechtsprechung: BGH vom 24.04.2007 - 1 StR 52707 -
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 537
Abstrakt: Das Waffenrecht regelt den Umgang mit Waffen und Munition. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Vorschriften, die den Umgang mit Waffen verbieten oder nur auf der Grundlage besonderer Erlaubnisse gestatten. Zudem enthält es Regelungen, die den Umgang damit überwachen sollen. Es schafft mit den Straf- und Bußgeldvorschriften die Grundlage, um den Umgangsregelungen den notwendigen Nachdruck zu verleihen. Je nach Schwere des Verstoßes und Gefährlichkeit der Handlung reicht die Bandbreite von Zuwiderhandlungen gegen verwaltungsrechtliche Regelungen und die damit einhergehende Sanktion vom Unwertgehalt einer einfachen Ordnungswidrigkeit bis hin zu schwerem kriminellen Unrecht der zugehörigen Straftat.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 545
Abstrakt: Wird ein Leichnam aus dem Wasser geborgen, dann neigt der kriminalistisch und rechtsmedizinisch unerfahrene Laie dazu, fast automatisch von einem Ertrinkungsmechanismus auszugehen. Die Konstellation bei Todesfällen im Wasser umfasst jedoch alle Facetten zwischen Unfall, Suizid und Tötung bis hin zum natürlichen Tod (vergl. Abb. 1). Nahezu jede Todesart kann im Wasser realisiert werden bzw. der Leichnam kann nach jeglichem Todesmechanismus aus unterschiedlicher Motivation nachträglich ins Wasser verbracht werden. Bei einer Wasserleiche kann als Sektionsergebnis z.B. auch ein Herzinfarkt, Drogentod, Unfalltod mit Gewalteinwirkung oder Mord zu Grunde liegen. Entsprechend wichtig und schwierig ist die Sektion. In Zusammenarbeit mit der Gerichtsmedizin ist auch die kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung besonders gefordert, um die Feststellung der Todesursache zu unterstützen. So sind alle äußeren Befunde zu erheben, auch zur Eingrenzung der "Wasserzeit" die Messung der Wassertemperatur, alle erforderlichen Maßnahmen für eine sichere Identifizierung durchzuführen und spezielle Asservierungen vorzunehmen, z.B. eine Vergleichswasserprobe zu ziehen.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 550
Rechtsprechung: BGH vom 08.11.2006 - 1 StR 421/06 -
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 551
Abstrakt: Bei Arbeiten auf einem Urnenfeld eines Bremer Friedhofes fanden Arbeiter die Reste einer Kinderleiche in einem Plastiksack. Ein gerechtfertigter Zusammenhang mit dem Urnenfeld ließ sich nicht herleiten, sodass zunächst von einer illegalen Leichenbeseitigung ausge gangen wurde. Bei fortge schrittener Leichenzersetzung war die vordringlichste Frage der Liegezeit zu beantworten. Hier sollte sich nach erster grober Einschätzung eine Überraschung ergeben. Ver gleichsfälle verdeutlichen, dass auch nach langjähriger Erfahrung bei der Beurteilung der Leichenliegezeit Vorsicht geboten ist.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 554
Abstrakt: KT 41-2 im kriminaltechnischen Institut des BKA ist in Deutschland die einzige Dienststelle, die sich wissenschaftlich mit der Forschung, Entwicklung und Erprobung auf dem Gebiet der Daktyloskopie beschäftigt. Die daktyloskopische Spurensicherung muss stetig den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Neue Produkte, neue Materialien mit neuen Oberflächen und in immer kürzeren Zyklen auf dem Markt, stellen besondere Anforderungen. Aber auch der Wissenshorizont in Wissenschaft und Technik wächst, so dass es potentiell mehr Möglichkeiten gibt, die Spurensicherung effektiver zu gestalten. Dieses Wissen muss erst nutzbar gemacht werden. Um systematisch ein Problem zu untersuchen, arbeitet KT 41-2 mit Modellen, in denen alle wichtigen Parameter kontrolliert werden können. Sie sind der Schlüssel für eine zügige und zielgerichtete Entwicklung von neuen Verfahren. Zugleich wird ein entscheidender Beitrag für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement geleistet.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 557
Abstrakt: In einer rund fünfseitigen Replik äußert sich Schober zum Konstrukt Schleierfahndung, das im Ausgangsartikel lediglich mit zwei Absätzen abgehandelt wurde. Gleichwohl vermisst Schober Präzision, Begründung und Tiefgang. Diesem Mangel möchte ich zumindest ansatzweise durch einige Anmerkungen abhelfen, zumal die Diskussion kontroverser Standpunkte in einer Fachzeitschrift durchaus ihre Berechtigung hat. Grundsätzliches zur Schleierfahndung habe ich bereits in Kriminalistik 11/2004 ausgeführt, sodass ich mir insoweit Wiederholungen erspare. Richtig an Schobers Ausführungen ist der Umstand, dass - da zwischen Abschluss meines Manuskriptes und dem tatsächlichen Erscheinen des Beitrages ein sehr langer Zeitraum lag -, der Schengener Grenzkodex (SGK) zwischenzeitlich in seiner endgültigen Form in Kraft trat. Zu dieser Feststellung hätte allerdings ein Zehnzeiler gereicht. Dass mein Artikel noch im Stadium des ursprünglichen Gesetzgebungsverfahrens entstanden war, hätte man im Übrigen bei etwas gutem Willen anhand der Formulierungen und der zitierten Belege feststellen können. Und letztlich ändert die tatsächliche Entwicklung nichts an meinen Feststellungen über das erwähnte Konfliktpotenzial bei der Einführung der Schleierfahndung im Spannungsfeld zwischen nationalen Regelungen und EU-Vorgaben.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 560
Abstrakt: Kriminalfälle und Strafverfahren existieren in Akten. Diese bestehen traditionell aus Papier. Viel Papier kann bekanntlich ein wahres Informationsgrab sein. Man denke etwa an Wirtschaftsstrafverfahren oder Verfahren aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität, wo regelmäßig sehr umfangreiche Akten anfallen. Noch genau vor Augen steht einem beispielsweise ein wichtiges Schriftstück, das vor Monaten in die Akte eingeheftet wurde. Aber wo steckt es? Im Regal befindet sich die Verfahrensakte, welche sich zusammensetzt aus einer Vielzahl von Stehordnern. Jeder davon enthält mehrere hundert Seiten. Man sucht und blättert, obwohl man weiß Gott Sinnvolleres zu tun hätte. Dieser Zustand lässt sich mit Hilfe eines Aktenindex1 mildern. Im Weiteren könnte man daran denken, die moderne Informationstechnologie zu nutzen. Überall bekannt ist nämlich die Möglichkeit, mit einem Scanner aus einer Urschrift ein elektronisches Dokument herzustellen, welches bei der Wiedergabe auf dem Bildschirm mit jener Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Die komplette Verfahrensakte kann auf diese Weise elektronisch gebildet, geführt und aufbewahrt werden. Die Technik bietet überdies weitere Möglichkeiten. Vor dem Einstieg in die Praxis ist aber zunächst die Auseinandersetzung mit einigen grundlegenden Punkten bedeutsam.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 564
Rechtsprechung: OLG Celle vom 13.02.2007 - 23 Ss 2/07 -
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 565
Abstrakt: Wenn sich die Staatsanwaltschaft oder das Gericht externes Fachwissen beschaffen muss, werden bei Sachverständigen oft Gutachten in Auftrag gegeben. Wird dann bei der Würdigung der Expertise die Qualität des Gutachtens oder die Kompetenz des Sachverständigen in Frage gestellt, dann droht eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens, insbesondere wenn weitere Zusatzgutachten oder Obergutachten in Auftrag gegeben werden müssen.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|
61. Jg. 2007, S. 572
Abstrakt: Kriminaltechnisch tätige Gutachter helfen mit Sachverstand bei der Wahrheitsfindung. Dabei wird allgemein davon ausgegangen, dass die Naturwissenschaft im Zeugenstand fehlerfrei und die Fachkompetenz forensischer Sachverständiger gegeben ist. Letzteres gilt zu es überprüfen und auszuweisen. In der Schweiz geniessen kriminaltechnische Gutachten noch das Vertrauen der Justiz. Was nicht dagegen spricht, mittels geeigneter Massnahmen für Harmonisierung und Qualitätssicherung zu sorgen.
Den vollständigen Text des Beitrages können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per email bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen.
| Autor/en: |
|
| Stichwort(e): |
|