61. Jg. 2007, S. 76
Abstrakt: Das Thema "Illegale Migration - Gesellschaften und polizeiliche Handlungsfelder im Wandel" stand im Mittelpunkt der zweiundfünfzigsten Herbsttagung des Bundeskriminalamts, die vom 14. bis 16. November 2006 in Wiesbaden stattfand. Rund 300 Fachleute aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Justiz und Polizei aus dem In- und Ausland nahmen teil. Hinzu kamen noch etwa achtzig Pressevertreter.
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61. Jg. 2007, S. 82
Rechtsprechung: BGH vom 21.06.2006 - 2 StR 109/06 -
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61. Jg. 2007, S. 83
Abstrakt: Migration darf nicht mit Kriminalität gleichgesetzt werden. Die weit überwiegende Mehrheit der Ausländer und Zuwanderer in Deutschland - über 15 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund leben hier - tritt strafrechtlich nicht in Erscheinung. Zudem muss das Gesamtphänomen auch opferspezifisch beleuchtet werden. Eine valide Schätzung zur Zahl der illegal in Deutschland sich aufhaltenden Menschen ist nicht möglich. Angaben reichen von 50 000 bis zu einer halben Million. PKS-Zahlen zu dem Phänomenbereich „Schleusungskriminalität“ sind rückläufig bedürfen jedoch sorgfältiger Interpretation. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass rund 10 % der bundesweit registrierten OK-Verfahren Schleusungskriminalität betrafen. Bei Schleusungen handelt es sich um Logistikstraftaten, einhergehend mit Begleit- und Folgedelikten wie Dokumentenfälschungen, Scheinehen, vorgetäuschte Werkverträge, illegale Beschäftigung, sexuelle Ausbeutung oder Menschenhandel. Zu einer Bedrohung der inneren Sicherheit können Ausländer werden, die extremistischen Vereinigungen zuzurechnen sind, auch wenn ihr Anteil weniger als 1% aller hier lebenden Ausländer beträgt. Die fehlgeschlagenen Kofferbombenanschläge werfen die Frage auf, wie solche Personen früher erkannt werden können. Favorisiert wird eine ganzheitliche Bekämpfungsstrategie wie sie bereits in einer Rahmenrichtlinie der IMK beschrieben wurde. Das 2006 eingerichtete Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum Illegale Migration GASIM ist hierzu ein wichtiger Baustein, den man entsprechend auch auf internationaler Ebene abbilden sollte. Die zu verfolgende Strategie wird in "10 Geboten" aufgezeigt.
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61. Jg. 2007, S. 89
Rechtsprechung: BGH vom 14.06.2006 - 2 StR 65/06 -
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61. Jg. 2007, S. 90
Abstrakt: Der Handel mit Frauen gehört zu den lukrativsten Betätigungsfeldern grenzüberschreitender organisierter Kriminalität. Die Höhe der kriminellen Gewinne ist immens. Es handelt sich um eine moderne Form der Sklaverei mit menschenverachtenden Folgen. Die OK-Relevanz ist systemimmanent: Es beginnt mit der Anwerbung im Heimatland, setzt sich mit dem Transport nach Deutschland fort, führt zur Prostitutionsausübung und letztlich zum Waschen und Anlegen der Gewinne. Ein Einzeltäter kann dies regelmäßig nicht leisten. Es bedarf vielmehr einer ausgefeilten Logistik zu "Beschaffung", "Vertrieb" und "Absatz" der "Ware" Mensch. Exemplarisch wird das Ermittlungsverfahren "Voodoo" der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Schleuser (GES) beim LKA Baden-Württemberg vorgestellt. Die GES besteht aus Polizeibeamten/innen des Landeskriminalamtes Baden- Württemberg und der Bundespolizeiämter Stuttgart und Weil am Rhein mit Beteiligung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).
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61. Jg. 2007, S. 93
Rechtsprechung: BVerfG vom 09.05.2006 - 2 BvR 1589/05 -
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61. Jg. 2007, S. 95
Abstrakt: Die illegale Migration - mit ihren Auswirkungen auf die Kriminalitätslage, den Arbeitsmarkt und die Sozialsysteme in Deutschland - ist eine der gegenwärtig größten Herausforderungen für unsere Gesellschaft und hat daher besondere Priorität. Um die Aufklärung, Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Migration noch effektiver zu gestalten, sind ein schneller Austausch und eine umfassende Analyse der behördenübergreifend verfügbaren und relevanten Informationen notwendig. Bedrohliche Entwicklungen müssen frühzeitig erkannt werden, um ihnen mit strategisch ausgerichteten, konzeptionell fundierten Maßnahmen effektiv entgegenzutreten. Der Bundesminister des Innern hat folglich den Aufbau eines Zentrums unter Beteiligung wichtiger Sicherheitsbehörden zu einem Gemeinsamen Analyse- und Strategiezentrum Illegale Migration (GASIM) initiiert.
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61. Jg. 2007, S. 99
Abstrakt: Unbestritten gehört die kriminalistische Tatortarbeit zu den alltäglichen, wichtigsten und schwierigsten Aufgaben der polizeilichen kriminalistischen Untersuchungspraxis.1 Sie hat jedoch gegenwärtig hier nicht mehr den Stellenwert wie es theoretisch beschrieben wird und praktisch für die wirksame Kriminalitätsbekämpfung notwendig wäre. Unter den Defiziten der Kriminalitätssachbearbeitung wird sie exponiert einschließlich einiger Ursachen dafür benannt. Elementare ermittlungsmethodische Grundsätze werden vor allem bei der sogenannten mittleren und geringen Kriminalität nicht durch einen unbedingten Aufklärungswillen, umgesetzt. Die von Jaeger ausführlich beschriebenen Mängel in der polizeilichen Dienst- und Fachaufsicht tangieren diese Erörterungen und sind als äußere demotivierende Faktoren anzu- sehen. Polizeiführungskräfte verhalten sich gegenüber diesem unerträglichen Zustand indolent. Staatsanwälte als eigentliche Herren des Ermittlungsverfahrens sind mitunter zu tolerant und aufgrund mangelnder kriminalistischer Einsicht nicht in der Lage, dieser Misere durch strikte Forderungen entgegen zu wirken. Tatorte werden als beweiserhebliche Fundgruben nicht ausgeschöpft. Dies führt zu Mängeln, die im einzelnen Strafverfahren nur sehr aufwändig oder nicht mehr reparabel sind.
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61. Jg. 2007, S. 108
Rechtsprechung: OLG Zweibrücken vom 09.08.2006 - 1 Vas 14/06 -
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61. Jg. 2007, S. 109
Abstrakt: Pflanzliche und tierische Spuren in Strafverfahren werden in kriminaltechnischen Untersuchungsstellen seit jeher mit klassischen, beschreibenden Methoden ausgewertet. Eine individuelle Zuordnung ist damit jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Mit der Erfolgsgeschichte der DNA-Analyse in der Kriminalistik stellt sich jetzt immer häufiger die Frage nach einer vergleichbaren Beweiswertsteigerung bei Spuren tierischen oder pflanzlichen Ursprungs. Im Folgenden wird die Anwendung neuer molekulargenetischer Verfahren bei der Auswertung dieser Spuren mit dem Ziel der individuellen Zuordnung beschrieben. Wie Beispiele belegen, können die Analyseergebnisse entscheidend zur Täterüberführung beitragen.
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61. Jg. 2007, S. 113
Abstrakt: § 14 Abs. 1 SchwarzArbG ist die zentrale Befugnisnorm für Ermittler der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Sie haben die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Voraussetzung ist aber, dass die Ermittler der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Verfolgung von Straftaten tätig werden, die mit einem der in § 2 Abs. 1 SchwarzArbG genannten Prüfungsgegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies wirft einige Fragen auf, so z.B. was bei Delikten der allgemeinen Kriminalität zu tun ist, wie mit einem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft außerhalb des originären Zuständigkeitsbereichs der Finanzkontrolle Schwarzarbeit umzugehen ist, was Zusammenhangstaten sind und ob eine steuerstrafrechtliche Ermittlungskompetenz bzw. eine solche für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt besteht, obwohl hier primär die Steuerfahndung und die Zollfahndung bzw. die Polizeivollzugsbehörden berufen sind, Ermittlungen zu führen. Von besonderer Bedeutung für die eingesetzten Beamten ist auch die Frage, welche Kompetenzen ihnen im Rahmen der Eigensicherung zustehen.
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61. Jg. 2007, S. 118
Rechtsprechung: BGH vom 15.12.2006 - 5 StR 182/06 -
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61. Jg. 2007, S. 119
Abstrakt: Um die Dynamik von Amoktaten verstehen zu können, braucht es eine Abkehr von überkommenen Mythen zu dieser Form der Mehrfachtötungen. Manche Amokentwicklungen wären zu erkennen, wenn zentrale Konfliktbereiche des Täters im Vorfeld wahr- und ernst genommen werden. Intervention und Prävention von Amok setzen eine Annäherung an die innere Logik des Täters voraus. Die Erhöhung von Aufmerksamkeit erscheint als die einzige Chance, das Anwachsen der individuellen Gefährlichkeit eines Menschen vorzeitig aufzuhalten.
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