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2 / 2010

 


 
 

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Öffentliche Fahndung nach Personen mit deren Fotos

1. § 21 Satz 1 Nr. 2 des Hamburger Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) ist verfassungswidrig, soweit in der ersten Alternative Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl ermöglicht und soweit von der zweiten Alternative Eingriffe zur Gefahrenvorsorge und zur Gefahrerforschung erfasst werden.

2. Die Norm ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie die Polizei nur ermächtigt, personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln, soweit dies zur Abwehr von Gefahren (jedenfalls) für Leib, Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erforderlich ist.

3. Es ist danach rechtswidrig, nach Personen mit deren Fotos öffentlich zu fahnden, um zu erforschen, ob eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen besteht.

OVG Hamburg, Urt. v. 4. 6. 2009 – 4 Bf 213/07

jv

Sie finden den vollständigen Text in der aktuellen Ausgabe der Kriminalistik.

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Begriff der sexuellen Handlung

1. Eine sexuelle Handlung i. S. des § 177 Abs. 1 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) i. V. mit der Begriffsbestimmung in § 184f Nr. 1 StGB liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv – also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild – einen eindeutigen Sexualbezug aufweist.


2. Auf der subjektiven Seite ist erforderlich, dass der Täter sich jedenfalls des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst ist.


BGH, Beschl. v. 26. 8. 2008 – 4 StR 373/08, NStZ 2009, S. 29

jv

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Abhören eines Gesprächs in Kraftfahrzeug

1. Das in § 100c Abs. 6 StPO normierte relative Beweisverwertungsverbot, das eine Verwertung von Gesprächen mit Angehörigen in einer Wohnung nur nach besonderer Prüfung der Verhältnismäßigkeit zulässt, lässt sich auf ein Gespräch eines Angehörigen mit einem Dritten in einem Pkw nicht übertragen.

2. Ein im Rahmen der akustischen Überwachung eines Kraftfahrzeuges aufgezeichnetes Gespräch darf deshalb auch dann verwertet werden, wenn ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Angehöriger den Angeklagten in diesem Gespräch belastet hat.

BVerfG, Beschl. v. 15. 10. 2009 – 2 BvR 2438/08

jv

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