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| Selbsthilfe und Notwehr 1. Derjenige, dem ein Schaden zugefügt worden ist, kann grundsätzlich von einem unbekannten Schadensverursacher verlangen, zur eventuellen gerichtlichen Klärung des Schadensersatzanspruchs die Personalien bekannt zu geben. 2. Um die Identifizierung eines fluchtverdächtigen Schuldners mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zu ermöglichen, darf der Geschädigte grundsätzlich im Wege der Selbsthilfe eine dem Schuldner gehörende Sache wegnehmen. 3. Im Falle erlaubter Selbsthilfe ist gegen die Wegnahme der Sache (s. Leitsatz 2) keine Notwehr zulässig, so dass der Geschädigte sich gegen den Widerstand des Schuldners im Rahmen des Erforderlichen und Gebotenen verteidigen darf. BGH, Beschl. v. 5.4.2011 – 3 StR 66/11 Sie finden den vollständigen Text in der aktuellen Ausgabe der Kriminalistik. zur Übersicht Belehrung über Recht auf konsularischen Beistand IV 1. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung ausländischer Beschuldigter darüber, dass die konsularische Vertretung seines Heimatlandes zu benachrichtigen ist (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen – WÜK) führt nicht zwangsläufig zu einem Beweisverwertungsverbot. 2. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene wegen des Verstoßes effektiv in seiner Verteidigung beeinträchtigt wurde. BGH, Beschl. v. 7.6.2011 – 4 StR 643/10 Sie finden den vollständigen Text in der aktuellen Ausgabe der Kriminalistik. zur Übersicht |
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| Herbeiführung eines Unfalls in Selbstmordabsicht 1. Verursacht jemand in Selbstmordabsicht mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr einen Unfall, so ist zu prüfen, ob er hierbei den Tod anderer Personen vorsätzlich verursacht oder jedenfalls in Kauf genommen hat. 2. Ggf. kommt der Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels i. S. des § 211 Abs. 2 StGB in Frage. BGH, Urt. v. 25.3.2010 – 4 StR 594/09, NPA Bl. 59 zu § 211 StGB Sie finden den vollständigen Text in der aktuellen Ausgabe der Kriminalistik. zur Übersicht | ||||||||