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7 / 2010

 


 
 

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    Auslesen von Daten einer Zahlungskarte

Das bloße Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten im Sinne von § 202a Abs. 1 StGB.


BGH, Beschl. v. 14. 1. 2010 – 4 StR 93/09wistra 2010, S. 145

jv

Sie finden den vollständigen Text in der aktuellen Ausgabe der Kriminalistik.

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 Identitätsfeststellung an einem sog. gefährlichen bzw. verrufenen Ort

1. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG – wonach eine Identitätsfeststellung an einem „gefährlichen“ bzw. „verrufenen Ort vornehmen darf – verstößt nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. 

2. Die Norm genügt auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenbestimmtheit und -larheit.

3. § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG beschränkt das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht unverhältnismäßig, und zwar auch im Hinblick darauf, dass die Vorschrift keine konkrete Gefahr verlangt.

4. Der Umstand, dass die Polizei tatsächlich nicht alle Personen an einem „gefährlichen“ Ort kontrolliert, sondern die Personen, die nach ihren Erkenntnissen offensichtlich nichts mit den den fraglichen Ort kennzeichnenden Tätigkeiten zu tun haben, keiner Identitätsfeststellung unterzieht, entspricht Art. 3 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Nds. OVG, Beschl. v. 4. 3. 2010 – 11 PA 191/09

jv

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Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen

1. Buchhaltungsunterlagen eines Beschuldigten, die sich beim Steuerberater befinden, sind (nur) solange beschlagnahmefrei, als sie der Steuerberatung dienen, längstens also bis zur Erstellung und Freigabe des jeweiligen Jahresabschlusses.

2. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Beschuldigte die Unterlagen anlässlich einer Außenprüfung dem Steuerberater erneut zur Verfügung stellt.

LG Essen, Beschl. v. 12. 8. 2009 – 56 Qs 7/09wistra 2010, S. 78

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Steinwürfe von Autobahnbrücke

1. Wirft jemand Steine von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn, so liegt es nahe, dass der Täter auch dann (zumindest) Körperverletzungen der Autofahrer in Kauf nimmt, wenn es ihm auf Personenschäden nicht ankommt.

2. Bei einem Steinwurf kann je nach den Umständen des Einzelfalls – z. B. bei großen und schweren Steinen – auch ein Tötungsvorsatz vorliegen.

3. Dabei kommen sowohl die Mordmerkmale der Heimtücke als auch der gemeingefährlichen Begehungsweise in Betracht.

4. Das Mordmerkmal der „gemeingefährlichen 
Mittel“ kann im Einzelfall erfüllt sein, wenn in der Folge des durch den Steinwurf unmittelbar verursachten Unfalls eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen – also regelmäßig die Insassen anderer Fahrzeuge – tödliche Verletzungen erleiden können.

BGH, Urt. v. 14. 1. 2010 – 4 StR 450/09

jv

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