| Rückfallrisiko
Verehrte Leserinnen und Leser,

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fast
zwanzig Jahre verbrachte Karl D. in Haft. Bei seiner ersten Tat hatte
er drei Mädchen brutal sexuell missbraucht. Rückfällig quälte und
vergewaltigte er mehrere Stunden lang zwei junge Anhalterinnen. Zuletzt
verurteilte ihn 1995 das Landgericht München II zu 14 Jahren Haft, sah
aber davon ab, eine anschließende Sicherungsverwahrung zu verhängen. Im
März 2009 kam Karl D. auf freien Fuß. Eine nachträgliche
Sicherungsverwahrung wurde gerichtlich abgelehnt, obwohl zwei Gutachter
zum Ergebnis kamen, dass von ihm weiter eine ernste Gefahr ausgehe.
Ein
nicht seltener Fall, der erst dann für Aufsehen sorgte, als sich Karl
D. bei seinem Bruder in Heinsberg-Randerath niederließ und der Landrat
die Bevölkerung warnte. Die damit hergestellte Öffentlichkeit führte zu
heftigen Diskussionen und massiven Bürgerprotesten. Sein Anwalt sah
eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Landrat und Polizei
beriefen sich auf ein überwiegendes Interesse beim Schutz der
Bevölkerung.
Am 13.1.2010 lehnte der BGH eine nachträgliche
Sicherungsverwahrung gegen Karl D. ab. Die Bundesanwaltschaft hält ein
engmaschiges Netz aus Führungsaufsicht (Bewährungshelfer und
Aufsichtsstelle) und polizeilichen Maßnahmen für ausreichend. Wieder
einmal kompensiert die Polizei durch ständige Observation Defizite des
Gesetzgebers. Abgesehen von personellen Ressourcen muss kritisch
hinterfragt werden, ob polizeirechtliche Normen Lücken in Straf-,
Strafprozess- und Strafvollstreckungsrecht schließen können und sollen.
Unbestritten
ist die derzeitige Rechtsgrundlage bei nachträglicher
Sicherungsverwahrung kompliziert. Umso dringender sind klare Regelungen
gefordert, die nicht nur einseitig Täterinteressen sondern stärker
präventive Gesichtspunkte wie Opferschutz oder Sicherheitsbedürfnisse
der Bevölkerung berücksichtigen. Sehr aufschlussreich ist der Vergleich
der Häufigkeit und der Zielrichtung forensisch-psychiatrischer
Begutachtungen bei Strafverfahren gegen Gewalt- und Sexualstraftäter
zwischen Deutschland und der Schweiz (S. 111 ff.). Die Verfasser kommen
zu dem bedenklichen Ergebnis, dass in Deutschland Begutachtungen, wenn
überhaupt, fast ausschließlich zur Beurteilung der Schuldfähigkeit und
kaum zur Einschätzung des Rückfallrisikos und der Therapienotwendigkeit
veranlasst werden.
Konzeptionen zum Umgang mit
rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (KURS), die in immer mehr
Bundesländern umgesetzt werden und in das seit 1.2.2010 auch Karl D.
aufgenommen wurde, oder die 2005 gegründete Behandlungsinitiative
Opferschutz (BIOS) beim OLG Karlsruhe (www.bios-bw.de), sind
vorbildlich. So werden bei BIOS in Ergänzung zum Regelvollzug derzeit
71 einzeltherapeutische Maßnahmen in Baden-Württembergs Haftanstalten
durchgeführt, weil mit einer immer schärfer werdenden Haft- und
Sanktionspraxis allein kaum ein ausreichender Schutz der Bevölkerung
erreicht werden kann. Wer allerdings wie Karl D. während und nach der
Haft jegliche Therapie beharrlich und uneinsichtig verweigert,
gleichzeitig seine andauernde Gefährlichkeit mehrfach gutachterlich
belegt ist, muss auf klarer Rechtsgrundlage auch nachträglich in
Sicherungsverwahrung genommen werden können.
Ihr Bernd Fuchs Chefredakteur
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