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2 / 2010


 


 
 

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Rückfallrisiko

Verehrte  Leserinnen und Leser,

Foto Bernd Fuchs, Chefredakteur
fast zwanzig Jahre verbrachte Karl D. in Haft. Bei seiner ersten Tat hatte er drei Mädchen brutal sexuell missbraucht. Rückfällig quälte und vergewaltigte er mehrere Stunden lang zwei junge Anhalterinnen. Zuletzt verurteilte ihn 1995 das Landgericht München II zu 14 Jahren Haft, sah aber davon ab, eine anschließende Sicherungsverwahrung zu verhängen. Im März 2009 kam Karl D. auf freien Fuß. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde gerichtlich abgelehnt, obwohl zwei Gutachter zum Ergebnis kamen, dass von ihm weiter eine ernste Gefahr ausgehe.

Ein nicht seltener Fall, der erst dann für Aufsehen sorgte, als sich Karl D. bei seinem Bruder in Heinsberg-Randerath niederließ und der Landrat die Bevölkerung warnte. Die damit hergestellte Öffentlichkeit führte zu heftigen Diskussionen und massiven Bürgerprotesten. Sein Anwalt sah eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Landrat und Polizei beriefen sich auf ein überwiegendes Interesse beim Schutz der Bevölkerung.

Am 13.1.2010 lehnte der BGH eine nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Karl D. ab. Die Bundesanwaltschaft hält ein engmaschiges Netz aus Führungsaufsicht (Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle) und polizeilichen Maßnahmen für ausreichend. Wieder einmal kompensiert die Polizei durch ständige Observation Defizite des Gesetzgebers. Abgesehen von personellen Ressourcen muss kritisch hinterfragt werden, ob polizeirechtliche Normen Lücken in Straf-, Strafprozess- und Strafvollstreckungsrecht schließen können und sollen.

Unbestritten ist die derzeitige Rechtsgrundlage bei nachträglicher Sicherungsverwahrung kompliziert. Umso dringender sind klare Regelungen gefordert, die nicht nur einseitig Täterinteressen sondern stärker präventive Gesichtspunkte wie Opferschutz oder Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigen. Sehr aufschlussreich ist der Vergleich der Häufigkeit und der Zielrichtung forensisch-psychiatrischer Begutachtungen bei Strafverfahren gegen Gewalt- und Sexualstraftäter zwischen Deutschland und der Schweiz (S. 111 ff.). Die Verfasser kommen zu dem bedenklichen Ergebnis, dass in Deutschland Begutachtungen, wenn überhaupt, fast ausschließlich zur Beurteilung der Schuldfähigkeit und kaum zur Einschätzung des Rückfallrisikos und der Therapienotwendigkeit veranlasst werden.

Konzeptionen zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (KURS), die in immer mehr Bundesländern umgesetzt werden und in das seit 1.2.2010 auch Karl D. aufgenommen wurde, oder die 2005 gegründete Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS) beim OLG Karlsruhe (www.bios-bw.de), sind vorbildlich. So werden bei BIOS in Ergänzung zum Regelvollzug derzeit 71 einzeltherapeutische Maßnahmen in Baden-Württembergs Haftanstalten durchgeführt, weil mit einer immer schärfer werdenden Haft- und Sanktionspraxis allein kaum ein ausreichender Schutz der Bevölkerung erreicht werden kann. Wer allerdings wie Karl D. während und nach der Haft jegliche Therapie beharrlich und uneinsichtig verweigert, gleichzeitig seine andauernde Gefährlichkeit mehrfach gutachterlich belegt ist, muss auf klarer Rechtsgrundlage auch nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden können.

Ihr
Bernd Fuchs
Chefredakteur



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