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| § 129 StGB – praktikabler Straftatbestand bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität oder juristisches Placebo? Organisierte Kriminalität zeichnet sich neben anderen Merkmalen besonders dadurch aus, dass die agierenden Personen mehr oder weniger beliebig austauschbar sind. Aus diesem Grund ist es den Strafverfolgungsbehörden häufig nicht möglich, einzelnen Beteiligten konkrete Tatbeiträge nachzuweisen. Gerade bei den im Hintergrund agierenden Bossen führen dann die Ansprüche des Rechtsstaates an einen (positiven) Schuldbeweis sehr oft zu unbefriedigenden Ergebnissen. In zahlreichen Rechtsordnungen versuchte man daher, Auffangtatbestände für diese Art von Kriminalität zu schaffen. Den vollständigen Text des Beitrages (9 Seiten) können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per E-Mailbei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen. zur Übersicht Sexueller Missbrauch von Kindern Die
Katholische Kirche steht – wieder einmal – am Pranger und im Kreuzfeuer
der Kritik. Der Sumpf scheint tief, die Enthüllungen sind zahlreich,
die Empörung ist groß, die Kirchenaustritte nahmen sprunghaft zu. Man
wolle nicht länger Mitglied einer „kriminellen Vereinigung” sein,
wurden solche sogar begründet. Eine über Jahrhunderte hinweg erworbene
Reputation der Katholischen Kirche im Umgang mit Kindern droht verloren
zu gehen. Die Aufregung ist verständlich. Schließlich wurden unsere
Kinder ausgerechnet von denen sexuell missbraucht, denen sie
bedingungslos vertraut haben und denen wir, die Erwachsenen, sie
bedenkenlos anvertrauten. Den vollständigen Text des Beitrages (5 Seiten) können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per E-Mail bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen. zur Übersicht Kriminalitätslage in deutschen Großstädten zur Übersicht Molotow-Cocktails und Ermittlungspflicht (§ 160 Abs. 2 StPO) Anlass
des Beitrags ist ein Urteil des LG Berlin vom 28.1.2010 – (507) 1 Kap
Js 891/09 KLs (44/09) – , in dem zwei wegen Werfens einer Brandflasche
am 1. Mai 2009 Angeklagte im Alter von damals 16 und 19 Jahren nach
sich über Monate erstreckender Hauptverhandlung (1.9.2009 bis
28.1.2010) freigesprochen wurden; von Gesetzes wegen trägt der Fiskus
die Verfahrenskosten. Obwohl unstreitig ein solcher Wurf geschah – die
Anklage lautete gar auf versuchten Mord in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung sowie einen Verstoß gegen das WaffG – , scheint eine
Täterverwechslung vorgelegen zu haben; wer die Brandflasche warf, ist
unaufgeklärt geblieben. Die Freigesprochenen befanden sich vom 2.5. bis
zum 17.12.2009 in Untersuchungshaft; gemäß § 2 Abs. 1 und 2 StrEG wurde
ihnen in dem Urteil Entschädigung zuerkannt. Die Besprechung befasst
sich, unter Ergänzung um §§ 2 Abs. 1, 36 JGG, im Wesentlichen mit
kriminalistischen und strafprozessualen Fragen. Den vollständigen Text des Beitrages (3 Seiten) können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per E-Mail bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen. zur Übersicht Eine erfolgreiche Bekämpfung von Schwerst- und organisierter Kriminalität ist mangels Sachbeweisen häufig nur mit Hilfe von Zeugenaussagen möglich. Die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Aussagebereitschaft gefährdeter Opfer und Zeugen kann jedoch oft nur durch Gewährung von entsprechendem Zeugenschutz erreicht werden. In der Schweiz bestehen bislang keine institutionalisierten Instrumente für den ausserprozessualen Zeugenschutz, insbesondere keine spezialisierte Zeugenschutzdienststelle. Entsprechende Gesetzgebungsarbeiten sind jedoch im Gange und der Aufbau einer zentralen Zeugenschutzdienststelle beim Bund ist in Planung. Der Autor befasste sich in seiner Diplomarbeit im Führungslehrgang III des Schweizerischen Polizeiinstitutes SPI (Offizierslehrgang) mit den Fragestellungen und möglichen Lösungen eines ausserprozessualen Zeugenschutzes in der Schweiz. In diesem Beitrag fasst er die wesentlichen Fakten und Folgerungen zusammen. Den vollständigen Text des Beitrages (6 Seiten) können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per E-Mail bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen. zur Übersicht Der Crash RecorderUnfallprävention durch Zusammenarbeit von Versicherungsgesellschaft und Polizei Der Crash Recorder für Junglenker ist ein grosser Erfolg: in den ersten zwei Jahren liessen über 14 000 Kunden einen Crash Recorder in ihrem Fahrzeug einbauen. Nun wurde das Angebot auch auf über 25-jährige ausgedehnt, so dass in Zukunft bedeutend mehr Fahrzeuge mit einem Crash Recorder an Bord auf Schweizer Strassen unterwegs sein werden. Diese Tatsache ist auch für die Staatsanwaltschaften interessant: falls die Crash Recorder Daten zur Aufklärung eines Unfalls beitragen könnten, ist ein Editionsbegehren an die zuständige Person innerhalb der Versicherungsgesellschaft zu richten. Damit die Daten auch sicher ausgelesen werden, ist der Unfall dem Callcenter der Versicherung zu melden. Der Crash Recorder darf nicht ausgebaut werden, da ansonsten Daten überschrieben werden könnten. Den vollständigen Text des Beitrages (2 Seiten) können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per E-Mailbei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen. zur Übersicht |
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| Sanktionen oder Hilfe? Einstellungen zu Drogentätern – Ergebnisse aus Portugal Der Gebrauch von illegalen Drogen, vor allem so genannter „harter“, wie Heroin, aber auch „weicher“ Drogen, wie Haschisch wird weltweit mehr oder weniger streng verfolgt. Ende Dezember 2009 wurde in China ein europäischer Staatsbürger, der 2007 bei der Einreise mit über 4 kg Heroin festgenommen wurde, hingerichtet. Vor allem die Strafverfolgung bei Abhängigen („Usern“) wird hinsichtlich ihrer Wirkung immer wieder kritisch in Frage gestellt. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass andere Drogen, wie Alkohol oder Nikotin, nicht verboten sind und der gesellschaftliche Schaden durch missbräuchliches Verhalten hier wesentlich höher ist als durch den Konsum illegaler Drogen. Allerdings kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Gesellschaft auch ein erheblicher Schaden durch den Gebrauch von illegalen Drogen entsteht, vor allem, wenn es zu einer (schweren) Abhängigkeit kommt. Der Gebrauch illegaler Drogen ist oft auch mit „Beschaffungskriminalität“ zur Finanzierung des Drogenkonsums verbunden, die zusätzlichen Schaden verursacht. Den vollständigen Text des Beitrages (7 Seiten) können Sie für € 1,50.- pro Seite gegen Rechnung per E-Mail bei judith.hamm@hjr-verlag.de bestellen. zur Übersicht Grenzüberschreitende Kooperation über Gemeinsame Zentren Die
grenzüberschreitende Kooperation ist in einem Europa mit 27 EU-Staaten
alles andere als einfach geworden. Wer kennt nicht die Situation, bei
denen tagelang nach geeigneten Beamten gesucht wird, die die Sprache
ihres Partnerstaates beherrschen, zeitgleich die Fachkompetenz im
jeweiligen Ermittlungsverfahren haben und auch noch zum entsprechenden
Zeitpunkt tatsächlich verfügbar sind. Zur Unterstützung der operativen
Dienststellen entstehen daher immer mehr Gemeinsamen Zentren und
vergleichbare Einrichtungen an den Binnengrenzen der Bundesrepublik
Deutschland. Von dort kann die internationale Zusammenarbeit
koordiniert und in bestmöglicher Weise unterstützt werden. Deren
Möglichkeiten sollen anhand des Gemeinsamen Zentrums Kehl, welches das
erste Zentrum dieser Art in Europas war, dargelegt werden. zur Übersicht
So
wie viele andere Sicherheitsbehörden steht auch das Bundeskriminalamt
besonderen Herausforderungen gegenüber. Diese resultieren nicht nur aus
der weiterhin bestehenden terroristischen Bedrohung, sondern auch aus
einem sich schnell ändernden Umfeld. Nach Ende des Ost-West-Konflikts
erfolgten soziokulturelle und politische Umbrüche, deren
Geschwindigkeit und Dominanz noch vor wenigen Jahrzehnten als undenkbar
galten. Gesellschaftliche Entwicklungen – und damit die
Kriminalitätsentwicklung – finden zunehmend unter Rahmenbedingungen
statt, die sich sprunghaft ändern und immer seltener ausschließlich auf
Basis von Erfahrungswerten vorhersehbar sind. zur Übersicht
Mehrere
deutsche Gerichte und Staatsanwaltschaften hatten sich in den
vergangenen Jahren mit dem Phänomen der „positional asphyxia“, auch
bekannt als „lagebedingter Erstickungstod“, zu beschäftigen: Die
Polizei trifft eine hochgradig aggressive, unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss stehende Person an, die auf Beschwichtigungsversuche
nicht reagiert, nimmt sie mit auf die Wache, wo sie erbitterten
Widerstand leistet, und fesselt sie in Bauchlage, um Gefährdungen
auszuschließen. Eben noch wirft sich die Person herum und wehrt sich
nach Leibeskräften, plötzlich sackt sie zusammen und verstirbt. Zuvor
vor allem in den USA bekannt, sorgt dieses Phänomen zunehmend auch in
Deutschland und im europäischen Ausland für Aufsehen. zur Übersicht | ||||||||