Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO-Interpol)

TEIL 1: Geschichte, Organisation, Aufgaben und Produkte

62. Jg. 2008, S. 594

Abstrakt: Am 8. Oktober 2007 wendete sich das Generalsekretariat der "Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation" (IKPO-Interpol) im Rahmen der Operation "VICO" zum ersten Mal in seiner Geschichte mit einem weltweiten Fahndungsaufruf nach einem mutmaßlichen Kinderschänder an die Öffentlichkeit. Experten des Bundeskriminalamts (BKA) hatten Ende 2004 eine Serie von insgesamt etwa 200 Bilddateien im Internet festgestellt, die den sexuellen Missbrauch mehrerer asiatischer Jungen zeigten. Möglich wurde die Fahndung erst, nachdem es dem BKA gelungen war, ein Foto des Täters, das dieser digital unkenntlich gemacht hatte, zu rekonstruieren. Mehr als 350 Hinweise aus der ganzen Welt führten elf Tage nach Veröffentlichung des Fahndungsaufrufs zur Festnahme eines 32jährigen Kanadiers in Thailand. Die 76. IKPO-Generalversammlung verabschiedete im November 2007 eine Resolution, die Interpol ein solches Vorgehen auch zukünftig erlaubt. Vor diesem Hintergrund entschied das Generalsekretariat am 6. Mai 2008 erneut, sich in einem Fall von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und der Verbreitung von Kinderpornografie im Internet an die Öffentlichkeit zu wenden. Bereits nach zwei Tagen konnte ein 58jähriger Amerikaner in den USA als Tatverdächtiger festgenommen werden. Die Fälle sind ein Beispiel dafür, dass die IKPO-Interpol mit ihren 187 Mitgliedstaaten eine weltweit einzigartige Steuerung von Informationen über Täter und Kriminalitätsformen ermöglicht. Der vorliegende Beitrag gibt in einem ersten Teil einen Überblick über die Geschichte und Aufgaben der IKPO-Interpol; in einem zweiten Teil (Kriminalistik 12/2008) werden die aktuellen Entwicklungen und Zukunftsperspektiven vorgestellt.

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Autor/en:
Herz, Annette
Stock, Jürgen
Stichwort(e):
IKPO-Interpol, Geschichte, Organisation, Aufgaben und Produkte


Der Rapport

Grundlagen und Anwendung eines taktischen Kommunikationsmittels in der Beschuldigten- und Zeugenvernehmung

62. Jg. 2008, S. 602

Abstrakt: Der aus dem Französischen stammende Begriff "Rapport" hat von der Textiltechnik bis zur Psychotherapie in unterschiedlichen Bedeutungen Eingang in die Fach- und Alltagssprache gefunden. Als Rapport wird vor allem in der Hypnotherapie und im Neurolinguistischen Programmieren (NLP), ein Prozess der Bezogenheit von Menschen aufeinander verstanden, der sich auf allen Kommunikationsebenen (verbal und nonverbal) ausdrückt. Es handelt sich also um eine frühe Phase des Beziehungsaufbaus und der Beziehungsgestaltung zwischen Menschen wie sie auch in polizeilichen Routinehandlungen vorkommt. Die Erfahrungen beider Autoren haben gezeigt, dass der Rapport das eigentliche "Nadelöhr" einer gelingenden oder auch ungünstig verlaufenden polizeilichen Vernehmung darstellt.

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Autor/en:
Heubrock, Dietmar
Palkies, Petra
Stichwort(e):
Rapport, als taktisches Kommunikationsmittel in der Beschuldigten- und Zeugenvernehmung
Vernehmung, Rapport als Kommunikationsmittel


Durchsuchung einer anderen Person

62. Jg. 2008, S. 608

Rechtsprechung: OLG Düsseldorf vom 26.02.2008 - III-5 Ss 203/07 -

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Stichwort(e):
Durchsuchung, bei einer anderen Person


Wiedersichtbarmachung von entfernten Markierungen und sonstigen Materialveränderungen

Ein neues magnetisches Verfahren

62. Jg. 2008, S. 609

Abstrakt: Straftäter versuchen oft nach Diebstählen von Herstellern oder auch Besitzern angebrachte Kennzeichnungen unlesbar zu machen oder zu manipulieren. Dies kann z. B. durch Schleifen, Wärmezufuhr oder durch Materialauftragungen geschehen. Werden die gängigen Methoden zur Wiedersichtbarmachung entfernter Zeichen angewendet, wie z. B. chemische, elektrolytische, elektromagnetische oder thermische Methoden können die Oberflächen der Spurenträger leicht verändert und für weitere Untersuchungen unbrauchbar gemacht werden. Mit Hilfe der hier vorzustellenden neuen magnetischen Visualisierungsmethode lassen sich Manipulationen an Gegenständen auf relativ einfachem Wege zerstörungsfrei feststellen.

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Autor/en:
Herrmann, Dirk
Stichwort(e):
Materialveränderungen, Wiedersichtbarmachung durch neues magnetisches Verfahren
Wiedersichtbarmachung, von entfernten Markierungen und sonstigen Materialveränderungen


Korruption als "Notwehr"?

Über eine berufsmoralische Konsequenz unterlassener Verwaltungsmodernisierung

62. Jg. 2008, S. 612

Abstrakt: Nicht nur die Zuwender illegaler Vorteile, sondern auch die Zuwendungsempfänger können sich zur Korruption gedrängt sehen. Vor dem Hintergrund, dass der Wunsch nach beruflicher Selbstverwirklichung für den modernen Menschen eine gesteigerte Bedeutung erlangt hat, wird die prinzipielle Haltung der Staatsbürokratie erkennbar, insofern den Erwartungen vieler Dienstkräfte nicht entsprechen zu wollen. Als Folge hiervon dürften vor allem innovativ orientierte Amtsträger eine Distanz zum öffentlichen Dienst aufbauen und neue Entfaltungsmöglichkeiten außerhalb ihres Berufs suchen. Inwieweit sich Amtsträger dabei tatsächlich der Korruption zuwenden, hängt u. a. davon ab, inwieweit korruptes Verhalten durch die Berufsmoral gebilligt wird. Indessen ist die Berufsmoral von den Handlungsbedingungen und -mustern abhängig, die sowohl innerhalb der öffentlichen Verwaltung als auch im gesellschaftlichen Umfeld angetroffen werden.

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Autor/en:
Quambusch, Erwin
Stichwort(e):
Korruption, Interessenlage der Amtsträger


Blutrache und Ehrenmorde

Und deren praktische Bewältigung

62. Jg. 2008, S. 616

Abstrakt: Der periodische Sicherheitsbericht vom BMJ und BMI wies im Jahre 2006 für die vorangegangenen zehn Jahre 48 vollendete und 22 versuchte Ehrenmorde auf. Es handelte sich dabei durchweg um spektakuläre und öffentlichkeitswirksame Verfahren; die in absoluten Zahlen geringe Häufigkeit darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es eine beträchtliche Anzahl als solcher nicht erkannter bzw. registrierter Straftaten - bis hin zu Ehrenmorden - geben dürfte, die ihre Wurzel in für uns kaum verständlichen Ehrbegriffen haben. Diese Taten stellen das staatliche Gewaltmonopol in seinen Grundsätzen in Abrede, da sie Ausdruck eines archaisch-biblischen Faustrechts sind.

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Autor/en:
Artkämper, Heiko
Stichwort(e):
Blutrache, praktische Bewältigung
Ehrenmorde, praktische Bewältigung


§ 216 StGB: "Ausdrückliches und ernstliches Verlangen" durch konkludentes Handeln?!

62. Jg. 2008, S. 621

Abstrakt: Der § 216 StGB steht, mindestens seit in den Niederlanden und, die niederländische Regelung aufgreifend, auch in Belgien die aktive Sterbehilfe durch Ärzte auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen eines Patienten hin unter bestimmten Voraussetzungen straffrei ist, auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Fokus der strafrechtlichen Forschung und Diskussion; spätestens jedoch ist die Fachdiskussion nicht mehr abgeebbt, seit auch hier einige Strafrechtler seine Abschaffung forderten und weiterhin fordern. Dafür werden unterschiedliche Gründe angeführt. So wird diese Forderung z. B. aus dem Gedanken der Privatautonomie heraus erhoben. Aus der daraus abgeleiteten Verfügungsmacht über das eigene Leben wird geschlussfolgert, dass es wegen der die Tat überhaupt erst auslösenden Mitwirkung des Rechtsgutsträgers als »Quasi-Anstifter«, ohne dessen Tatbeitrag eine solche Tat gar nicht in Angriff genommen worden wäre, kein wirkliches »Opfer« gebe, das Unrecht erleiden müsse. Darüber hinaus wird sogar die öffentliche Diskussion um den § 216 durch besondere Vorkommnisse immer mal wieder angestoßen, die es nahelegen darüber nachzudenken, ob - was rechtlich anerkannt ist - ein vor der Tötung oder deren Versuch geäußertes Verlangen eines Menschen nach seiner Tötung ausschließlich mündlich, schriftlich oder in Gebärden erfolgen kann oder ob nicht auch in seltenen Ausnahmefällen ein »nachträglich« geäußertes Verlangen nach Tötung aus dem konkludenten Handeln des »Opfers« geschlossen werden sollte, um dem sich des »Opfers« erbarmt habenden Täter eine Anklage wegen Totschlags oder - bei Tötung des Erblassers durch den Erben - wegen Mordes (Mordmerkmal "Habgier" wegen vorzeitiger Erlangung des Erbes) zu ersparen. Die Problemlage wird am Fall eines »Opfers« deutlich gemacht, dass sich mittels einer doppelläufigen Flinte hatte umbringen wollen, sich bei diesem Versuch aber »nur« den halben Kopf weggeschossen hatte: Der Vater hatte es nicht geschafft sich umzubringen, konnte nicht mehr »leben«, aber auch noch nicht sterben, als sein Sohn ihn fand und ihn barmherzigerweise mit dem zweiten Schuss aus der Flinte erlöste - was ihm eine Anklage wegen Totschlags eingebracht hatte, da der Vater sein Verlangen nach seiner Tötung weder vorher mündlich noch schriftlich oder in Gebärden geäußert hatte - und er nach dem von ihm als tödlich erhofften Schuss nicht mehr nach seiner Tötung hatte verlangen können.

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Autor/en:
Scharnweber, Hans-Uwe
Stichwort(e):
Konkludentes Handeln, Strafgesetzbuch § 216
Strafgesetzbuch § 216, ausdrückliches und ernstliches Verlangen durch konkludentes Handeln


Verletzung des Steuergeheimnisses

62. Jg. 2008, S. 625

Rechtsprechung: OLG Hamm vom 22.10.2007 - 3 Ws 461/06 -

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Stichwort(e):
Steuergeheimnis, Verletzung


Berufsgeheimnisträger und Durchsuchung

Anmerkung zum Kammerbeschluss des BVerfG vom 21.1.2008 2 BvR 1219/07

62. Jg. 2008, S. 626

Abstrakt: Die Verfassungsbeschwerde betraf das Verhältnis des Eingriffszwecks einer strafprozessualen Durchsuchungsanordnung bei einer Ärztin zur Stärke des Tatverdachts wegen Abrechnungsbetrugs.

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Autor/en:
Fehn, Bernd Josef
Stichwort(e):
Berufsgeheimnisträger, und Durchsuchung
Durchsuchung, bei Berufsgeheimnisträgern


Erpressung durch Richter

62. Jg. 2008, S. 628

Rechtsprechung: OLG Oldenburg vom 17.07.2008 - 1 Ws 371/08 -

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Stichwort(e):
Erpressung, durch Richter


Geschwindigkeitsüberschreitungen: Video als Beweismittel

Jürg Boll

62. Jg. 2008, S. 629

Abstrakt: Dieser Bericht will aufzeigen, welche Möglichkeiten moderne, mit Video ausgerüstete Nachfahrmessanlagen der Polizei bieten, um insbesondere krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen nachweisen zu können. Bei Nachfahrmessungen ermöglicht das Video, die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Polizei und dem vorausfahrenden Fahrzeug zu bestimmen. Die nachgewiesene Geschwindigkeit ist die Geschwindigkeit des Polizeiwagens plus/minus die Geschwindigkeitsdifferenz zum Zielfahrzeug. Durch die exakte Bestimmung der Position des Zielfahrzeuges auf zwei Frames und der Zeitdifferenz zwischen diesen beiden Frames lässt sich die Geschwindigkeit des Zielfahrzeuges ebenfalls berechnen.

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Autor/en:
Boll, Jürg
Stichwort(e):
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Video als Beweismittel


Übungsaufgabe mit Lösung in Kriminologie/Kriminalistik

Schwerpunkte: Gewaltkriminalität, Raub, Tötungsdelikt, fremdenfeindliche Gewalt, Jugendkriminalität

62. Jg. 2008, S. 639

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Autor/en:
Clages, Horst
Stichwort(e):
Klausur mit Lösung, Kriminologie/Kriminalistik


Der praktische Fall: Eingriffsrecht - Maßnahmen nach Banküberfall

62. Jg. 2008, S. 640

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Autor/en:
Keller, Christoph
Stichwort(e):
Eingriffsrecht, Maßnahmen nach Banküberfall