62. Jg. 2008, S. 410
Abstrakt: Der am 20.6.2008 in erster Lesung im Bundestag behandelte Reformentwurf (Bt-Drs. 16/9588) weist dem BKA weitgehende neue Befugnisse zu. Er enthält neben der umstrittenen Online-Durchsuchung von Computern weitere dem BKA zugebilligte heimliche Eingriffsrechte, wie den "großen Spähangriff". Kraft der Novelle des Art. 73 Nr. 9a GG fällt die Ermittlung länderübergreifender Gefahrensachverhalte des internationalen Terrorismus in den Kompetenzbereich des BKA. Die in dem Gesetzesentwurf enthaltenen neuen Befugnisse sollen es ermöglichen, die für schwerste Gefahren verantwortlichen Personen, deren Kontaktpersonen und Tatplanungen aufzuklären. Da sich die potenziellen Täter nach den bisherigen Erfahrungen zunächst legal verhalten und keinen Anlass für gegen Störer oder auch Nichtstörer gerichtete Gefahrenabwehrmaßnahmen liefern und auch kein Anfangsverdacht als Grundlage strafprozessualer Maßnahmen besteht, sollen die neuen Befugnisse bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr bzw. eines Anfangsverdachts auf der Grundlage eines neuen erweiterten Gefährderbegriffs zur Anwendung kommen. Damit verschwimmen die Grenzen zwischen Diensten und Kriminalpolizei, und das Trennungsgebot findet keine Beachtung mehr. Alternativ zur verfassungsrechtlich fraglichen "Umwidmung des BKA" bietet sich eine Stärkung des Verfassungsschutzes zur effektiveren Aufklärung im Vorfeld an.
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62. Jg. 2008, S. 416
Rechtsprechung: VG Braunschweig vom 23.05.2007 - 5 A 14/06 -
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62. Jg. 2008, S. 417
Abstrakt: In der Politikwissenschaft findet man eine Vielzahl an Untersuchungen, die sich mit sog. "Matter-Fragen" befassen. Bezogen auf die Polizei kann eine derartige Matter-Frage wie folgt lauten: "Does Policing matter?" Hiermit wäre dann gemeint, ob eine bestimmte Art von Polizeiarbeit (z. B. repressive oder präventive) in einem bestimmten Handlungsfeld überhaupt Wirkung zeigt und ob diese Wirkung auch der Intention der Handelnden entspricht. Gerade in der praktischen Polizeiarbeit spielen derartige Matter- oder Wirkungs-Fragen eine vielleicht noch wichtigere Rolle als in der theoretischen Debatte. So sind jeden Tag Entscheidungen darüber zu treffen, wie die Polizei in den Handlungsfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Verkehr und Kriminalität1 nicht nur reagiert sondern im Idealfall selber agiert. Untersucht werden polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Wohnungseinbrüchen. Diese Wohnungseinbrüche spielen in den letzten Jahren eine zunehmende Rolle für die Polizei. Sie stellen einerseits ein quantitativ beachtliches Problem für die objektive Kriminalitätslage dar. Und sie beeinflussen andererseits nicht unerheblich das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Daher haben viele Behörden durch gezielte Bekämpfungsstrategien/-konzepte reagiert. Diese reichen von Änderungen in den Bearbeitungsabläufen (z. B. spezielle Ermittlungsgruppen) bis hin zu kräfteintensiven Bekämpfungsmaßnahmen (z. B. Schwerpunkteinsätze). Vorgestellt werden Ergebnisse einer statistischen Wirkungsanalyse in Bezug auf eine dieser vielen Möglichkeiten auf der Grundlage von konkreten Daten in einer Kreispolizeibehörde.
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62. Jg. 2008, S. 431
Rechtsprechung: OLG Saarbrücken vom 06.02.2008 - Ss 70/07 -
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62. Jg. 2008, S. 432
Abstrakt: Der dem römischen Recht entstammende Rechtssatz "Societas delinquere non potest" galt während des Mittelalters einige Jahrhunderte lang in Deutschland gerade nicht, als ganze Städte und Gemeinden für Gesetzesverstöße bestraft wurden. Erst das Modell des liberalen Rechtsstaates ließ ein derartiges Denken überflüssig werden. Doch wird eben diese Erkenntnis heute wieder z. T. in Frage gestellt. Auslöser der Überlegungen um die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen als solchen ist die ständig voranschreitende Weiterentwicklung des Wirtschaftsrechts vom Recht des Kaufmanns hin zum Recht der Unternehmen. Im modernen Wirtschaftsstrafrecht, und dort insbesondere im Umweltstrafrecht, wird die Bestrafung des einzelnen Täters zudem häufig als nicht mehr ausreichend empfunden. Strafsanktionen gegen Verbände entsprechen dem rechtspolitischen Zeitgeist. Und dies nicht ohne Grund: So werden etwa zwei Drittel der schweren Wirtschaftsstraftaten unter dem (Deck-) Mantel einer Einzelfirma oder einer handelsrechtlichen Gesellschaft begangen. In jüngster Zeit ließe sich die Korruptionsaffäre bei der Siemens AG anführen. Einer wirksamen Ahndung solcher Straftaten steht der Umstand entgegen, dass Wirtschaftsunternehmen und andere -verbände nach dem geltenden Schuldprinzip als solche strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Angesichts dieser Problematik sollen zunächst die den Strafverfolgungsorganen vom Gesetzgeber de lege lata an die Hand gegebenen Möglichkeiten zur Sanktionierung von Unternehmen vorgestellt werden. Der Schwerpunkt liegt im Anschluss daran auf der Fragestellung, welche neuen Arten der Unternehmenssanktionierung notwendig bzw. denkbar sind.
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62. Jg. 2008, S. 437
Rechtsprechung: OLG Hamm vom 30.08.2007 - 15 W 147/07 -
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62. Jg. 2008, S. 438
Abstrakt: Die TK der Zukunft wird überwiegend verschlüsselt ablaufen. Eine von dem Problemfeld Online- Durchsuchung abzugrenzende Quellen-TKÜ, für die der alleinige grundrechtliche Maßstab Art 10 Abs. 1 GG ist, ermöglicht die Datenerhebung aus einem der beteiligten Zielrechner und setzt an bevor die Daten verschlüsselt werden. Um eine Datenerhebung vor oder nach ihrer Verschlüsselung zu ermöglichen, sind Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen notwendig. In der rechtspolitischen Diskussion gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die derzeitige Rechtslage die Durchführung dieser Maßnahmen erlaubt. Vor dem Hintergrund der Verfassungsinterpretation durch das BVerfG und seine enge Auslegung des Bestimmtheitsgrundsatzes sowie der Vorgabe, dass ausschließlich das Parlament die Bedingungen der Grundrechtsausübung beschränken darf, liegt das Bedürfnis einer gesetzlichen Regelung nahe.
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62. Jg. 2008, S. 443
Rechtsprechung: BVerwG vom 23.11.2006 - 6 C 2/05 -
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62. Jg. 2008, S. 444
Abstrakt: Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sieht nicht nur Pflichten zur Zusammenarbeit zwischen Steuer und Zoll vor. § 14 Abs. 1 SchwarzArbG ist die zentrale Befugnisnorm für Ermittler der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Sie haben die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Eine steuerstrafrechtliche Ermittlungskompetenz bzw. eine solche für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt besteht entgegen Mössmer/ Moosburger sehr wohl, obschon hier in der Tat primär die Steuerfahndung3 bzw. die Polizeivollzugsbehörden berufensind, Ermittlungen zu führen.
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62. Jg. 2008, S. 449
Abstrakt: Das Schweizerische Strafrecht bietet Stalking-Opfern nur eingeschränkten Schutz, zumal der Begriff Stalking nicht tatbeständlich definiert ist. Derzeit können lediglich gewisse Handlungen unter den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches erfasst werden. Der folgende Beitrag soll nebst den unterschiedlichen Erscheinungsformen und deren Auswirkungen auf die Opfer von Stalking die derzeit in der Schweiz bestehenden strafrechtlichen und polizeilichen Instrumentarien aufzeigen.
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62. Jg. 2008, S. 455
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62. Jg. 2008, S. 457
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