62. Jg. 2008, S. 284
Abstrakt: Größenordnung und Reichweite bekannt gewordener Korruptionsfälle in deutschen Firmen legen den Verdacht nahe, dass es sich dabei um systematische Korruption mit - zumindest - Billigung der Wirtschaftsunternehmen handelt. Moderne Kriminalpolitik hat reagiert und innerhalb Europas und weltweit ein strafrechtsorientiertes eigenständiges Verbandssanktionssystem geschaffen. Renommierte Praktiker aus der deutschen Strafjustiz sind mittlerweile ebenfalls der Überzeugung, dass nach den Erscheinungsformen und dem Gewicht sichtbar gewordener Verbandsdelinquenz dieser Weg kriminalistisch veranlasst und dogmatisch vertretbar zu begründen sei. Die deutsche Rechtsordnung wird sich längerfristig der europäischen und internationalen Rechtsentwicklung nicht verschließen können. Mittlerweile liegen hierzu nicht nur wissenschaftliche Darstellungen und Analysen vor, sondern auch hoch differenzierte und praxisorientierte Modellvorschläge zur Etablierung einer kriminalstrafrechtlichen Verbandshaftung. Gleichwohl ist immer noch nicht absehbar, ob und wann mit einer unionseinheitlichen Festlegung und differenzierten Vorgaben in einem EU-Rechtsakt zum Sanktionsrecht zu rechnen ist.
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62. Jg. 2008, S. 294
Abstrakt: Gesundheitsprophylaxe spielt im Bereich des Strafvollzugs eine wesentliche Rolle. Hier leben Risikogruppen auf engstem Raum beisammen, woraus sich eine erhöhte Gefahr der Ansteckung mit Infektionskrankheiten ergibt. Vor diesem Hintergrund wurde die Vergabe steriler Einwegspritzen an Inhaftierte zum Zweck der Infektionsprophylaxe erprobt und die Projekte wissenschaftlich begleitet. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die epidemiologische Situation im Gefängnis sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitforschungen und die Argumente, die für und gegen die Vergabe sprechen.
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62. Jg. 2008, S. 301
Abstrakt: Vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion zum Umgang mit pädophilen Straftätern hat die vorliegende Untersuchung das Ziel, die tatsächlichen Häufigkeiten von Sexualstraftaten an Kindern zu untersuchen und gleichzeitig Bezug auf die Täter zu nehmen. Zum einen sollen deskriptive Profile von pädosexuellen Tätergruppen erstellt werden, zum anderen sollen anhand des Bekanntschaftsgrades zwischen Täter und Opfer unterschiedliche Tatmuster analysiert werden. Die Stichprobe besteht aus 64 nachweislich überführten Tätern, unabhängig von der Art strafrechtlicher Sanktionierung (von der Verwarnung bis zu langjährigen Haftstrafen ohne Bewährung). Täter und Tatablauf werden einer empirischen Analyse unterzogen, um der Frage nachzugehen, ob sich aufgrund der Täter-Opfer-Beziehung unterschiedliche Tätergruppen anhand von Tattypen sowie Täter- und Opfermerkmalen heraus kristallisieren. Die Analyse lässt einige Unterschiede zwischen Tätern aus dem Familienkreis, Tätern aus dem Bekanntenkreis und Tätern ohne Vorbeziehung zu ihren Opfern erkennen, so dass ein Erstellen von drei Täterprofilen nach der Täter-Opfer-Beziehung nahe liegt.
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62. Jg. 2008, S. 306
Rechtsprechung: OLG Hamm vom 06.02.2007 - 2 Ss 589/06 -
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62. Jg. 2008, S. 307
Abstrakt: Ökonomische Ungleichheit und Armut weisen einen immer deutlicheren Zusammenhang mit Kriminalität auf. Untersucht wird die Beziehung an Hand der Daten aus Slowenien. Die Daten beziehen sich auf 11 polizeiliche Verwaltungen. Mit der "panel-data" Analyse (fixierte Effekte) wurde die Dynamik des devianten Vermögenshandelns (DVH) innerhalb von vier Jahren beobachtet und eine Regression durchgeführt, wobei als erklärbare Kategorien sozial-ökonomische Variablen auftreten. Mit Hilfe des geeigneten Ungleichheitmaßes und der dazu generierten AT_Variable wurde festgestellt, dass eine egalitäre Verteilung die Vermögenskriminalität reduziert. Das Streben nach ökonomischen Egalitätsprinzipien würde sich auch positiv auf die Kriminalitätspolitik auswirken.
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62. Jg. 2008, S. 312
Abstrakt: Kontrollen gehören zu den taktischen Standardmaßnahmen der Vollzugspolizei. Ihre Zielstellung kann sehr unterschiedlicher Natur sein und im konkreten Einzelfall dem Aufgabenkreis der Gefahrenabwehr oder dem der Strafverfolgung zugeordnet werden. In Betracht kommt auch eine doppelfunktionale Ausrichtung, die eine Schwerpunkt- bzw. Dominanzentscheidung erfordert. Dieser grundlegenden Unterscheidung entziehen sich indes Kontrollen zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, die systematisch zwischen dem präventiven und dem repressiven Handeln liegen. Das Gefüge dieser spezifischen Befugnisse eines dritten Aufgabenbereichs ist nach Novellierung des allgemeinen Polizeirechts in Schleswig- Holstein1 grundlegend neu geordnet worden. Die gegenläufigen Positionen zur Reform bewegen sich von "wirkungsvoll, transparent und ausbalanciert" bis hin zu substanzieller Kritik. Letztendlich wird es - wie so oft in jüngerer Zeit bei neuen Gesetzen mit Eingriffscharakter - dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleiben, die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen und im Einzelfall Nachbesserungen einzufordern.
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62. Jg. 2008, S. 318
Rechtsprechung: LG Bielefeld vom 22.11.2007 - Qs 587/01 -
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62. Jg. 2008, S. 320
Rechtsprechung: OLG Hamm vom 19.01.2006 - 3 Ss 363/06 -
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62. Jg. 2008, S. 321
Abstrakt: Neben der Festsetzung einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe ist die Abschöpfung des Gewinnes aus der Tat und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Taterzeugnissen eine bedeutsame Rechtsfolge. Diese Rechtsfolge ist dabei keineswegs als nachrangig gegenüber der Auseinandersetzung mit der Straffrage anzusehen. Der Straftäter wird dort getroffen, wo es ihm am meisten "weh tut", nämlich seinem Geldbeutel. Mithin soll dem Täter - und auch der Allgemeinheit - nicht das Gefühl vermittelt werden, dass sich Straftaten lohnen. Dieser Eindruck könnte aber dann entstehen, wenn dem Täter etwa das aus der Tat Erlangte verbleibt. Die neue gesetzliche Regelung soll eine nach alter Rechtslage bestehende Rückgabepflicht sichergestellter Gegenstände an den Täter in den Fällen ausschließen, in denen Geschädigte - aus welchen Gründen auch immer - ihre Ansprüche nicht geltend machen und auch eine Verfallsanordnung - wegen dieser Ansprüche - ausscheidet. Die Geschädigten haben drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen, unterlassen sie das, fällt das Vermögen an den Staat.
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62. Jg. 2008, S. 328
Rechtsprechung: BVerwG vom 28.03.2008 - 20 F 1.05 -
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62. Jg. 2008, S. 329
Abstrakt: Am 1. Juli 2002, 23.35 Uhr, stiessen im Nachthimmel über Überlingen eine Passagiermaschine der Bashkirian Airlines sowie ein Frachtflugzeug der DHL zusammen. Bei diesem Zusammenstoss starben alle 71 Insassen der beiden Flugzeuge, darunter 49 Kinder. Dieses tragische Unglück setzte in Deutschland und der Schweiz Strafuntersuchungen in Gang, welche zu einer intensiven Zusammenarbeit der befassten Untersuchungsbehörden führten. Das Verfahren in Deutschland wurde nach Abschluss der Untersuchung in beiden Ländern mit der schweizerischen Untersuchung vereinigt.Die strafrechtliche Aufarbeitung dieser Katastrophe fand ihren Abschluss mit der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach im Monat Mai 2007 und führte zur Verurteilung von vier Angestellten der für die Überwachung des Luftraums zuständigen Firma Skyguide wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung. Dabei wurden bedingte Strafen zwischen 90 Tagen Geldstrafe und 12 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt.
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62. Jg. 2008, S. 335
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62. Jg. 2008, S. 341
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