62. Jg. 2008, S. 213
Abstrakt: Die Kriminalistik wird an den juristischen Fakultäten nicht unterrichtet. Für den angehenden Strafjuristen ist die Beweiswürdigung daher eine berufliche Herausforderung, auf die er in seiner Ausbildung nicht vorbereitet wurde. Die Gefahr von Fehlurteilen ist dadurch in Deutschland besonders hoch. Nicht von ungefähr besagt ein Rechtssprichwort, dass ein Gramm Beweis mehr wiegt als ein Kilo Jurisprudenz. Kriminalistik hat das Potenzial für eine Wissenschaft. Als solche wird sie sich aber nur etablieren können, wenn die Sachverhaltserforschung einer kontinuierlichen Fehlerkontrolle unterzogen wird.
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62. Jg. 2008, S. 218
Abstrakt: Besonders spektakuläre Fälle wie z. B. Natascha Kampusch, Madeleine McCann und Clara Gaucke (zusammen mit ihrer Mutter Karen Gaucke) stehen dafür, dass die Öffentlichkeit in unserer "medienüberfluteten Landschaft" über vermisste bzw. vermisst gewesene Kinder penetrant auf dem Laufenden gehalten und - sofern das Schicksal der Vermissten noch unklar ist - mit immer neuen Spekulationen "gefüttert" wird. Der eigentliche Zweck, nämlich die Suche nach den vermissten Kindern, gerät mehr und mehr in den Hintergrund. Das kann auch die Arbeit der Ermittlungsbehörden, wie der Medienwirbel um Madeleine McCann zeigt, empfindlich belasten/hindern. Die Bandbreite vermisst gemeldeter Kinder reicht von "glücklich zurück" über tot/getötet aufgefunden bis hin zu einem Verschwinden auf unbestimmte Dauer. Für Außenstehende ist nicht annähernd nachvollziehbar, welche Nöte, Ängste und Qualen die vermissten Kinder (Opfer) oft durchmachen und mit welchen Sorgen und welchem Leid bei quälender Ungewissheit Angehörige und sonst Nahestehende leben müssen. Deshalb die zentrale Frage: Was können Angehörige, Polizei, Justiz, Kindergärten/Schulen, Medien, Initiativen, Organisationen, Öffentlichkeit und nicht zuletzt die Politik tun, um noch effektiver als bisher Vermisstenfälle von Kindern zu verhindern und die Fahndung nach vermissten Kindern zu optimieren?
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62. Jg. 2008, S. 224
Rechtsprechung: BVerfG vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08 -
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62. Jg. 2008, S. 225
Abstrakt: Biometrie befasst sich mit der Vermessung quantitativer Merkmale von Lebewesen. Für die Authentifizierung ist entscheidend, individuelle Verhaltens- und Körpermerkmale zu finden, die sich insbesondere dadurch auszeichnen, dass möglichst viele Personen dieses Merkmal besitzen (Universalität), es bei allen Personen unterschiedlich ist (Einzigartigkeit), es zeitlich unveränderlich ist (Permanenz) und quantitativ erhoben werden kann (Messbarkeit). Je mehr biometrische Merkmale erfasst werden, desto sicherer kann die spätere Erkennung sein. Vorgestellt werden die gängigsten biometrischen Verfahren und ihre Anwendungsgebiete. Da es sich um personenbezogene, zumindest aber um personenbeziehbare Daten handelt, sind gesetzliche, den Datenschutz berücksichtigende Regelungen erforderlich.
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62. Jg. 2008, S. 231
Rechtsprechung: BVerfG vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 -
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62. Jg. 2008, S. 233
Abstrakt: Das Problem der Willensfreiheit und damit auch die Schuldfähigkeit eines Täters kann nicht durch reduktionistische wissenschaftliche Theorien behandelt und entschieden werden. Der Grad seiner Steuerungsfähigkeit ergibt sich z. B. aus der Bedeutung und Zahl kognitiver Elemente bei einer Handlung. Die Praxis zeigt, wie subjektiv und gegensätzlich -in Abhängigkeit von der individuellen Deutung- Entscheidungen von Gutachtern über die Schuldfähigkeit sein können. Zwei Paradigmen des menschlichen Verhaltens stehen sich gegenüber: Das legale Paradigma sieht den Handelnden als rational und frei in seinen Entscheidungen. Das (starke) neuropsychologische Paradigma, auch als medizinisches Modell bezeichnet, dagegen erklärt das menschliche Verhalten durch physiologische Prozesse; die Handelnden sind nichtrational und unfrei. Morrison belegt, wie voreilig es ist, die Ursachen von Kriminalität in rein automatisch ablaufenden Gehirnprozessen zu suchen und daraus auf verringerte Schuldfähigkeit zu schließen. In den Neurowissenschaften (und davon abgeleitet in der Psychologie) sind derzeit zur Interpretation neuester Forschungsergebnisse auch zwei unterschiedliche Tendenzen zu beobachten: Annahme einer lebenslangen Plastizität des Gehirns mit einer sich auch materiell manifestierenden sozialen Lernfähigkeit versus deterministische Vorstellungen. Bildgebende Verfahren befassen sich zwar mit messbaren und beobachtbaren Phänomenen. Man kann auch das Vorliegen einer Aktivierung und die Korrelation mit Verhaltensweisen messen, aber nicht die Freiheit oder Unfreiheit einer Willensentschließung.
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62. Jg. 2008, S. 242
Abstrakt: Die sachgerechte Verpackung transportabler Spurenträger kann für den Erfolg von anschließenden kriminaltechnischen Untersuchungen von ausschlaggebender Bedeutung sein. Besonders gefährdete Spurenarten erfordern besondere Sorgfalt und werden besonders hervorgehoben. Zur Vermeidung von Redundanz sind bestimmte Spurenträger ihren primären Eigenschaften nach eingeordnet worden (z. B. ein Messer als Träger von körperzellenhaltigen Spuren ist unter "Waffen" aufgeführt). Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben, denn spezielle Anforderungen der Untersuchungsstellen bedingen gesonderte Regelungen, die in regionale Anweisungen münden. Insbesondere wird spurenschonendes Verpacken von Gegenständen mit anhaftenden latenten körperzellenhaltigen Spuren, Faserspuren, Formspuren (einschließlich Werkzeugspuren) und daktyloskopischen Spuren dargestellt. Gerade die zuletzt genannte Spurenart wird häufig nachlässig behandelt, obwohl die Papillarleistenspur, gespeicherte Vergleichsabdrücke vorausgesetzt, direkt und zügig zu ihrem Verursacher führt. Zudem fließen Informationen aus der Bund-Länder-Anleitung für Praxis und Lehre "Tatortarbeit Spuren" (ATOS) ein. Diese Verweise dienen nicht der Wiederholung, sondern tragen Hinweischarakter. Zur Veranschaulichung werden die inhaltlichen Forderungen mit Beispielen aus der täglichen Praxis unterlegt.
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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62. Jg. 2008, S. 248
Abstrakt: Als die australische Polizei im Sommer 2006 im Internet auf ein Video aufmerksam wurde, das einen Kindesmissbrauch zeigte, wurde die "Operation Koala" von der europäischen Strafverfolgungsbehörde Europol ins Leben gerufen. Das Video war in Belgien produziert worden. Schnell konnten sowohl der belgische Tatverdächtige als auch seine beiden Opfer, die kleinen Töchter des Mannes, identifiziert werden. In der Folge wurde auch ein italienischer Staatsangehöriger, der Produzent des Videos, von der italienischen polizia di stato festgenommen. Er betrieb eine Webseite im Internet mit über 150 selbst hergestellten Videos von minderjährigen Mädchen, die sexuell posierten. Das erste Treffen zwischen belgischen und italienischen Strafverfolgungsbehörden wurde im August 2006 von Interpol koordiniert. Nach der Festnahme des Verdächtigen übersandten die italienischen Behörden das digitalisierte Bildmaterial, inklusive Kundendateien, an Europol. Auch die belgische Polizei wandte sich mit den Informationen, die bei der Hausdurchsuchung des Verdächtigen erlangt werden konnten, an Europol. Die Daten, insgesamt fast 500 Gigabytes, wurden von Europol-Mitarbeitern analysiert und an die betroffenen Länder weitergeleitet, in denen weitere Verdächtige und mögliche Kunden identifiziert werden konnten.
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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62. Jg. 2008, S. 251
Abstrakt: Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung als mit dem Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbar angesehen. Im Einzelnen erklärte es § 100c Abs. 1 Nr. 3, § 100d Abs. 3, § 100d Abs. 5 Satz 2 und § 100f Abs. 1 StPO für unvereinbar mit Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG. Zudem erklärte es § 101 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 100d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100b Abs. 6 StPO für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG. Die Richter hatten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2005 eingeräumt, um einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen. Die Verfassungsbeschwerde, über die das Bundesverfassungsgericht jetzt zu entscheiden hatte, richtete sich unmittelbar gegen § 100c StPO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 vom 24. Juni 2005.
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62. Jg. 2008, S. 257
Abstrakt: Die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde behandelte das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben, im Kontext mit grundgesetzlichen (Verfahrens-) Garantien.
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| Stichwort(e): |
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62. Jg. 2008, S. 260
Rechtsprechung: BVerfG vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 -
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| Stichwort(e): |
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62. Jg. 2008, S. 262
Abstrakt: Der Kanun des Lek Dukagjini (KLD) ist das bekannteste albanische Gewohnheitsrecht. Es handelt sich dabei um ein ungeschriebenes Rechtssystem, welches die wesentlichsten Aspekte des Lebens in Nordalbanien bestimmte. Im 15. Jahrhundert durch den Fürsten Lek Dukagjini begründet oder zumindest geprägt, wurde der KLD erst im 20. Jahrhundert durch den Franziskanerpater Shtjefën Gjeçovi zusammengetragen und 1933 in Shkodra publiziert. Das Strafrecht des KLD ist eine Mischform aus öffentlicher Justiz und Selbstjustiz. Wird jemand getötet oder verletzt, hat dies unmittelbare Konsequenzen für den Täter: seine körperliche Integrität wird nicht mehr geschützt. Vor allem im Norden Albaniens konnten sich die Stammes- und Clanstrukturen erhalten. Beim Aufbau eines kriminellen Netzwerkes spielen die verwandtschaftlichen Strukturen der ethnischen Albaner eine wesentliche Rolle. "Kriminelle Kleingruppen" aus Familienmitgliedern betreiben vielfach ein Unternehmen, welches sie für deliktische Tätigkeiten benutzen. Das kriminelle Netzwerk setzt sich aus einer Kerngruppe von Familienmitgliedern und den Ausführenden zusammen. Ethnischalbanische Gruppierungen betätigen sich häufig im Betäubungsmittelbereich. Des weiteren sind kriminelle Netzwerke ethnischer Albaner im Menschenhandel, Menschenschmuggel und in der Geldwäscherei aktiv.
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62. Jg. 2008, S. 271
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