Einige Entwicklungstendenzen der Kriminalistik in Deutschland

62. Jg. 2008, S. 140

Abstrakt: Die Anerkennung der Kriminalistik als Wissenschaft wird heute kaum noch bezweifelt. Die historische Entwicklung vollzog sich in Phasen. Gegenwärtig ist die Kriminalistik in der Phase der Herausbildung und Entwicklung als Wissenschaft. Die Umsetzung der Bologna-Beschlüsse geht einher u. a. mit der inhaltlichen Gestaltung von Lehrmodulen. Eine Unterrichtung von einzelnen Fächern wird damit aufgegeben. Lehrstoffinhalte werden künftig komplex und im Zusammenhang mit anderen Lehrfächern behandelt. Viele Spezialisten sind besorgt, dass dabei - nicht nur für den Bereich Kriminalistik - auch Studieninhalte des Fachs Kriminalistik verloren gehen könnten. Zugleich wird die in der Bundesrepublik Deutschland fehlende universitäre Kriminalistikausbildung als ein erhebliches Defizit bewertet, insbesondere weil neben der Polizei auch Richter, Staatsanwälte, Verteidiger und andere Juristen sowie Mitarbeiter nichtpolizeilicher Untersuchungsbehörden großen kriminalistischen Bildungsbedarf haben. Die kriminalistische Forschung ist vor allem im kriminaltaktischen Bereich verbesserungswürdig. Um der Bedeutung der Kriminalistik gerecht zu werden, wurden Mindeststandards als fachliche Kompetenzen für die Kriminalistikausbildung an Polizeifachhochschulen entwickelt.

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Autor/en:
Ackermann, Rolf
Stichwort(e):
Ausbildung, Entwicklungstendenzen der Kriminalistik in Deutschland
Kriminalistik, als Wissenschaft


Verzicht eines Zeugen auf Verwertungsverbot

62. Jg. 2008, S. 146

Rechtsprechung: BGH vom 18.07.2007 - 1 StR 296/07 -

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Stichwort(e):
Zeuge, Verzicht auf Verwertungsverbot


Die neue Polizeiforschung im letzten Jahrzehnt in der Bundesrepublik Deutschland

Ein Überblick

62. Jg. 2008, S. 147

Abstrakt: Polizeiforschung stieß und stößt wohl immer noch auf Widerstände. Zurückweisungsattacken oder die Verweigerung der tatsächlichen Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Polizeiforschung sind auch ein Ergebnis der "Präsentation" von Forschungen. Die Einteilung der Forschungen in die Kategorien "für" oder "über" die Polizei ist zu wenig aussagekräftig und sollte hinsichtlich ihrer wesentlichen Zielrichtung erweitert werden um Forschung "der" und "zur" Polizei. Kein Zweifel dürfte daran bestehen, dass im Bereich der Polizeiforschung noch ein großer Nachholbedarf besteht. Reichertz stellte bereits im Jahre 2002 fest, dass es in der "deutschen Forschungstradition noch keine ausgearbeiteten Verfahren gibt, solch große und hochkomplexe Handlungseineinheiten auch nur annähernd adäquat zu erfassen und zu analysieren". Das hat auch die "neue" Polizeiforschung bisher nicht geschafft. Die methodischen Probleme sind oftmals - trotz eines internen Zugangs - schwer zu lösen, um eine solche Handlungseinheit auch nur ansatzweise zu erfassen, und Widerstände gegen notwendige Veränderungsanpassungen bestehen fort. Sie ist allerdings der von Funk im Jahre 1990 aufgestellten Forderung näher gekommen: "Die Wissenschaft sollte die Erkenntnisse beisteuern, die man zu einer Modernisierung der Polizei braucht. Eine noch breitere wissenschaftliche Durchdringung der eigenen Handlungspraxis, der Kriminalitätsentwicklung und der gesellschaftlichen Konflikte sollte eine antizipierte Anpassung der eigenen Strukturen an die sich schnell ändernde soziale Wirklichkeit ermöglichen".

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Autor/en:
Liebl, Karlhans
Stichwort(e):
Polizeiforschung, im letzten Jahrzehnt in der Bundesrepublik Deutschland


Menschenhandel

Die EU-Opferschutzrichtlinie und ihre Umsetzung

62. Jg. 2008, S. 156

Abstrakt: Von Kriminalisten und Opferschutzinstitutionen wird seit langem ein legaler Aufenthaltsstatus für aussagebereite Opfer gefordert. Vor wenigen Monaten hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Opferschutzrichtlinie RL 2004/81/EG für ausländische Opfer von Menschenhandel umgesetzt1. Fraglich ist allerdings, ob die Rechtslage nicht eher pragmatisch die strafprozessual relevante Belastungszeugin im Blick hat und weniger das Opfer. Anlässlich der Richtlinienumsetzung soll der aufenthaltsrechtliche und strafrechtliche Status der Betroffenen dargestellt werden. Danach verbleiben Regelungslücken. So hat der Gesetzgeber z. B. die in der EG-Richtlinie fakultativ aufgezeigte Möglichkeit nicht berücksichtigt, einen Aufenthaltstitel für eingeschleuste Drittstaatsangehörige zu schaffen. Entfällt - wie in der Praxis häufig zu beobachten - im Laufe des Verfahrens wegen schwieriger Beweisführung der Menschenhandelsvorsatz und verbleiben nur einfacher nachweisbare Tatbestände wie Zuhälterei und Einschleusen von Ausländern, scheidet die Erteilung eines Aufenthalttitels nach § 25 Abs. 4a AufenthG aus. Es verbleibt lediglich noch die Möglichkeit der Duldung, die keinen gesicherten legalen Aufenthaltsstatus darstellt.

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Autor/en:
Schott, Tilmann
Stichwort(e):
Menschenhandel, EU-Opferschutzrichtlinie und ihre Umsetzung


Menschenhandel im Kosovo

Strafrechtliche, phänomenologische und kriminalistische Aspekte

62. Jg. 2008, S. 162

Abstrakt: Kosovo sieht sich, wie viele andere Länder der Erde, in jüngster Zeit mit zahlreichen Gefahren konfrontiert, die als organisierte Kriminalität zu qualifizieren sind. Neben sonstigen schweren Straftaten kommen in erheblichem Maße auch Straftaten des Menschenhandels vor. Nach dem Krieg ist Menschenhandel zu einer alltäglichen Erscheinung geworden, die die Bürger beunruhigt, insbesondere weil die Täter in den meisten Fällen entweder unentdeckt bleiben oder nur mit minimalen Strafen belegt werden. Diese kriminellen Aktivitäten erschweren und behindern die Entwicklung des Rechtsstaates.

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Autor/en:
Hajdari, Azem
Stichwort(e):
Kosovo, Menschenhandel
Menschenhandel, im Kosovo


TKÜ-Maßnahmen und andere Intensivermittlungen

Praxisnahe Neuregelung der Strafprozessordnung seit 1.1.2008 in Kraft

62. Jg. 2008, S. 169

Abstrakt: Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern und die Verwertung von durch Intensivermittlungsmaßnahmen erlangten Erkenntnissen sind nunmehr in zentralen Bestimmungen geregelt. Die TKÜ-Maßnahmen sind erheblich modifiziert worden. Dies betrifft insbesondere die Erhebung von Verbindungsdaten, einschließlich der Standortdaten und - damit im Zusammenhang - die Verpflichtung der TK-Unternehmen zur Speicherung dieser Daten und zur Auskunftserteilung für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden. Die bisherige zu enge Bestimmung zum IMSI-Catcher-Einsatz wurde erweitert. Die Normen zum Einsatz technischer Mittel für den "kleinen Lauschangriff" und zum Einsatz von Foto-, Video- und Observationstechnik wurden inhaltlich nicht nennenswert verändert. Die Anordnungskompetenz für längerfristige Observationen ist auf die Richterebene, in Eilfällen auf die Staatsanwaltschaft gehoben worden, verbunden mit einer zeitlichen Erweiterung der Maßnahme von einem auf nunmehr maximal drei Monate. Zu den für die Quellen-TKÜ notwendigen vorbereitenden Maßnahmen enthält das Gesetz keine klarstellende Formulierung. Der Gesetzgeber hat zwar versucht, die Regeln mit TKÜ-Relevanz technikoffen zu gestalten, jedoch fehlt immer noch eine zukunftsoffene "Generalklausel" zur Nutzung von TK-Daten im weitesten Sinne.

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Autor/en:
Henrichs, Axel
Stichwort(e):
Strafprozessordnung, praxisnahe Neuregelung seit 1.1.2008 in Kraft
Strafprozessordnung, TKÜ-Maßnahmen und andere Intensivermittlungen
TKÜ-Maßnahmen, praxisnahe Neuregelung der Strafprozessordnung


Trennungsgebot Polizei - Verfassungsschutz

Grenze für die Gestaltung der Sicherheitsarchitektur?

62. Jg. 2008, S. 176

Abstrakt: Das Bundeskriminalamt (BKA) arbeitet seine nationalsozialistischen Wurzeln auf. Mit drei im Jahr 2007 abgehaltenen Kolloquien leitete BKA-Präsident Ziercke die wissenschaftliche Aufarbeitung personeller sowie kriminalistischer nationalsozialistischer Kontinuität ein. Im Rahmen jener höchst erfreulichen Vergegenwärtigung kriminalpolizeilicher bzw. kriminalistischer Unrechtsvergangenheit erscheint neben der Gründungsphase des BKA eine Zeitspanne von Interesse, in deren Verlauf die Alliierten das grundgesetzliche Fundament des Amtes noch einfädeln: Von Ablauf der Stunde Null im Jahre 1945 an bis zur Genehmigung des Grundgesetzes im Mai 1949 planen die Siegermächte die Polizeiarchitektur des neuen Westdeutschlands. Welchen Einfluss üben sie dabei auf die heute noch umstrittene Trennung von Nachrichtendiensten und der Polizei aus? Auf welche Weise lässt sich das Trennungsgebot vertretbar interpretieren? Welchen Rang nimmt es ein? Wirkt es sich auf die Zentralisierung von Zuständigkeiten aus, denkt man nur an aktuelle Vorhaben wie etwa "Das Bundesverwaltungsamt, Abhörzentrale des Bundes"? Könnte der Bund ein zentrales Sicherheitsamt errichten? Wie verhält es sich mit einem im Januar 2008 in der Presse sowie im Arbeitskreis IV der Innenministerkonferenz diskutierten Bund - Länder - Arbeitspapier der Verfassungsschutzämter, welches neben anderen zusätzlichen heimlichen Ermittlungsbefugnissen unbeschränkten Zugang zum polizeilichen Informationssystem (INPOL) sowie das Recht, Wohnungen heimlich zu betreten, fordert? Zur Annäherung an diese Fragen skizziert der Verfasser das Vorgehen der Alliierten, hinterfragt die historische Interpretation des Trennungsgebotes und bewertet die Zulässigkeit einer Annäherung der Vorfeldarbeit des Bundeskriminalamtes an jene des Verfassungsschutzes.

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Autor/en:
Denkowski, Charles
Stichwort(e):
Trennungsgebot, Polizei - Verfassungsschutz


Mitbestrafte Nachtat bei Diebstahl

62. Jg. 2008, S. 182

Rechtsprechung: BGH vom 18.07.2007 - 2 StR 69/07 -

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Stichwort(e):
Diebstahl, mitbestrafte Nachtat


Version, Hypothese und die Bedeutung für die kriminalistische Praxis

Eine Replik auf Robert Weihmanns Artikel in Kriminalistik 1/2008, S. 28 ff.

62. Jg. 2008, S. 183

Abstrakt: Es gehört zu den Wesensmerkmalen einer lebendigen Wissenschaft, dass sie sich durch wissenschaftlichen Meinungsstreit weiterentwickelt. Die kritische Reflexion von Begriffen, die Diskussion um deren Inhalte und Definitionen sind notwendiger und sinnvoller Bestandteil eines solchen Streits. Auch die Kriminalistik lebt von solchen kritischen Auseinandersetzungen. Weihmann1 liefert einen Beitrag zur Diskussion um die Begriffe Version und Hypothese, der im Folgenden kurz kommentiert und in einem praxisbezogenen Kontext betrachtet werden soll.

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Autor/en:
Berthel, Ralph
Stichwort(e):
Version und Hypothese, Bedeutung für die kriminalistische Praxis


Versionsbildung als Unterdrückungsinstrument der DDR-Diktatur?

Eine Replik auf Robert Weihmanns Artikel in Kriminalistik 1/2008, S. 28 ff.

62. Jg. 2008, S. 187

Abstrakt: Robert Weihmann lässt sich in der Januar-Ausgabe der Kriminalistik auf insgesamt vier (!) Seiten zu dem Begriff der Versionsbildung ein. Er versucht zu belegen, dass kriminalistische Versionsbildung etwas anderes als Hypothesenbildung sei und fälschlicherweise inhaltsgleich benutzt würde. Weil der Begriff der "Version" zudem historisch belastet sei, solle man diesen nicht mehr verwenden, ihn insbesondere aus der PDV 100 wieder streichen. Im ersten Punkt hat er Recht, er argumentiert nur falsch, im zweiten liegt er falsch, obwohl er das Richtige meint. Wie das?

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Autor/en:
Gundlach, Thomas E.
Stichwort(e):
Versionsbildung, als Unterdrückungsinstrument der DDR-Diktatur


Verwertungsverbot bei Verstoß gegen Richtervorbehalt

62. Jg. 2008, S. 189

Rechtsprechung: BGH vom 18.04.2007 - 5 StR 546/06 -

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Stichwort(e):
Verwertungsverbot, bei Verstoß gegen Richtervorbehalt


Die polizeiliche Prävention - eine Herausforderung für die Zukunft

62. Jg. 2008, S. 191

Abstrakt: Eine repräsentative Umfrage bei fast allen kantonalen Polizeikorps zeigt, dass wohl präventive polizeiliche Ansätze und Bemühungen vorhanden sind, diese jedoch in ungenügender Weise systematisch, gezielt und koordiniert umgesetzt werden. Auch die Kantonspolizei Bern verfügt in vielen Bereichen zwar über eine qualitativ hoch stehende polizeiliche Präventionstätigkeit. Insgesamt fehlen aber noch die gemeinsame Strategie und eine bereichsübergreifende Koordination. So findet die interne Kommunikation nur ungenügend statt, mögliche Synergien kommen nicht zustande. Darunter leiden die Effizienz und damit auch das Image polizeilicher Präventionsarbeit. Diese Verzettelung verzehrt Mittel und verunmöglicht auch das auf Verbesserung der Massnahmen zielende Controlling der Präventionstätigkeit. Diese Verzettelung zu beheben bzw. die Wirkung der Präventionstätigkeit zu verbessern ist eine Kernaufgabe des neuen Bereichs "Prävention" bei der Kapo Bern. Die Prävention muss künftig den gesellschaftlichen Bedürfnissen angepasst und organisatorisch als Querschnittaufgabe bei der Polizei neu strukturiert werden: Um diese grundsätzliche Herausforderung zu lösen, versteht die polizeiliche Prävention ihre Tätigkeit deshalb als Querschnittaufgabe über alle Organisationsbereiche, Abteilungen und Regionen hinweg. Sie soll künftig Präventionskonzepte bzw. Präventionsmassnahmen aus einer übergeordneten Warte bedürfnisorientiert definieren und koordinieren.

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Autor/en:
Giger, Peter
Stichwort(e):
Prävention, bei der Kantonspolizei Bern
Schweiz, Prävention bei der Kantonspolizei Bern


Phishing

62. Jg. 2008, S. 197

Abstrakt: Als aktuelle Deliktsform im elektronischen Zahlungsverkehr stellt Phishing die Strafverfolgungsbehörden vor rechtliche und ermittlungstaktische Herausforderungen. Während bei der Ermittlung die Internationalität der Täterschaft und Anonymität des Internets weiterhin als wesentliche Hürden bestehen bleiben, sind aus rechtlicher Sicht sämtliche Tathandlungen des Phishing abgedeckt, werden aber in der Praxis noch zu wenig erkannt und angewendet.

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Autor/en:
Gisin, Markus
Stichwort(e):
Phishing, aktuelle Deliktsform im elektronischen Zahlungsverkehr


Klausur mit Lösung im Fach Eingriffsrecht

62. Jg. 2008, S. 201

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Autor/en:
Hulverscheidt, Dirk
Osterlitz, Thomas
Stichwort(e):
Eingriffsrecht, Klausur mit Lösung


Prüfungsklausur mit Lösung

62. Jg. 2008, S. 204

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Autor/en:
Berning, Arno
Stichwort(e):
Staats- und Verfassungsrecht, Prüfungsklausur mit Lösung