61. Jg. 2007, S. 732
Abstrakt: Der Begriff "Kriminalistisches Denken" ist in der kriminalwissenschaftlichen Terminologie zu einer festen Größe geworden. Er wird im Allgemeinen als ein induktiv-deduktiver gedanklicher Prozess verstanden, um kriminalistisch relevante Fragestellungen zu lösen. Es handelt sich also um ein System von Problemlösungstechniken, das es ermöglicht, kriminalistisch relevante Geschehensabläufe zu analysieren und Schlüsse daraus zu ziehen. Bislang wurde die Anwendung der Methoden des kriminalistischen Denkens regelmäßig und nahezu ausschließlich auf die Fallbearbeitung begrenzt. Zudem beziehen die meisten Autoren den Gegenstand des kriminalistischen Denkens auf Sachverhalte, die in der Vergangenheit liegen und einer Aufklärung zugeführt werden sollen. Damit begrenzte sich bislang die Anwendung der Prinzipien oder Methoden kriminalistischen Denkens, also etwa der Gesetze der Logik, auf die Kriminaltaktik. Kriminalstrategie und Kriminaltechnik waren nach dieser Lesart von der Anwendung dieser wissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten ausgenommen. Mit Blick auf die Komplexität kriminalistischer Fragestellungen ist eine solche Einschränkung nicht zielführend. Sachgerecht ist eine ganzheitliche Betrachtung und damit die Weiterung der Inhalte kriminalistischen Denkens auf die gesamte Kriminalistik.
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61. Jg. 2007, S. 737
Rechtsprechung: BVerfG vom 25.07.2007 - 2 BvR 2282/06 -
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61. Jg. 2007, S. 738
Abstrakt: Die bis vor einiger Zeit anhaltenden Debatten in der Schweiz über die so genannte Verwahrungsinitiative haben gezeigt, dass nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in der übrigen Bevölkerung ein großes Bedürfnis nach Aufklärung darüber besteht, wie hoch die Vorhersagegenauigkeit solcher Prognosen ist. Dem Sachverständigen bei der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, aber auch dem Mitglied einer Fachkommission oder dem Strafvollzugsbeamten, der einen Straftäter prognostisch beurteilen muss, stehen alternativ verschiedene Prognoseinstrumente zur Verfügung. In Europa gelangen zurzeit noch immer hauptsächlich klinische Prognosen, v.a. Kriterienkataloge, zur Anwendung. In Nordamerika werden dagegen vor allem statistisch generierte Instrumente (z.B. der Level of Service Inventory- Revised1; der Violence Risk Appraisal Guide oder der Static-99) von Fachpersonen regelmässig und immer häufiger benützt. Auch in unserem Sprach- und Kulturraum ist aber seit kurzem ein zunehmender Einsatz statistischer Instrumente zu beobachten.
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61. Jg. 2007, S. 745
Abstrakt: Kriminaltechnische Untersuchungen von technischen Formspuren (u.a. Werkzeugspuren, Schuh- und Reifenspuren) werden in allen kriminaltechnischen Abteilungen der LKÄ und des BKA durchgeführt. Innerhalb von ENFSI (European Network of Forensic Science Institutes) wird dieser kriminaltechnische Bereich mit "Marks" bezeichnet. Für die Formulierungen der Untersuchungsbefunde gibt es in diesen kriminaltechnischen Arbeitsgebieten keine bundesweit einheitliche Richtlinie. Die einzelnen kriminaltechnischen Institute verwenden unterschiedliche Skalen mit unterschiedlichen Termini und Beschreibungen. Dies wurde insbesondere von einem Vorsitzenden Richter des LG Berlin bemängelt. Dort, wo nicht quantifizierbare Daten einer Bewertung unterzogen werden, besteht dringender Bedarf einer standardisierten Gutachtenerstattung. Die in neuerer Zeit - vordringlich im nordamerikanischen Raum - geäußerten Zweifel an der Wissenschaftlichkeit vieler forensischer Disziplinen und damit auch an der gerichtlichen Verwertbarkeit kriminaltechnischer Gutachten (Daubert-Anhörungen) haben die Diskussion für eine Harmonisierung von verbalen Formulierungen der Untersuchungsergebnisse intensiviert. Auch im Hinblick auf sich abzeichnende qualitätssichernde Maßnahmen - gemäß den allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Labors nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 in Kombination mit den Richtlinien ILAC-G19:2002 Guidelines for Forensic Science Laboratories- "ist ein wissenschaftliches Vorgehen mit nachvollziehbaren, transparenten Sachverständigenaussagen unverzichtbar.
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61. Jg. 2007, S. 751
Abstrakt: Eine aus Anwendern bestehende Expertengruppe des Bund- Länder-Forums "Spurensicherung" hat sich zwei Jahre lang mit dem Problem auseinandergesetzt, wie ein modernes, ideales Spurensicherungslabor aussehen sollte. Vorläufig ab - schließendes Ergebnis ist die zukunftsweisende "Anleitung für die Gestaltung eines idealen Spurensicherungslabors unter Einbeziehung von Aufgaben der Tatortarbeit, die im Extrapol in der Version 2.1 eingestellt ist. Diese konzeptionelle Arbeit ist ein Meilenstein in der Fortentwicklung der Spurensicherung in Deutschland, da zum ersten Mal eine bundeslandübergreifende, einheitliche Grundlage für die Gestaltung und Einrichtung polizeilicher Speziallabore von Experten für Experten erarbeitet wurde. Die Anleitung stellt einen entscheidenden Beitrag zur Qualitätssicherung dar und ist so konzipiert, dass sie bei Bedarf auch auf neue Gegebenheiten hin erweitert werden kann. Um stets aktuell zu bleiben, sollte sie zukünftig fortgeschrieben werden.
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61. Jg. 2007, S. 755
Abstrakt: Die kriminalistische Texturheberschaftsermittlung (linguistische Analyse von Täterschreiben zum Ziel der Autorenerkennung oder -einschätzung) kann einen wesentlichen Beitrag in der kriminalpolizeilichen Ermittlungsarbeit leisten. Anhand der im Rahmen der kriminalistischen Expertise durchgeführten linguistischen Textanalyse können wichtige Hinweise für Straftatenaufklärung gegeben werden. Manchmal ist es sogar möglich, auf solche Weise den Autor des anonymen Schreibens selbst zu identifizieren. Als relativ neue Erscheinungsform ist die "aufgeschriebene gesprochene Sprache" der Kommunikation z.B. mittels Internet und in Form von SMS zu berücksichtigen. Die vereinfachte und ökonomische Sprache dieser Unterhaltungsformen beeinflusst wohl auch die Standardsprache. Sprachanalysen dieser Kommunikationsformen für forensische Bedürfnisse stellen neue Anforderungen an die Begutachtungspraxis.
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61. Jg. 2007, S. 760
Rechtsprechung: KG Berlin vom 25.05.2007 - 1 Ss 36/07 -
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61. Jg. 2007, S. 761
Abstrakt: In den letzten Jahren haben sich auf dem Gebiet der Kriminaltechnik und des Erkennungsdienstes vielfältige, weit reichende Entwicklungen vollzogen. Leider dauert es oft noch zu lange, bis die Information über neue Arbeitstechniken die betreffenden Nutzer (Sachbearbeiter) erreicht. Obwohl schon seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts Experimente zur Gesichtsrekonstruktion von Toten anhand des Schädels durchgeführt wurden, blieb dieses Fachgebiet bis zum Jahr 2002 eine Domäne vereinzelter Rechtsmediziner, Anthropologen oder Künstler. Seit August 2002 gibt es die Möglichkeit, innerhalb der Polizei von ausgebildeten Zeichnern wissenschaftlich fundierte Gesichtsweichteilrekonstruktionen anfertigen zu lassen. Dass trotzdem von den ca. 1000 derzeit existierenden unbekannten Toten in Deutschland nur vereinzelte Fälle zu den Zeichnern gelangen, ist ein Indiz dafür, dass diese Möglichkeiten einem Großteil der Sachbearbeiter in den Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften noch nicht bekannt zu sein scheinen.
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61. Jg. 2007, S. 764
Abstrakt: Die Verfügbarkeit der Originale ist Voraussetzung, um durch Begutachtung eine substantielle positive Aussage zur Echtheit begründen zu können. Bei Nicht-Originalen ist lediglich eine negative Aussage oder ein Urheberschaftsausschluss (z. B. bei eindeutigen Fälschungsmerkmalen) möglich. Die Nichtverfügbarkeit von Originalurkunden kann nicht durch "mutige"Gutachter ersetzt werden. Vermeintliche Sach - verständige, die besondere Sachkunde bei Nicht-Originalen besitzen wollen, machen skeptisch.
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61. Jg. 2007, S. 767
Abstrakt: Den Eintragungen zur Todesursache im Leichenschaufor - mular, gegliedert nach Grundleiden und letztendlicher Todesursache, wird häufig amtlicher Feststellungscharakter beigemessen. Falsche Angaben können in entsprechend gelagerten Fällen unmittelbare Bedeutung für rechtliche Entscheidungen und Würdigungen haben. Während für zahlreiche Todesursachengruppen Überprüfungen der Angaben im Leichenschauformular durch Obduktionsbe funde vorliegen, fehlt eine derartige Überprüfung für fraglich iatrogene (durch ärztliche Einwirkung entstandene) Todesfälle. Eine eigene retrospektive Analyse ergab, dass hinsichtlich der in der Todesbescheinigung angegebenen Grund - leiden in 72,2% keine Übereinstimmung, in 9,7% eine weitgehende Übereinstimmung und in 18,1% eine vollständige Übereinstimmung vorlag. Beim Vergleich der Diagnosen mit den unmittelbaren Todesursachen ergab sich in 45,8% keine Übereinstimmung, in 16,6% eine weitgehende Übereinstimmung und in 30,6% eine vollständige Übereinstimmung. Bei fraglich iatrogenen Todesfällen ist daher als sichere Urteilsgrund lage für juristische Entscheidungen immer eine objektive Todesursachenklärung durch gericht liche Obduktion anzustreben. Derartige Fälle wer den künftig von zunehmender Relevanz sein, da epidemiologische Untersuchungen in Deutschland von ca. 17 000 Todesfällen an vermeidbaren unerwünschten Ereignissen (nicht gleichzusetzen mit Behandlungsfehlern) ausgehen.
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61. Jg. 2007, S. 773
Rechtsprechung: BGH vom 26.04.2006 - 2 StR 515/05 -
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61. Jg. 2007, S. 774
Abstrakt: Kinderpornographie wird heute vorwiegend mit Hilfe von Rechnern betrachtet bzw. über sie getauscht und verbreitet. Beamtinnen und Beamte mit einer Spezialausbildung benutzen zur Auswertung der Datenbestände auf sichergestellten Computern das Verfahren Perkeo, das bei Polizei und Gerichten einen guten Ruf genießt. Aber die Entscheidungen, die nach dem Perkeo-Verfahren getroffen werden, können - wie diese Untersuchung zeigt - Fehler aufweisen. Das führt dazu, dass der Ermittler 98% aller Beweise manuell auffinden muss. Perkeo ist offensichtlich reformbedürftig. Der Perkeo-Pool ist derzeit zu klein und müsste erheblich vergrößert werden, um künftig wieder bessere Erkennungsraten zu erzielen.
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61. Jg. 2007, S. 776
Rechtsprechung: BGH vom 20.06.2007 - 1 StR 251/07 -
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61. Jg. 2007, S. 777
Abstrakt: Der EuGH hat am 26. Januar 2006 eine wichtige Entscheidung zur Tragweite der Bescheinigung E 101 (Entsendebe scheinigung) getroffen. Liegt eine Bescheinigung E 101 vor, fallen für den entsandten Arbeitnehmer im Gaststaat keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das dem EuGH vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betraf die Auslegung von Arti kel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist es erforderlich, dass zwischen dem Unternehmen mit einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat und den Arbeitnehmern, die dieses Unternehmen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt hat, während der Dauer ihrer Entsendung weiterhin eine arbeitsrechtliche Bindung besteht. Der in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Erklärung liegt das Bestehen einer solchen Bindung zugrunde. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob die Entsendebescheinigung auch eine Bindungswirkung in strafrechtlicher Hinsicht entfaltet. Dies ist unlängst vom BGH mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2006 bejaht worden. Erfolgreiche Strafverfahren wegen Verstoßes gegen §§ 263, 266a StGB scheiden daher ohne vorherige Aufhebung der Entsendebescheinigung aus.
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61. Jg. 2007, S. 781
Rechtsprechung: LG Trier vom 22.03.2006 - 5 Qs 40/06 -
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61. Jg. 2007, S. 783
Abstrakt: Der Drogenstrich ist weltweit und vor allem in europäischen Ländern seit Jahrzehnten eine nicht wegzudenkende Erscheinung, die nicht nur dem Handel mit Betäubungsmitteln und der damit verbundenen Beschaffungskriminalität Vorschub leistet, sondern auch die zumeist weiblichen Anbieter von sexuellen Dienstleistungen Gefahren für Leib und Leben aussetzt. Immer wieder kommt es vor, dass die Frauen aus dem Drogenmilieu in Auseinandersetzungen mit gewaltbereiten Freiern geraten und in einzelnen Fällen diesen Kontakt auch mit dem Tod bezahlen. Das nachfolgende Beispiel schildert einen solchen Fall, wo die mit den Ermittlungen betraute Kantonspolizei Zürich mit einem enormen Aufwand ein Tötungsdelikt aufklären konnte. Er zeigt aber auch, wie mit den neuen Mitteln der Kriminalistik und ihrer sinnvollen Verknüpfung mit altbewährten Fahndungsinstrumenten auch scheinbar "hoffnungslose" Fälle gelöst werden können. Dabei werden freilich der Spürsinn, die Hartnäckigkeit und die Erfahrung eines Kriminalbeamten nicht entbehrlich, ebenso wie auch hier "Kommissar Zufall" ein Stück weit seine Hände im Spiel hatte.
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61. Jg. 2007, S. 795
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