Serienbrandstiftungen

Definition und Zuordnungskriterien

61. Jg. 2007, S. 660

Abstrakt: Der Serienbrandstifter ist auch heute noch eine mysteriöse, weil scheinbar nicht erklärbare Täterpersönlichkeit. Die Häufigkeit der Taten und die Gemeingefahr, die sich auf eine unbestimmte Zahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte richten kann, lösen immer wieder Besorgnis aus und führen zu aufwändigen Ermittlungen. Trotz der kriminalpolitischen Bedeutung dieses Phänomens findet sich in der deutschsprachigen Literatur keine brauchbare Begriffsbestimmung. Deshalb wird der Versuch unternommen, eine Definition der Serienbrandstiftung zu entwickeln. Neben Forschung und Lehre erfordert insbesondere die praktische Polizeiarbeit, darunter auch die Aufgabenverteilung innerhalb der Kriminalpolizei, terminologische Klarheit. Weiterhin muss es möglichst verlässliche Kriterien geben, die einen Vergleich der Einzelbrandstiftungen und bei Übereinstimmung eine Zuordnung zur Serie erlauben. Bei der kriminalistischen Untersuchung von Brandserien ist es wichtig, nur die Brandstiftungen im Fokus der Ermittlung zu haben, die für die Aufklärung der Tatserie relevant sind, um eine Vermengung von ermittlungsrelevanten mit unwesentlichen Informationen zu vermeiden und die Branduntersuchung zeitnah und zielgerichtet voranzutreiben.

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Autor/en:
Jäkel, Harry
Sommer, Jürgen
Wirth, Ingo
Stichwort(e):
Brandstiftung, Serien
Serienbrandstiftungen, Definition und Zuordnungskriterien


Beisichführen einer Waffe durch einen Polizeibeamten

61. Jg. 2007, S. 666

Rechtsprechung: OLG Hamm vom 02.01.2007 - 2 Ss 459/06 -

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Stichwort(e):
Waffe, Beisichführen durch einen Polizeibeamten


Betrug als Volkssport?

Eine phänomenologische Zusammenfassung über die Hintergründe des Betrugdeliktes

61. Jg. 2007, S. 667

Abstrakt: Kriminologisch sind Betrugsdelikte schon aufgrund ihres volkswirtschaftlichen Schadens von besonderem Interesse. Angesichts der hohen Rückfallzahlen verglichen mit anderen Straftätergruppen erweisen sich Betrüger als auffallend unempfindlich gegenüber strafrechtlichen Sanktionen (Jehle, Heinz, Sutterer 2003). Vor dem Hintergrund eines kontinuierlichen Anstiegs im Bereich der Betrugskriminalität scheint das Unrechtsbewusstsein bei Betrügern im Vergleich zu anderen Straftätern besonders gering ausgeprägt. Daher ist es erstaunlich, dass angesichts des sehr hohen volkswirtschaft - lichen Schadens gerade dieser Gruppe vollzuglich wie kriminologisch wenig Aufmerk samkeit geschenkt wird. Neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen sind zum weiteren Verständnis Erkenntnisse über Persönlichkeitsstrukturen von Betrügern, Interaktion mit dem Opfer und manipulative Strategien zu klären. Inwieweit diese eine Tatrelevanz aufweisen, wird systematisch aufgearbeitet.

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Autor/en:
Ihm, Helga
Stupperich, Alexandra
Stichwort(e):
Betrug, als Volkssport
Betrugsdelikte, Phänomenologie


Brech- oder Abführmitteleinsatz zur Exkorporation verpackter Drogen

Im Licht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

61. Jg. 2007, S. 673

Abstrakt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 11. Juli 2006 die zwangsweise Verabreichung eines Brechmittels in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungs mittelgesetz für rechtswidrig erachtet und wenn auch nicht als Folter, so doch als unzulässige unmenschliche erniedrigende Behandlung bewertet. Es erklärt zudem, dass auf diese Weise erlangte Beweismittel im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren einem Verwertungsverbot unterliegen können. Bis zu dieser Entscheidung war die Rechtsprechung in der Bundesrepublik ebenso wie die Praxis der Exekutive hierzu uneinheitlich. Die Entscheidung des EGMR ist richtungsweisend, auch wenn sich ihr eine überzeugende Begründung, warum der zwangsweise Brechmitteleinsatz grundsätzlich unzulässig sein soll, also auch in Fällen, in denen es nicht nur um geringe Drogenmengen bei "kleinkriminellen" Straßendealern geht, nicht entnehmen lässt.

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Autor/en:
Keller, Christoph
Stichwort(e):
Brech- oder Abführmitteleinsatz, zur Exkorporation verpackter Drogen


Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation

61. Jg. 2007, S. 680

Rechtsprechung: BGH vom 15.03.2007 - 3 StR 486/06 -

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Stichwort(e):
Kennzeichen, einer verfassungswidrigen Organisation
Verfassungswidrige Organisation, Gebrauch des Kennzeichens


Betrug i.S.d. § 263 StGB bei Anlage in Warentermingeschäften?

61. Jg. 2007, S. 681

Abstrakt: Auch deutsche Sparer oder Spekulanten suchen nach möglichst renditestarken Anlagemöglichkeiten. Dabei bevorzugen gerade kapitalkräftigere Interessenten wegen der überdurchschnittlichen Gewinnchancen spekulative Anlageformen, wie z.B. das Warentermingeschäft. Doch dieser Einsatz von Kapital lockt auch unseriöse Geschäftemacher. Trotz zahlreicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren und vieler Presseberichte über spektakuläre Pleiten und das kriminelle Tun in dieser Branche, lässt sich kein Ende der betrügerischen Machenschaften absehen. Auch vor dem Hintergrund der Bildung einheitlicher Finanzmärkte i.R. der Globalisierung erhalten diese Probleme größere Bedeutung. Wollten deutsche Anleger früher am Warentermingeschäft spekulativ teilnehmen, musste dies zwangsläufig über ausländische Börsenplätze geschehen, da in Deutschland keine Rohstoffterminbörsen existierten. Die letzte Rohstoffterminbörse schloss 1971 in Bremen. Erst mit Wegfall der §§ 65-68 BörsG a.F. ist seit dem 17.4.1998 der Handel an der Warenterminbörse in Hannover aufgenommen worden. Dieser bezieht sich in erster Linie auf Agrarprodukte und hat bisher keine große Bedeutung erlangt. Aber gerade bei modernen Entwicklungen, wie der heutigen Ausprägung des Handels mit Warentermingeschäften, stellen sich angesichts des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 II GG und § 1 StGB Probleme hinsichtlich der Strafbarkeit gewisser Geschäftspraktiken ein. Kann beim Handel mit Warentermingeschäften im Einzelfall von strafbarem Betrug i.S.d. § 263 StGB ausgegangen werden oder ist die in einigen Bereichen anzutreffende unseriöse Ausnutzung der Unerfahrenheit von Anlegern straflos?

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Autor/en:
Ebner, Stephan M.
Stichwort(e):
Betrug, i.S.d. § 263 StGB bei Anlage in Warentermingeschäften
StGB, § 263, Betrug bei Anlage in Warentermingeschäften
Warentermingeschäfte, Betrug i.S.d. § 263 StGB


Leistung und leistungsgerechter Lohn

Ein provokativer, von Ironie nicht freier Essay zur Innovation des Polizeidienstes

61. Jg. 2007, S. 687

Abstrakt: Auch außerhalb von sog. Leistungsschauen und "Tagen der offenen Tür" hat der Leistungsgedanke Einzug in das Polizeikorps gehalten. Das ist freilich keine aufregende Neuigkeit, schreibt doch bereits das Grundgesetz vor, dass jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleicher Zugang zu jedem öffentliche Amte zustehe (Art. 33 Abs. 2). Die Beamtengesetze des Bundes und der Länder knüpfen die Ernennung zum Beamten und dessen Beförderung u. a. an dieses Kriterium (s. z. B. § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Bundesbeamtengesetz). Jedoch steht dieses Prinzip der Bestenauslese bisher weitgehend nur auf dem Papier. Insbesondere die Leistung hat nur einen begrenzten Einfluss auf die Besoldung. Die Bezüge werden nach wie vor im Wesentlichen durch (Besoldungs-) Gesetze oder Tarifverträge bestimmt und orientieren sich hauptsächlich am (Lebens-) Alter und der formellen Stellung in der Verwaltungshierarchie. Erst in den letzten Jahren hat es der Gesetzgeber durch verschiedene Dienst- und vor allem Besoldungsrechtsreformen unternommen, das starre System aufzubrechen und dem Leistungsgedanken auch pekuniäres Leben einzuhauchen. Professoren erhalten z. B. eine (dürftige) W- (Grund-) Besoldung, die sie durch überragende Leistungen in Lehre und Forschung aufbessern können. Freilich sind dies nur Trippelschrittchen in die richtige Richtung, der große Sprung ist bisher ausgeblieben. Diese Einschätzung gilt auch - und erst recht - für die Polizei des Bundes und der Länder.

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Autor/en:
Vahle, Jürgen
Stichwort(e):
Leistung und leistungsgerechter Lohn, im Polizeidienst
Polizeidienst, leistungsgerechter Lohn


Grenzwert für nicht "geringe Menge" bei Buprenorphin

61. Jg. 2007, S. 690

Rechtsprechung: BGH vom 24.04.2007 - 1 StR 52/07 -

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Stichwort(e):
Buprenorphin, Grenzwert für nicht "geringe Menge"


Bemerkungen zur Kundensemantik

Oder zum Verhältnis von Polizei zum Bürger oder Kunden?

61. Jg. 2007, S. 691

Abstrakt: Nachdem die öffentliche Verwaltung Anfang der 90-ger Jahre auf kommunaler Ebene im Zuge eines Reformprozesses dazu überging, von Kunden anstatt von Bürgern zur Bezeichnung der von ihren Verwaltungsak ten Betroffenen zu sprechen2, fanden der Kundenbegriff und Bezeichnungen wie Kundenorientierung und Kundenzufriedenheit etwas später in der Polizeiorganisation Verwendung. Damit fand auch in der klassischen Eingriffsverwaltung die Orientierung an betriebswirtschaftlichen Vorstellungen ihren sprachlichen Niederschlag in einer Semantik, die die bis dahin gebräuchlichen Bezeichnungen des polizeilichen Gegenübers als Staatsbürger/Bürger ganz oder zumindest teilweise ersetzte. Die Begrifflichkeit vom Kunden als polizeilichem Gegenüber führt aber am Wesen der Polizeiarbeit vorbei. Durch die Verwendung dieses Begriffes können jedoch zentrale Aspekte der Polizeiarbeit nicht angemessen erfasst werden.

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Autor/en:
Ley, Thomas
Müller-Tucholski, Andreas
Stichwort(e):
Kundenbegriff im polizeilichen Sprachgebrauch, Bemerkungen zur Semantik
Kundensemantik, Erläuterungen
Polizeiorganisation, Begrifflichkeit des Kunden


Notwehr- und Notstandsbefugnis von Hoheitsträgern

Nur Theorienstreit oder Frage von Praxisrelevanz?

61. Jg. 2007, S. 697

Abstrakt: Seit Jahren wird über das Verhältnis "Notwehrbefugnis neben Amtsbefugnis" diskutiert. Die Amtsbefugnis bemisst sich nach öffentlichem Recht, das die Voraussetzungen für Eingriffe des Staats in Grundrechte des Bürgers regelt. Im Strafrecht dagegen wird über die strafrechtliche Recht fer - tigung der handelnden Persönlichkeit entschieden. Die damit mögliche Interessenkollision tritt zu Tage, wenn eine in Notwehr und hoheitlich handelnde Person zwar außerhalb ihrer Amts-, aber noch innerhalb der Notwehrbefugnis handelt. In diesen Fällen schwebt ein Damoklesschwert über dem Handelnden; er kann sich der Folgen seines Handelns nicht sicher sein. Je nach Rechtsauffassung sieht er sich anschließend Straf- und/oder Disziplinarverfahren mit ungewissem Ausgang ausgesetzt. Diese Konsequenz besteht nicht nur theoretisch, sondern lässt sich empirisch belegen. Das Verhältnis zwischen Hoheits- und Notwehrregelungen ist insbesondere höchstrichterlich nicht entschieden. Das Bedürfnis nach einer schlüssigen, gebotene Rechtssicherheit gewährenden Regelung dürfte dem Gesetzgeber bekannt sein. Diesem Bedürfnis sollte er sich nicht aus Gründen der "politischen Optik" verschließen.

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Autor/en:
Drucks, Thomas
Stichwort(e):
Hoheitsträger, Notwehr- und Notstandsbefugnis
Notwehr- und Notstandsbefugnis, Hoheitsträger


Datenabfrage einer Staatsanwaltschaft bei Kreditkarten- und Abrechnungsunternehmen

61. Jg. 2007, S. 703

Rechtsprechung: AG Halle-Saalkreis vom 11.03.2007 - 395 Gs 34/07 -

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Stichwort(e):
Datenschutz, Abfrage einer Staatsanwaltschaft bei Kreditkarten- und Abrechnungsunternehmen
Kreditkarten- und Abrechnungsunternehmen, Datenabfrage einer Staatsanwaltschaft


POLAS-Speicherung und PKS-Freigabe

Bei festgestelltem oder mutmaßlichem Konsum von illegalen Betäubungsmitteln

61. Jg. 2007, S. 704

Abstrakt: Der Konsum illegaler Betäubungsmittel selbst wird verfassungsmäßig als nicht strafbare Selbstschädigung behandelt. Allerdings entsteht - fast ausnahmslos - auch in diesen Fällen ein Verdacht, Tatbestände nach dem BtMG verwirklicht zu haben, weil insbesondere die Delikte Besitz und gegebenenfalls Erwerb bzw. sich verschaffen vorausgehen. Auch wenn das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt wird, bleibt in der Regel ein "Restverdacht" bestehen, der zur POLAS-Speicherung und PKS-Freigabe nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

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Autor/en:
Rapp, Enrico
Stichwort(e):
Betäubungsmittel, illegale
BtMG, Polas-Speicherung und PKS-Freigabe
Datenschutz, Polas-Speicherung von Drogenkonsumenten und Freigabe für PKS
Drogenkonsumenten, Polas-Speicherung und PKS-Freigabe
Polas-Speicherung, und PKS-Freigabe


Ermittlungen gegen intelligent planende, gut ausgebildete Täter

61. Jg. 2007, S. 709

Abstrakt: Intelligent planende und gut ausgebildete Täter agieren oft in einem Grenzbereich zwischen unredlichen Machenschaften und Kriminalität. Der Begriff "EconCrime", der die veralteten Termini "white collar crime" und "corporate crime" ablöst, wurde 2006 eingeführt: "Unter EconCrime versteht man die Verletzung strafrechtlich geschützter Wirtschaftsgüter mittels Verwendung komplexer Technologien oder spezialisierten Know-hows, wobei mit wenig Aufwand ein grosses Schadenspotential geschaffen wird." Der PricewaterhouseCopper Global Economic Crime Survey (2005) notierte seit 2003 eine weltweite Zunahme der Wirtschaftskriminalität um 8% auf der Basis einer Befragung von über 3 600 Interviews mit führenden Managern in 34 Ländern. Der Bericht zeigte, dass keine Branche von Betrügereien verschont bleibt. Unlautere Machenschaften und Delinquenz kommen aber auch in staatlichen Institutionen (Spitälern, Hochschulen, sozialen Einrichtungen) und in Non-Government Organisationen und Vereinen vor. Die Täter möchten leichter zu Ansehen, Ruhm und Macht gelangen oder sie wollen aus der Norm fallende Bedürfnisse befriedigen (z.B. Pädophilie und andere Paraphilien, Tötungswünsche durch Euthanasie, fanatische Ideen, Geltungssucht). So suchen sie die betreffenden Institutionen ihrer eigentlichen Aufgabe zu entfremden, um sie in kleine Königreiche umzuwandeln.

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Autor/en:
Haas, Henriette
Stichwort(e):
EconCrime, weltweite Zunahme
Intelligent und gut ausgebildete Täter, Ermittlungserfordernisse
Täter, Ermittlungen gegen intelligent planende, gut ausgebildete


Bearbeitung von Jugendsachen durch die Polizei

61. Jg. 2007, S. 726

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Autor/en:
Ogrodowski, Jürgen
Stichwort(e):
Jugendsachen, Bearbeitung durch die Polizei