61. Jg. 2007, S. 356
Abstrakt: Ein Kriminalist in Führungsfunktion zeigt bestehende unscharfe Grenzen in Recht oder Rechtsanwendung auf. Die Polizei will nachhaltige Wirkung erzielen, kriminelle Strukturen zerschlagen sowie Verfahren gegen Organi - satoren, Hinterleute und Nutznießer krimineller oder terroristischer Aktivitäten zu einem qualifizierten Abschluss bringen. Stellt sie Umstände fest, die eine erfolgreiche Arbeit unmöglich machen, so gehört es zur Führungs - verantwortung diese zu artikulieren. Polizeiliche Maß - nahmen sind immer schon doppelfunktional. Allerdings verwischen sich zunehmend die Grenzen zwischen Prävention, konkreter Gefahrenabwehr und Straf - verfolgung. Die Polizei arbeitet mit "nachrichtendienstlichen Mitteln". Das Trennungsgebot hindert nicht die alltägliche Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten, z.B. im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), im Gemeinsamen Internetrecherchezentrum (GIZ) und auch in der Anti-Terror-Datei (ATD). Kriminellen und Terroristen wird zunehmend mit neuen Netzwerken von Polizei, Justiz, Verfassungsschutz und Nachrichtendienst, Zoll, Ausländerämtern, Schulen, Verwaltungen, Banken und Wirtschaft begegnet. Rasterfahndung, Wohnraumüberwachung, Telekommunikationsüberwachung und Online- Durchsuchungen von PC z.B. sind notwendige, aber immer wieder strittige, im Gefahrenabwehrrecht der Bundesländer oft unterschiedlich geregelte Maßnahmen. Dem Bedarf der Praxis in Zeiten der Globalisierung von Straftaten und Gefährdungen wird man so kaum gerecht. Notwendig ist - unter Berücksichtigung der Perspektive Europa als ein Raum der Sicherheit eine weitere kontinuierliche Anpassung rechtlicher Regelungen an die sich verändernde Lebenswirklichkeit. Auf vielen Feldern besteht aktuell Handlungsbedarf, insbesondere das Polizeirecht muss ein umfassendes Vorfeldkonzept berücksichtigen.
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61. Jg. 2007, S. 363
Abstrakt: Die Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten am 01.01.2007 ist eine große Errungenschaft und stärkt das zusammenwachsende Europa. Nichtsdestotrotz bestehen für die polizeiliche Zusammenarbeit auf europäischer Ebene weiterhin große Herausforderungen durch verschiedene Mentalitäten, unterschiedliche Erfahrungen in der internationalen Zusammenarbeit, variierende Vorgehensweisen und Zuständigkeiten, heterogene Gesetze sowie 24 Amts- und Arbeitssprachen. Als schneller, umfassender und zuverlässiger Kooperationsrahmen im europäischen Kontext hat sich der Informationsaustausch über die bei Europol eingerichteten Verbindungsbüros bewährt. Aktuell sind 114 Verbindungsbeamte aus 33 Staaten von über 55 Strafverfolgungs - behörden bei Europol im Einsatz, um die benannten Unterschiede für die praktische polizeiliche Zusammenarbeit soweit wie möglich auszugleichen. Neben den 27 Mitgliedstaaten sind auch die USA, Kanada, Norwegen, Island, Kolumbien, die Schweiz und Interpol mit zumindest einem Verbindungsbeamten bei Europol vertreten. Die nationalen Europol-Verbindungsbeamten (Europol Liaison Officer (ELO) sind Bindeglied und Informationskanal zwischen ihrem Heimatstaat, den anderen Mitgliedstaaten und Europol.
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61. Jg. 2007, S. 369
Rechtsprechung: OVG Hamburg vom 22.11.2006 - 4 Bs 244/06 -
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61. Jg. 2007, S. 370
Abstrakt: Das hohe Individualrecht "Informationelle Selbstbestimmung" (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) beginnt zu bröckeln: Der Mensch entblößt sich zunehmend selbst, indem er seine Persönlichkeit nicht nur im Internet facettenreich preisgibt, und wenn er es nicht selbst tut, machen es eben andere. Unannehmlichkeiten, Nachteile, Diskriminierung oder sogar Straftaten bis hin zum Mord bleiben da nicht aus. Einerseits muss im Interesse von Prävention der Selbstdatenschutz gestärkt werden. Dazu müssen Nutzer bzw. Verbraucher mehr Gefahrenbewusstsein entwickeln und aktiv Gegenmaßnahmen ergreifen. Andererseits müssen Polizei und Justiz sich zunehmend auf die Phänomene der Netzkriminalität einstellen und spezifisch ausgebildetes und ständig fortzubildendes Personal in ausreichender Anzahl und mit der notwendigen Sachausstattung einsetzen. Vor allem aber auch sind die Dienstleister - soweit wie rechtlich und technisch möglich - in die Pflicht zu nehmen, Netzgefahren zu begegnen. Als ultima ratio schließlich sind - wie von der Bundesregierung beabsichtigt - durch ein verschärftes Strafrecht general- und spezial-präventive Möglichkeiten auszuschöpfen. Was folgt, ist eine Zusammenstellung möglicher Netzgefahren ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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61. Jg. 2007, S. 376
Rechtsprechung: BGH vom 08.11.2006 - 1 StR 454/06 -
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61. Jg. 2007, S. 377
Abstrakt: Ausgewählte Ergebnisse einer Analyse kriminalpolizeilicher Ermittlungsakten von versuchten und vollendeten Tötungsdelikten an Frauen im Regierungsbezirk Detmold (NRW) werden präsentiert.1 Die Studie fokussiert insbesondere auf polizeiliche und nicht-polizeiliche Vorerkenntnisse und Maßnahmen im Vorfeld der Taten und auf mutmaßlich tatrelevante Ereignisse im Zeitraum zwei Wochen und 48 Stunden vor der Tat.2 Insgesamt liegen der Analyse 92 Tötungsdelikte im Referenzzeitraum 2002 - 2005 zugrunde. Es handelte sich bei mindestens 54 Fällen (60%) um Fallkonstellationen in (Ex-) Intimbeziehungen (34 versuchte und 20 vollendete Tötungsdelikte). In knapp 80% dieser Fälle gab es Hinweise auf vormalige Beziehungsgewalt - wiederum in der Hälfte davon enthielten die Akten Hinweise auf diesbezügliche Polizeikontakte (lediglich in vier Fällen im Zeitraum zwei Wochen vor der Tat).
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61. Jg. 2007, S. 386
Abstrakt: In Hamburg werden für den Wohnungseinbruchdiebstahl seit Jahren niedrige Aufklärungsquoten registriert. Dies führte dazu, dass Innenbehörde und Polizei die Erhöhung der Aufklärungsquote in ihre Zielvereinbarung aufnahmen. Polizeiinterne Untersuchungen und die Ergebnisse einer polizeilichen Arbeitsgruppe führten zur Implementierung konzeptioneller Maßnahmen, die seit Anfang 2005 umgesetzt und zur Zeit umfassend evaluiert werden. Die Aufklärungsquote (AQ) ist von internen (potenziell polizeilich steuerbaren) sowie von äußeren (nicht oder nur bedingt polizeilich beeinflussbaren) Faktoren abhängig. Nach dem gegenwärtigen Forschungsstand ist eine kausalanalytische Zuordnung einzelner Veränderungsbestandteile nicht oder kaum generell zu formulieren. Dennoch ist die in Hamburg getroffene Zielvereinbarung für die Organisation Polizei gewinnbringend.
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61. Jg. 2007, S. 392
Abstrakt: Um Kriminalitätsfurcht reduzieren zu können, ist es notwendig, deren Ursachen zu kennen. Untersucht werden deshalb auf der Ebene von Individuen und auf der sozialräumlichen Ebene von Wohngebieten Entstehungsbedingungen der Kriminalitätsfurcht. Insbesondere wird die Frage aufgegriffen, inwieweit sozialräumliche Bedingungen und die polizeilich registrierte Kriminalität mit Kriminalitätsfurcht in Beziehung stehen. Datengrundlage bilden die durch die Polizei in Nordrhein- Westfalen landesweit durchgeführten Bevölkerungsbefragungen zum Sicherheitsempfinden. Die Ergebnisse verdeutlichen zum einen die Bedeutung einer deliktsspezifischen Erfassung von Kriminalitätsfurcht. Zum anderen zeigt sich, dass zwischen Kriminalitätsfurcht und registrierter Kriminalität auf der Ebene der polizeilichen Unterbezirke deliktsspezifische Zusammenhänge bestehen. Abschließend werden die Ergebnisse und deren Bedeutung für die Kriminalprävention diskutiert.
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61. Jg. 2007, S. 397
Abstrakt: Während der Beschuldigte im Strafverfahren keine selbstbelastenden Angaben machen muss, kann er durch andere Verfahrensordnungen oder auch nur vertragliche Verpflichtungen dazu genötigt sein, Angaben machen zu müssen, die Rückschlüsse auf strafbares Verhalten zu lassen. Bei denjenigen Auskunftspflichten, die mittels staatlichen Zwangs durchgesetzt werden können, ist einhellig anerkannt, dass diese Auskunftspflicht mit einem strafprozessualen Verwertungsverbot kompensiert werden muss. Macht der Betreffende also im Insolvenzverfahren, Zwangsvoll - streckungsverfahren oder gegenüber dem Finanzamt selbstbelastende Angaben, so dürfen diese in einem Strafverfahren nicht gegen ihn verwendet werden. Wenn der Beschuldigte jedoch freiwillig Angaben z.B. gegenüber seiner Versicherung macht, um finanzielle Nachteile abzuwenden, und diese Angaben Rückschlüsse auf ein strafbares Verhalten zulassen (etwa fahrlässige Körperverletzung oder Brandstiftung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), stellt sich die Frage, inwieweit die Strafverfolgungsbehörden auf dieses Wissen der Versicherung zurückgreifen können.
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61. Jg. 2007, S. 400
Abstrakt: Entschließt sich der Verletzte als Nebenkläger aufzutreten, stellt sich die Frage der Kostentragung für die Beauftragung eines Opferanwalts. Geht es um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Mord oder Totschlag, ist gesetzlich bestimmt, dass stets ein Beistand zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Bei mittelschweren Delikten wird die Prozesskostenhilfe jedoch an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Wird sie abgelehnt, muss der Verletzte bei Inanspruchnahme eines anwaltlichen Beistands mit der Gefahr rechnen, selbst im Falle einer Verurteilung des Täters die Kosten für seinen Anwalt übernehmen zu müssen. Dieses Risiko für den Verletzten dürfte nicht im Sinne des Zeugenschutzgesetzes vom 30.04.1998 sein. Im Interesse der Opfer wäre eine extensive Auslegung des § 397 a Abs. 2 StPO wünschenswert.
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61. Jg. 2007, S. 402
Rechtsprechung: BVerfG vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06 -
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61. Jg. 2007, S. 403
Abstrakt: Die diesjährige Tagung der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik e.V. (DGfK) mit dem Thema: "Kriminalität gemeinsam bekämpfen im wachsenden Europa" fand vom 24. bis 26. Oktober 2006 am neuen Sitz der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg, in Oranienburg, statt. Nach der Eröffnung durch den Präsidenten der DGfK, Dr. Holger Roll, hieß der Präsident der Fachhochschule als Hausherr des neu gestalteten Gebäudekomplexes die Tagungsteilnehmer willkommen. Entsprechend dem Thema hatte die DGfK Referenten aus Polen, Litauen, Tschechien, Ungarn, den Niederlanden und der Schweiz, von inter - nationalen Firmen (IBM und BMW) sowie von EUROPOL und verschiedenen Landeskriminalämtern eingeladen. Dazu passte es besonders, dass Jürgen Storbeck, vormals Leiter von EUROPOL und nun Abteilungsleiter im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, die Tagungsteilnehmer begrüßte. Neben der Bedeutung der Anstrengungen zur Schaffung eines EU-weiten Raumes der Freiheit der Sicherheit und des Rechts hob er das Engagement Brandenburgs bei internationalen Einsätzen von Polizeibeamten hervor.
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61. Jg. 2007, S. 405
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61. Jg. 2007, S. 406
Rechtsprechung: BVerfG vom 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 -
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61. Jg. 2007, S. 407
Abstrakt: Der Autor stellt die Änderung des Sexualstrafrechts in den Kontext der Prostitutionsentwicklung in Zürich und beleuchtet die aktuelle Rechtslage zu den Strafbestimmungen in Sachen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB und des Menschen - handels gemäss Art. 182 StGB.
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