61. Jg. 2007, S. 140
Abstrakt: Das Bundesverfassungsgericht musste - wieder einmal - Recht sprechen.1 Gegenstand seiner Entscheidung vom 15. Februar 2006 war das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG).2 Gegen das Luftsicherheitsgesetz war von vier Rechtsanwälten, einem Patentanwalt und einem Flugkapitän, die aus beruflichen und privaten Gründen häufig Flugzeuge benutzen, Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Die Beschwerden richteten sich unmittelbar gegen die §§ 13 bis 15 LuftSiG. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien in dem Augenblick, in dem sie ein Flugzeug bestiegen, der Gefahr einer Maßnahme nach den §§ 13 bis 15 LuftSiG ausgesetzt. Deswegen drohe ihnen eine unmittelbare Grundrechtsgefährdung. Anlass für diese Gesetzgebung waren die Attentate des 11. September 2001 und der Irrflug eines Sportflugzeugs in Frankfurt am Main am 5. Januar 2003. Die Bundesregierung wollte eine innerstaatliche Rechtsgrundlage schaffen, um Gefahren abzuwehren, die von zivilen Flugzeugen ausgehen, welche zu terroristischen oder anders motivierten Zwecken als Waffe für einen gezielten Absturz missbraucht werden ("RENEGADE-Flugzeuge"). Sie ermächtigte die Bundeswehr nach Maßgabe des § 13 LuftSiG i. V. m. den Regelungen über den regionalen und überregionalen Katastrophennotstand in Art. 35 Abs. Satz 2 und Abs. 3 GG ein verdächtiges Flugzeug abzudrängen, zur Landung zu zwingen und das Flugzeug gegebenenfalls samt Passagieren abzuschießen.
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61. Jg. 2007, S. 146
Abstrakt: Eine auch technisch versierte Tätergruppe nutzte im Zusammenhang mit Erotik-Abo-Angeboten im Internet die psychologische Situation der Opfer, die - ohne von den Angeboten Gebrauch gemacht zu haben - in vielen Fällen betrügerische und massenhaft versandte Rechnungen beglichen, weil ihnen die Sache peinlich war oder weil sie die Möglichkeit in Betracht zogen, Angehörige oder Bekannte hätten ihren PC benutzt. Die Täter rechneten wohl zudem damit, dass im Falle von Strafanzeigen den Opfern häufig Misstrauen entgegengebracht wird, was eine Strafverfolgung eher nicht fördert. Als sich im konkreten Fall die bundesweite massenhafte Versendung von unberechtigten Rechnungen, im Ergebnis waren es mindestens 350 000, abzeichnete, wurde bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ein Sonderdezernent eingesetzt, unterstützt von einer beim LKA Hamburg gebildeten Ermittlungsgruppe. Nur durch adäquaten Personaleinsatz und akribische juristisch-kriminalistische Fallbearbeitung unter Einschaltung eines Sachverständigen für den Nachweis hochkomplexer "Dialertechniken2 konnte eine Beweislage geschaffen werden, die zu einer Verurteilung der 12 Beschuldigten führte, die wie für Organisierte Kriminalität definiert (vernetzt, arbeitsteilig, hierarchisch gegliedert) vorgegangen waren.
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61. Jg. 2007, S. 156
Abstrakt: Am 5. Februar 2006 kam es in Stendal (Sachsen-Anhalt) auf dem Gelände des Bahnhofs und dessen unmittelbaren Umfeld zu massiven Ausschreitungen durch Fußballfans. Hierbei wurden 18 Beamte von Landes- und Bundespolizei verletzt. Daneben entstand Sachschaden von etwa 250 000 Euro. Insbesondere durch die Auswertung zahlreicher Foto- und Videoaufnahmen, welche hauptsächlich durch Gewalttäter mit ihren Mobiltelefonen gefertigt worden waren, konnte eine gemeinsame Ermittlungsgruppe von Landes- und Bundespolizei 65 Tatverdächtige ermitteln.
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61. Jg. 2007, S. 158
Rechtsprechung: OLG Schleswig vom 15.09.2005 - 2 Ws 305/05 -
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61. Jg. 2007, S. 159
Abstrakt: Die jüngst in Deutschland missglückten Anschläge terroristisch motivierter Einzeltäter beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Doch wie lässt sich die Bedrohung objektiv einschätzen? Allein die Heterogenität des Phänomens Terrorismus verbietet eine Kategorisierung und enthüllt die Hilflosigkeit der europäischen Staaten, die Bevölkerung zu schützen. Ein Großteil der Sicherheitskonzepte wird als öffentliche Debatte ausgetragen. Während der Streit um sinnige und unsinnige Sicherheitskonzepte vor allem das politische Feld der Diskussionen einnimmt, bilden sich neue Aufgaben für die kriminalwissenschaftliche Forschung. Einen zentralen Aspekt nimmt dabei das Erstellen von Täterprofilen ein, die zwar die Grundlage der Rasterfahndung darstellen sollen, aber in ihrer praktischen Handhabe lediglich eine grobe Einteilung darstellen. Hier zeigt sich nicht nur der erhebliche Untersuchungsbedarf, sondern auch die Notwendigkeit eines radikalen Umdenkens in der kriminalwissenschaftlichen Forschung.
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61. Jg. 2007, S. 163
Abstrakt: Zur Stärkung eines staatenübergreifenden Erfahrungsaustauschs der Beratergruppen für Fälle schwerster Gewaltkriminalität auf europäischer Ebene wurde durch das LKA NRW das Projekt "European Network of Advisory Teams -– EuNAT" mit der Zielsetzung initiiert, ein dauerhaftes, europäisches Netzwerk der Beratergruppen aufzubauen. Dabei stehen der Austausch polizeilicher Einsatzerfahrungen aus der grenzüberschreitenden Verfolgung von herausragenden Straftaten (insbesondere Geiselnahmen, Entführungen und herausragende Erpressungen) im Fokus. Ziel ist es insbesondere, auch anhand von konkreten Sachverhaltsbesprechungen beste Lösungsmöglichkeiten (sharing best practice) auszutauschen, zu sammeln und dauerhaft allen berechtigten Behörden der EU-Mitgliedsstaaten bereitzustellen.
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61. Jg. 2007, S. 166
Rechtsprechung: OLG Saarbrücken vom 18.01.2006 - 1 U 137/05 -
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61. Jg. 2007, S. 167
Abstrakt: Im Jahr 2001 ist auf dem Gebiet der Kriminalprävention das Deutsche Forum für Kriminalprävention (DFK) neu hinzugekommen. Da Kriminalprävention schon in der Vergangenheit in Deutschland betrieben wurde, stellt sich die Frage, welche Ziele das neu gegründete Forum verfolgt und welchen Ansprüchen es mit seiner Arbeit gerecht werden soll. Daneben ist zu fragen, ob durch das Forum ein Mehrwert für die Kriminalprävention in Deutschland erzielt wird. Die kriminalpräventiven Räte der USA und Schwedens blicken auf eine längere Tradition als das DFK zurück. Ein Vergleich möglicher Unterschiede in der Arbeitsweise kann aufzeigen, welche Entwicklung des DFK wünschenswert ist und welche Voraussetzungen maßgeblich sind, um die kriminalpräventive Arbeit in Deutschland zu verbessern.
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61. Jg. 2007, S. 173
Rechtsprechung: BGH vom 31.01.2007 - StB 18/06 -
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61. Jg. 2007, S. 174
Abstrakt: Die BKA-Projektgruppe "Aktenstandardisierung2 erarbeitete für den Aktenaufbau bei umfangreichen Verfahrenskomplexen eine zweckmäßige Vorgehensweise. Ergänzend hierzu ist ein bereits ab Beginn der Ermittlungen parallel zur Verfahrensakte geführter, flexibel ausgestalteter„Aktenindex für alle, die mit komplexen Akten umgehen müssen, ein Gewinn. So lassen sich bestimmte Akteninhalte schnell auffinden. Wird ein Wechsel in der Sachbearbeitung notwendig, kann sich der neue Sachbearbeiter schnell einen Überblick, z.B. über bis dahin getroffene strafprozessuale Maßnahmen, verschaffen. In der Praxis hat dieses Hilfsmittel bisher kaum Beachtung gefunden.
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61. Jg. 2007, S. 176
Rechtsprechung: OLG München vom 15.05.2006 - 4 St RR 53/06 -
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61. Jg. 2007, S. 177
Abstrakt: Mit Beschluss vom 31. Januar 2007 bestätigt der 3. Strafsenat des BGH die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 129a StGB ergangene ermittlungsrichterliche Ablehnung der heimlichen Online-Durchsuchung einer Computerfestplatte. Danach existiert für diese Maßnahme keine Ermächtigungsgrundlage; sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden, aber auch nicht auf andere Eingriffsnormen der StPO. Die Strafverfolgungsbehörden brauchen jedoch zur Erfüllung ihrer Maßnahmen eine spezialgesetzliche Befugnis. Ihre Grenzen findet eine solche Befugnis in den schützenden Formen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. An eine Befugnis zur überwachenden Online-Nachschau, zur Zielerreichung regelmäßig über einen längeren Zeitraum notwendig, sind strengere rechtliche Anforderungen zu stellen als an eine einmalige gezielte Online-Nachschau. Als Diskussionsgrundlage wird ein Vorschlag vorgestellt, wie eine gesetzliche Regelung gestaltet werden könnte.
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61. Jg. 2007, S. 187
Abstrakt: Die herkömmliche Beweissicherung und Auswertung elektronischer Medien ist äußerst arbeitsintensiv und - bedingt durch einen erheblichen Bearbeitungsstau - auch nervenaufreibend. Das gilt sowohl für die Polizeibeschäftigten der Datenverarbeitungsgruppen als auch für die Tatverdächtigen, denen zum Teil - wenn auch nur vorübergehend - auch nicht verfahrensrelevante Dateien vorenthalten bleiben, die auf den Festplatten sichergestellter/beschlagnahmter PC gespeichert sind. Erscheinen da nicht gezielte Online-Durchsuchungen (PC-Screening), die die Strafverfolgungsbehörden voraussichtlich auf Dauer gesehen entlasten und zugleich die Tatverdächtigen weniger belasten, wie ein Segen? Natürlich gibt es auch Gegenstimmen, weil es sich um verdeckte (heimliche) Eingriffe handelt, denen immer noch mit unangebrachter Skepsis begegnet wird.
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61. Jg. 2007, S. 191
Abstrakt: In den meisten Fällen weisen Selbstverletzungen ein charakteristisches Befundmuster auf. Da die geschädigten Personen regelmässig ein Ziel vor Augen haben, welches sie mit einer Anzeige bei der Polizei zu erreichen versuchen, werden Rechtsmedizinische Institute in der Schweiz fast immer mit der Untersuchung betraut. Eine vollumfängliche Untersuchung und Befunddokumentation in enger Zusammenarbeit mit kriminaltechnischen Diensten ist in jedem Fall angezeigt, da sich straf- und unter Umständen versicherungsrechtliche Fragestellungen erst später ergeben.
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61. Jg. 2007, S. 195
Abstrakt: Todesengel oder Serienmörder? Ein Krankenpfleger tötete bei der Ausübung seines Berufes während rund sieben Jahren in verschiedenen Gesundheits-, Alten- und Pflegeorganisationen der Innerschweiz einundzwanzig Frauen und einen Mann. Dazu kamen drei vollendete und zwei unvollendete Tötungsversuche.
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