61. Jg. 2007, S. 3
Abstrakt: Ab dem 1.1.2005 wurde in Deutschland mit dem Autobahnmautgesetz eine Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge eingeführt. Das Bundesamt für Güterverkehr hat von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Errichtung und den Betrieb des Mautsystems einem Privaten übertragen, der dazu die im Gesetz definierten Daten erheben, verarbeiten und nutzen darf. Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke des Autobahnmautgesetzes verarbeitet werden. Ihre Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften ist - nach dem keinen Interpretationsspielraum und keine Ausnahmen zulassenden Gesetzeswortlaut - unzulässig. Das absolute Verwertungsverbot nimmt keine Rücksicht auf die verfassungsrechtlich hochrangigen Staatsaufgaben der Prävention und Repression und stellt somit einen verfassungswidrigen Zustand dar. Die Bundesregierung bzw. andere Legislativinitiatoren sind aufgerufen, Maßnahmen zur Verfassungskonformität zu ergreifen.
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61. Jg. 2007, S. 8
Abstrakt: Die schnelle Ergreifung zweier Bombenleger im August 2006, die auch aufgrund der Videoüberwachung des Kölner Hauptbahnhofs möglich geworden war, dürfte den Eindruck verstärkt haben, mittels der Videoüberwachung lasse sich eine beträchtliche Sicherheitslücke schließen. Der Preis hierfür wird insbesondere in der Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gesehen. Aber schon die Bielefelder Evaluationsstudie von Bücking und Kubera aus dem Jahr 2004 hat deutlich gemacht, dass das Interesse an der informationellen Selbstbestimmung von den Bürgern überwiegend als nachrangig eingeschätzt wird, sofern diese ihr Sicherheitsbedürfnis für beeinträchtigt halten. Angesichts der aktuellen terroristischen Bedrohungen dürfte in der Videoüberwachung weitaus eher ein Garant als eine Bedrohung der Entfaltungsfreiheit gesehen werden. Welche Bedeutung künftig der Videoüberwachung zukommen wird, kann indessen nicht ohne Rücksicht auf die Entscheidung des BVerfG zur Rasterfahndung beurteilt werden. Diese hat zwar aufs Neue das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betont, aber indem sie die Möglichkeiten der Rasterfahndung beschränkt hat, zugleich der polizeilichen Videoüberwachung als einem i. d. R. milderen Überwachungsmittel eine gesteigerte Bedeutung eröffnet.
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61. Jg. 2007, S. 11
Rechtsprechung: BVerfG vom 19.08.2006 - 2 BvR 2115/01 -
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61. Jg. 2007, S. 13
Abstrakt: Immer wieder werden in der Bundesrepublik Deutschland Fälle registriert, in denen Pferde - zumeist auf Weiden - häufig unter Verwendung von lanzenähnlichen Tatmitteln gequält oder auch getötet werden. Zumeist handelt es sich um Fallserien von unabhängig voneinander agierenden Einzeltätern. Die Fälle finden große öffentliche Resonanz und werden in den Medien häufig unter der Schlagzeile "Pferderipper" intensiv dargestellt. Untersucht wird eine etwa 10 Jahre bis (vorerst) Oktober 2003 andauernde Serie von bisher ca. 50 Taten im norddeutschen Raum, in der das LKA Niedersachsen die Ermittlungen führt und die aufzeigt, dass der Täter aus vorangegangenen Taten lernt und seine Vorgehensweise - auch hinsichtlich verwendeter Tatmittel - im Laufe der Zeit perfektioniert. Eine Motivanalyse wird im konkreten Fall durch mehrere Unsicherheiten erschwert. Trotz des Mangels an wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen scheint in der Öffentlichkeit ein recht homogenes Bild über "Pferderipper" vorzuherrschen. Aus forensischpsychiatrischer Sicht ergeben sich deutliche Hinweise, dass Tierquälereien als frühes Warnsignal für eine spätere deviante Entwicklung gelten müssen, die - wie Einzelfallanalysen gezeigt haben - bis hin zur späteren Mehrfachtötung von Menschen als Umsetzung einer "Maximalfantasie" gehen kann.
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61. Jg. 2007, S. 25
Abstrakt: Der legale weltweite Warenhandel und damit das Welthandelsvolumen hatten über den Zeitraum einiger Jahrzehnte gewaltige Zuwächse. Im Vergleich dazu ist die Marken- und Produktpiraterie innerhalb weniger Jahre geradezu besorgniserregend explodiert. Die Dimension sichergestellter Plagiate hat in jüngster Zeit die Öffentlichkeit aufgeschreckt: Den vermutlich weltweit größten Aufgriff konnte der Zoll im Hamburger Hafen verzeichnen. In 117 Schiffscontainern stellten die Beamten über eine Million markengefälschte Sportschuhe sowie mehr als hunderttausend gefälschte Textilien, Spielzeug- und Softair-Waffen sicher. Diese Plagiate hätten im Original einen Handelswert von mindestens 383 Millionen Euro.1 Die Rechtslage zu diesem Deliktsbereich ist komplex. Bei den Beschlagnahmen liegt China als Herkunftsland mit mehr als einem Drittel der registrierten Fälle an der Spitze. Abgesehen von dem materiellen Schaden für Markenhersteller, können von gefälschten Produkten, z.B. von Arzneimitteln oder Autoersatzteilen, erhebliche Gefahren ausgehen. Zudem sind häufig Ausbeutung und Kinderarbeit zu beobachten. Kontrolle und Bekämpfung scheinen bisher nur sehr begrenzt wirksam zu sein. Vor allem durch Produktsicherungssysteme und problembewusstes Käuferverhalten könnte diesem Deliktsbereich strategisch begegnet werden.
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61. Jg. 2007, S. 29
Rechtsprechung: BGH vom 13.07.2006 - I ZR 231/03 -
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61. Jg. 2007, S. 31
Abstrakt: Im letzten Jahrzehnt hat Slowenien als eines der Länder im Übergang zwischen einem sozialistisch-kommunistischen zu einem heute westlich orientierten Staatssystem große Fortschritte hinsichtlich des Aufbaus einer Marktwirtschaft gemacht. Mit dem Wirtschaftswachstum wuchs auch der Anteil der Beschäftigten im privaten Sicherheitsgewerbe, insbesondere im Vergleich zur staatlichen Polizei. Durch diese Entwicklung wurden die Möglichkeiten, aber auch Notwendigkeiten eines Austausches zwischen beiden für die Sicherheit der Bevölkerung zuständigen Institutionen intensiviert. Untersucht werden Sichtweisen, Arbeitskontakte und Möglichkeiten der Verbesserung einer Zusammenarbeit von staatlicher Polizei und Angehörigen privater Sicherheitseinrichtungen in Slowenien untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass die Arbeit der privaten Sicherheitsdienste von der Polizei wenig geschätzt und respektiert wird. So ist die Polizei etwa nicht bereit, ihre eigenen Erkenntnisse mit den privaten Sicherheitsdiensten zu teilen. Die Polizei lehnt eine Mitarbeit der privaten Sicherheitsdienste bei ihrer eigenen Arbeit zur Strafverfolgung auch eher ab, während andererseits die privaten Sicherheitsdienste deutlich mehr daran interessiert sind, die Kooperation mit der Polizei zu verbessern. Die Untersuchungsergebnisse weisen auch auf Hindernisse hin, die überwunden werden müssen, wenn die privaten Sicherheitsdienste eine ähnlich gute Arbeit leisten wollen wie entsprechende westliche Einrichtungen.
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61. Jg. 2007, S. 40
Rechtsprechung: EGMR vom 11.07.2006 - 54810/00 -
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61. Jg. 2007, S. 41
Abstrakt: Die These vom Zusammenhang zwischen Verkehrsverstößen und kriminellen Delikten wurde in zahlreichen empirischen Studien (Gruppenvergleiche, Längsschnittbeobachtungen, Beziehungen zu gesellschaftlichen Phänomenen) bestätigt. Als spezifische Problemgruppen können insbesondere Unfallfluchttäter und alkoholauffällige Autofahrer gelten, die in höherem Maße kriminell vorbelastet sind als die übrigen verkehrsauffälligen Autofahrer. Auch bei den Persönlichkeitsfaktoren von Unfallfahrern im Vergleich zu Unfallfreien zeigen sich Unterschiede in Bezug auf Aggressivität und emotionale Kontrolle. Vor allem erweist sich Impulsivität sowohl als Ursache von Kriminalität als auch von Verkehrsdelinquenz. Fundierte Erkenntnisse über diese Zusammenhänge könnten bei operativen Fallanalysen Berücksichtigung finden.
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61. Jg. 2007, S. 46
Rechtsprechung: OLG Schleswig vom 17.07.2006 - 13 WF 11806 -
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61. Jg. 2007, S. 47
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61. Jg. 2007, S. 51
Rechtsprechung: BGH vom 15.11.2006 - StB 15/06 -
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61. Jg. 2007, S. 53
Abstrakt: Seit einem Jahr liegt ein bundesrätlicher Entwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung vor, welcher derzeit im Parlament beraten wird. Der Gesetzesentwurf beansprucht zwar einerseits Geltung der strafprozessualen Regeln auch für die gerichtspolizeiliche Tätigkeit, befasst sich aber andererseits nicht sehr eingehend mit der Gerichtspolizei selber. Kritisch nimmt sich insbesondere das Verhältnis zwischen Gerichtspolizei und Staatsanwaltschaft aus. Es besteht erheblicher Interpretationsbedarf. Die Vereinigung der schweizerischen Kriminalpolizeichefs (VSKC) hat aus diesem Bedürfnis heraus eine Fachgruppe eingesetzt mit dem Ziel, sowohl die Gesetzgebungsarbeiten kritisch zu verfolgen als auch eine Kommentierung der einschlägigen Bestimmungen zu erarbeiten, welche eine einheitliche und insbesondere auch effiziente kriminalpolizeiliche Praxis sicherstellen soll.
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61. Jg. 2007, S. 59
Abstrakt: Psychische Störungen unter Haftbedingungen stellen die Verantwortlichen im Vollzugsalltag vor besondere Schwierigkeiten. Aber auch für den klinisch tätigen Psychiater sind diese Zustandsbilder echte diagnostische Herausforderungen. Dies umsomehr, als im forensischen Kontext auch vermehrt mit zweckgerichteten Simulationen gerechnet werden muss.
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