60. Jg. 2006, S. 724
Abstrakt: Eine Bewertung, ob der legale Waffenbesitz eine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit darstellt, oder ob es sich nur um einen falschen Umgang mit zur Verfügung stehenden Zahlen handelt, wird durch die zur diesem Komplex immer noch nur unzureichend vorhandene Datenbasis erschwert. Der registrierte, also lediglich auf das Hellfeld bezogene durchschnittliche Anteil der bei Straftaten als Tatmittel erlaubnispflichtigen Legalwaffen erscheint mit ca. 4% nicht besonders hoch, wird aber bei den Verbrechen Mord/ Raubmord und Totschlag immerhin mit ca. 8,5% angegeben. In diese Rechnung gehen allerdings nur die Fälle ein, in denen der eigentliche Besitzer selbst die Legalwaffe benutzt, ansonsten wird sie als illegal besessene Waffe gezählt. In der Betrachtung wird auch die Menge an gestohlenen oder abhanden gekommenen legal besessenen Waffen problematisiert (im Erhebungszeitraum 1995 bis 2000 jährlich ca. 6000 erlaubnispflichtige Schusswaffen). Voraussetzung für eine zielführende Diskussion wären offen zugängliche, objektive und umfassende Datensätze. So wird die Einrichtung eines zentralen nationalen Waffenregisters ebenso gefordert wie der Zugang zu exakten Daten, wie sie z.B. im Jahresbericht zur Waffen- und Sprengstoffkriminalität vorliegen. Da in mehr als der Hälfte aller mit Schusswaffen begangenen Fälle erlaubnisfreie Schusswaffen wie Gas- und Schreckschusswaffen zum Einsatz kommen und auch bei diesen Waffen die reale Möglichkeit besteht, Menschen schwere bis tödliche Verletzungen zuzufügen, muss dieser Bereich auch weiterhin verstärkt in kriminalpolitische Überlegungen einbezogen werden.
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60. Jg. 2006, S. 729
Rechtsprechung: BVerfG vom 04.07.2006 - 2 BvR 950/05 -
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66. Jg. 2006, S. 730
Abstrakt: Einschätzungen zur strategischen und taktischen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Kontrollen an den Binnengrenzen der EU waren wissenschaftlich nicht abgesichert und stützten sich nur auf dürftiges statistisches Material. Als Konsequenz auf nicht prognostizierte, in der Praxis aber zu beobachtende Sicherheitsdefizite führten der Bund und die Mehrzahl der Länder als Substitut für die weggefallenen Grenzkontrollen die so genannte Schleierfahndung ein, bei der sich gegenwärtig allerdings Konfliktpotenzial im Zusammenhang mit dem im Europäischen Parlament diskutierten Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen andeutet. In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten" vom 7.5.2002 wurde nochmals ausdrücklich die "Sicherheit der Außengrenzen der EU als Kernthema für den europäischen Bürger" herausgestellt und gleichzeitig moniert, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten der Grenzschutz von verschiedenen Behörden wahrgenommen wird, denen nicht immer adäquate Ansprechpartner beim Nachbarn gegenüberstehen. Am 30.06.2005 wurde dann die EU-Außengrenzagentur FRONTEX eröffnet, die die Überwachung der Außengrenzen koordinieren und unterstützen soll, allerdings ohne eine politische Gestaltungsfunktion oder Durchführungsbefugnisse im Sinne der EG-Verträge zu haben. Die Vergemeinschaftung von Teilbereichen zwischenstaatlicher Kooperation hat zwar eingesetzt, unverändert aber pochen die Mitgliedstaaten auf ihre Souveränität und nationale bzw. internationale Rivalitäten behindern eine effiziente Kriminalitätsbekämpfung.
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60. Jg. 2006, S. 737
Abstrakt: Tatplanungen und -vorbereitungen von Serien-Sexualmördern umfassen auch Tatörtlichkeiten oder bestimmte Regionen, in denen sich Tatgelegenheiten ergeben können oder sollen. Die geographische Vorgehensweise von Tätern ist deshalb nicht zufällig, sondern korrespondiert mit eigenen Lebenserfahrungen und Alltagsroutinen. Bei Morden im Zusammenhang mit Sexualstraftaten werden die Beziehung zwischen dem Lebensraum des Täters und seinem geographisch ausgerichteten Handeln, ferner Auswirkungen spezifischer Tätermerkmale auf geografische Verhaltensmuster und die Frage, ob das geographische Verhalten von Einmal- und Serienmördern vergleichbar ist, empirisch untersucht. Als Untersuchungszeitraum wurde 1965 - 2005 gewählt. In der Untersuchung wurden neben den geographischen auch personenbezogene Daten erhoben, um ein Fahndungsraster für Serien-Sexualmörder generieren zu können.
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60. Jg. 2006, S. 747
Rechtsprechung: OLG Karlsruhe vom 11.10.2006 - 3 Ss 374/06 -
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60. Jg. 2006, S. 748
Abstrakt: Im Rahmen polizeilicher Fallanalysen kommt der Erfassung der Motivstruktur des gesuchten Täters eine zentrale Bedeutung zu. Die Erfassung der Motivation ist wiederum abhängig vom jeweiligen theoretischen Background. Eine kritische Reflexion der im Alltagsdenken verbreiteten triebtheoretischen Perspektive verdeutlicht, dass Erklärungen auf dieser Grundlage entweder viel zu kurz greifen oder sogar am Kern der Tathandlungen völlig vorbeigehen. Sie lassen unberücksichtigt, dass sexuelles Verhalten nur zum Teil ein biologisch oder organisch gesteuerter Prozess ist und dass immer auch Vorgänge auf der psychischen (kognitiven und situativen) Ebene zum Ausdruck kommen. Dargelegt und erläutert wird ein Modell, das mehrere Ebenen der sexuellen Antriebsmotivation in eine funktionale Struktur integriert. Zur Illustration dieses multifaktoriellen Ansatzes erfolgt sodann anhand eines Fallbeispieles die retrograde Erfassung der täterseitigen Motivationsstruktur.
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60. Jg. 2006, S. 754
Abstrakt: Auf den ersten Blick scheint die Antwort auf die Frage, was Terrorismus ist, eindeutig zu sein. Bei näherem Hinsehen wird jedoch deutlich, wie schwierig es ist, Terrorismus eindeutig zu qualifizieren. So wird differenziert, ob eine mit Gewalt geführte "Auseinandersetzung" mit akzeptablen Zielen geführt wird oder nicht. Diese Bewertung kann - je nach Standpunkt - sehr unterschiedlich ausfallen. In einer Epoche, in der Terrorismus für eine Vielzahl von Staaten eine große Gefahr darstellt, sind staatliche Behörden dennoch zu internationaler Zusammenarbeit gezwungen. Im Mittelpunkt kann dabei nur die Qualifizierung als Straftat stehen, nicht die Frage nach dem Motiv. Besondere Probleme ergeben sich für neu gebildete Staaten. So hat der Übergangsprozess des Strafrechts für Bosnien und Herzegovina zwar begonnen, eine Anzahl von Richtungsentscheidungen ist jedoch noch nicht getroffen.
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60. Jg. 2006, S. 758
Abstrakt: Die Strafbestimmung des § 267 StGB dient der Sicherheit und Zuverlässigkeit im Rechtsverkehr. Die Urkunde wird definiert als eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis von rechtlich erheblichen Umständen geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller (den Erklärenden) erkennen lässt. Geschützt im Sinne des § 267 StGB ist die Urkunde sowohl in ihrer materiellen Substanz als auch in ihrem Inhalt als "Gewährschaftsträger", indem sie die Gedankenerklärung stofflich fixiert.2 Vermittelt wird ein Überblick über Begehungsformen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) im Zusammenhang mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, thematisch ergänzt um verkehrsbezogene Handlungen gegen § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) und § 274 StGB (Urkundenunterdrückung). Der in diesem Kontext zu sehende Kennzeichenmißbrauch nach § 22 StVG, namentlich das Zusammentreffen mit bzw. die Abgrenzung zu § 267 StGB, wird lediglich punktuell angesprochen.
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60. Jg. 2006, S. 763
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60. Jg. 2006, S. 766
Abstrakt: Als Reichskriminaldirektor und Chef des Amtes V (Verbrechensbekämpfung) des Reichssicherheitshauptamtes gehörte SS-Gruppenführer Arthur Nebe (1894 -1945) zu den mächtigsten Männern im Sicherheitsapparat des Dritten Reiches. Dennoch erschien erst 2001, mehr als ein halbes Jahrhundert nach seinem Tod, eine größere Studie über den umstrittenen Nationalsozialisten.1 Daneben gibt es einige Arbeiten, die sich hauptsächlich mit seiner Tätigkeit in den verschiedenen politischen Ämtern beschäftigen.2 Ebenso findet man seinen Namen, wenn es um die Verbrechen der Einsatzgruppen während des Zweiten Weltkriegs geht.3 Schließlich haben Zeitgenossen Nebes mehrere Schilderungen publiziert, in denen sie ein verklärtes, wenn nicht gar verfälschtes Bild zeichnen.4 In bisherigen Publikationen wird die fachliche Seite der kriminalpolizeilichen Arbeit Nebes eher beiläufig betrachtet. Insbesondere fehlt eine zusammenfassende Beschreibung seiner Ermittlungstätigkeit und seiner fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen. Deshalb soll im Folgenden Nebe als Kriminalist vor dem Hintergrund seiner beruflichen Entwicklung in der Weimarer Republik und im Dritten Reich dargestellt werden. Mit der vorliegenden Studie ist nicht beabsichtigt, ihn auf seine fachliche Arbeit zu reduzieren, sondern seine Biographie soll um eine kaum beachtete Facette ergänzt werden.
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60. Jg. 2006, S. 774
Abstrakt: Am Vormittag des 16. Mai 2000 waren die Stadtpolizei Zürich und die Staatsanwaltschaft Zürich plötzlich mit einem in der Schweiz außerordentlich seltenen Delikt konfrontiert. Ein knapp achtjähriger Knabe wurde auf offener Straße entführt und noch am selben Abend forderte unbekannte Täterschaft vom Vater des Opfers die Bezahlung von 1,2 Millionen Franken. Weder bei der Stadtpolizei noch bei der Staatsanwaltschaft konnte man auf Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen zurückgreifen. Die richtige Strategie war ständig durch den Einsatzleiter und den Staatsanwalt unter Beizug erfahrener Polizeifunktionäre zu erörtern und der Situation anzupassen. Mit welchen Begebenheiten und Problemen Einsatzleitung und Staatsanwalt sich auseinanderzusetzen hatten, legen die nachstehenden Ausführungen aus Sicht des Staatsanwalts dar.
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60. Jg. 2006, S. 783
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60. Jg. 2006, S. 788
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