60. Jg. 2006, S. 651
Abstrakt: Der Landesrechnungshof NRW gelangte u.a. zu der Einschätzung, dass die Auswahl der Präventionsmaßnahmen nicht auf polizeilichen Problemanalysen oder Lageerkenntnissen beruhe, sondern sich mitunter eher an persönlichen Ausrichtungen einzelner Mitarbeiter orientiere. Zudem fehle es an Vorgaben und Standards für Planung, Durchführung und Wirkungskontrolle polizeilicher Präventionsmaßnahmen. Auch sei der Ressourceneinsatz in der technischen Prävention zu prüfen. Das IM NRW beauftragte eine landesweite Arbeitsgruppe, die Rahmenbedingungen der polizeilichen Kriminalprävention zu analysieren und Konsequenzen abzuleiten. Entwickelt wurden Leitsätze zum allgemeinen Aufgabenverständnis polizeilicher Kriminalprävention mit der Folge einer strategischen Neuausrichtung der Gesamtorganisation Polizei. Konsequenzen ergeben sich für das Führungshandeln, die Aufgabewahrnehmung im Wach-, Ermittlungs- und Bezirksdienst, die Anforderungen an Kriminalitätsauswertung und Stabsdienststellen sowie die Arbeitsschwerpunkte der Kommissariate Vorbeugung. Die Arbeitsgruppe hat für diese Aufgaben Standards entwickelt, um eine einheitliche strategische Grundausrichtung zu gewährleisten. Grundüberlegung war die (Rück-)Besinnung auf polizeiliche Kernkompetenzen. Das Konzept fand grundsätzlich Zustimmung. Der Kritik, die Polizei ziehe sich aus der Kriminalprävention zurück, wird entgegengehalten, dass auf diese Weise Rollenklarheit erreicht wird und Grenzüberschreitungen beendet werden. Zudem erfolge eine Neuausrichtung der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung hin auf kriminalpräventive Wirkungen in allen polizeilichen Tätigkeitsfeldern.
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60. Jg. 2006, S. 658
Rechtsprechung: BVerfG vom 16.02.2006 - 2 BvR 951/04 -
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60. Jg. 2006, S. 659
Abstrakt: Ende 2003 führten die Stadt und die Polizei Stadthagen eine umfangreiche Bürgerbefragung zu Sicherheitsgefühl und Wahrnehmung der Lebensumstände/-qualität in der Kommune durch. Ziel der Befragung war zum einen, Anhaltspunkte zur Wahrnehmung und Verbesserung der Polizeiarbeit zu gewinnen und zum anderen, eine Orientierungshilfe für Entwürfe und Vorbereitungen politischer Entscheidungen der Kommune in der Zukunft zu erlangen. Leider beanspruchte die Auswertung der umfangreichen Daten mehr Zeit als geplant, erst Ende 2005 lagen sowohl die Datenanalyse als auch ein wissenschaftliches Gutachten mit Bewertungen und Empfehlungen hierzu vor. Im Folgenden werden zunächst ausgewählte Ergebnisse der Bürgerbefragung exemplarisch dargestellt, um dann auf die kriminologischen Empfehlungen und strategischen Überlegungen im Zusammenhang mit polizeilicher und kommunaler Kriminalprävention einzugehen. Viele Resultate spiegeln eine typische Situation für (klein)städtische Gemeinden wider und sind auf andere Kommunen übertragbar.
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60. Jg. 2006, S. 664
Rechtsprechung: BGH vom 15.12.2005 - 3 StR 281/04 -
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60. Jg. 2006, S. 665
Abstrakt: Korruption ist ein facettenreiches Phänomen, von dem man noch vor wenigen Jahren glaubte, dass es nur südlich der Alpen oder in exotischen Ländern existiert. Zwischenzeitlich wissen wir es, angesichts unzähliger Fälle von Bestechung und Bestechlichkeit, die die deutsche Wirtschaft in verschiedensten Branchen erschüttert haben, besser. Obwohl es wegen eines extrem hohen Dunkelfeldes keine verlässlichen kriminalstatistischen Zahlen gibt, bestehen keine Zweifel an der Zunahme von Korruptionsstraftaten. Diese sind vor allem in der Form organisierter Wirtschaftskriminalität von Bedeutung. Mit dem Anwachsen der Korruption, insbesondere der Bestechlichkeit und Bestechung im wirtschaftlichen Verkehr, nehmen aber auch die Anstrengungen der Unternehmen zu, diese Straftaten wirkungsvoll zu bekämpfen. Dabei hat sich der Einsatz von Ombudsleuten für Unternehmen als ein effizientes Bekämpfungsinstrument bewährt.
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60. Jg. 2006, S. 670
Rechtsprechung: BVerfG vom 03.07.2006 - 2 BvR 2030/40 -
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60. Jg. 2006, S. 671
Abstrakt: Die Brandursachenerforschung stellt erhebliche Anforderungen an Spurensuche und -sicherung. Wird nach einem Wohnungsbrand eine Bewohnerin vermisst und werden im Brandobjekt nach erster Absuche keine Hinweise auf ihren Verbleib gefunden, sind weitergehende Maßnahmen erforderlich, wie Absuche des Umfeldes des Wohnhauses und von leeren Gebäuden in der Nähe, insbesondere aber eine aufwändige Durchsuchung des gesamten Brandschutts auf Leichenreste. Gefunden wurde lediglich ein Klumpen, der wie ein Stück Fleisch aussah und als Fuß des Brandopfers identifiziert werden konnte. Eine so vollständige Verbrennung eines Menschen, zumindest die unbeabsichtigte, tritt in den seltensten Fällen ein. Ein Erklärungsversuch erfolgt im konkreten Fall mit dem so genannten Dochteffekt.
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60. Jg. 2006, S. 676
Rechtsprechung: BGH vom 18.10.2005 - 1 StR 114/05 -
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60. Jg. 2006, S. 677
Abstrakt: Wesentliches Ziel von Lagebildern ist, Erkenntnisse für vorbeugende und verfolgende Verbrechensbekämpfung und organisatorische Erfordernisse zu gewinnen und kriminalpolizeiliche, gesetzgeberische oder auch gesamtgesellschaftliche Reaktionen abzuleiten. Die Lagebilderstellung - bisher eher retrograd ausgerichtet - ist mit hohem Aufwand verbunden. In Frage gestellt wird, ob ein adäquater Nutzen erreicht wird. Aufgezeigt wird der Sachstand, zu einer mehr zukunftsorientierten Lagebilderstellung zu gelangen, um die vorangehend skizzierten Ziele besser zu erreichen. Favorisiert wird die Verzahnung von kurzfristiger Bedrohungseinschätzung mit der Szenariotechnik einerseits (Universität Ghent) und von validen Lagebildern mit darauf aufbauender Bedrohungseinschätzung andererseits (AOC Projekt).
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60. Jg. 2006, S. 683
Abstrakt: Auch wenn die Fristenregelungen der §§ 100b I und II StPO, die auch auf Auskunftsersuchen gemäß §§ 100g, 100h StPO Anwendung finden, bereits am 1. November 1968 in Kraft getreten waren und damit seit nunmehr 38 Jahren unverändert Anwendung finden, herrscht trotz der insoweit scheinbar klaren Regelungen bei der konkreten Fristberechnung nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheit und hierdurch bedingt ein ziemliches Tohuwabohu. Dieselben Rechtsfragen werden von den an den Maßnahmen beteiligten Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Telekommunikationsdienstleistern nach wie vor häufig unterschiedlich bewertet. Es ist mithin eine Divergenz festzustellen, auf Grund derer auch Vertreter von Telekommunikationsdienstleistern Klärungsbedarf sehen6. Die schon 1988 getroffene Feststellung, die Vorschriften der §§ 100a, 100b StPO bergen Zweifelsfragen und Unklarheiten in sich, die in Rechtsprechung und Literatur noch nicht ausreichend beleuchtet sind, dürfte nichts an Aktualität verloren haben, den nachfolgend unter I. 3. aufgeführten Beispielsfällen divergierender Fristberechungen mehr als nur eine Indizwirkung zukommen. Dennoch bedarf es keiner bereichsspezifischen Regelung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Vielmehr ist bereits de lege lata in all den Fällen, in denen der Anordnende keine Regelung über den Beginn des Fristenlaufs getroffen hat, eine Berechnung des Fristenlaufs möglich, die der wertsetzenden Bedeutung des durch Art. 10 I GG geschützten Fernmeldegeheimnisses hinreichend Rechnung trägt.
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60. Jg. 2006, S. 694
Abstrakt: An der Universität Portsmouth, England, fand vom 5. bis 7. Juli 2006 die 2nd International Investigative Interviewing Conference statt. Der Tagung vorausgegangen waren am 3. und 4. Juli zwei Workshops zur gleichen Thematik. Ziel der Tagung war die Vermittlung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Vernehmung und ein Gedankenaustausch zwischen Polizeipraktikern und Wissenschaftlern.
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60. Jg. 2006, S. 695
Rechtsprechung: BVerfG vom 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03 -
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60. Jg. 2006, S. 696
Abstrakt: Die §§ 81a ff. StPO in der Fas sung des Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 beinhalten die Möglichkeit einer Einwilligung in die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen und die damit verbundene Entbehrlichkeit einer (richterlichen) Anordnungsentscheidung. Bedeutsam in diesem Kontext sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Einwilligung sowie die rechtlichen Konsequenzen des Widerrufs einer zuvor wirksam erteilten Einwilligung. Für das Massenscreening werden zudem nunmehr verbindliche Regelungen getroffen.
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60. Jg. 2006, S. 700
Rechtsprechung: BVerfG vom 15.02.2006 - 1 BvR 357/05 -
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60. Jg. 2006, S. 702
Abstrakt: Menschenhandel ist ein weltweites Phänomen, von dem die Schweiz primär als Zielland betroffen ist. Die Opfer sind vorwiegend Frauen, die zur Prostitution gezwungen und darin ausgebeutet werden. Weitere Ausbeutungsverhältnisse werden in der Hauswirtschaft, der Landwirtschaft und dem Bauwesen festgestellt. An der Bekämpfung von Menschenhandel sind regelmäßig verschiedene Behörden und Organisationen mit unterschiedlichen Aufgaben und Zielsetzungen beteiligt. Die Zusammenarbeit von Polizei, Justiz, Migrationsbehörden und Opferschutzstellen ergibt sich jedoch nicht von selbst und birgt Schwierigkeiten. Die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel, deren Geschäftsstelle sich im Bundesamt für Polizei befindet, erarbeitete den Leitfaden "Kooperationsmechanismen gegen Menschenhandel". Neben einem Überblick über die Instrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels enthält der Leitfaden auch Informationen und Empfehlungen zu den möglichen Formen der Kooperation. Dem Leitfaden liegt die Erkenntnis zugrunde, dass es nur dann möglich ist, die Täter zu verfolgen und die Opfer der Straftat zu schützen, wenn alle beteiligten Stellen und Institutionen eng zusammen arbeiten.
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60. Jg. 2006, S. 708
Abstrakt: Sprachliche Herkunftsabklärungen im Asyl- und Ausländerbereich stellen ein relativ neues Gebiet der (forensischen) Linguistik dar. Anhand des Beispiels der Fachstelle LINGUA, die mit der Durchführung solcher Analysen innerhalb des schweizerischen Bundesamts für Migration beauftragt ist, soll der Beitrag aufzeigen, welche Möglichkeiten und Grenzen bei dieser Anwendung sprachwissenschaftlichen Wissens zu beachten sind.
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60. Jg. 2006, S. 714
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