60. Jg. 2006, S. 499
Abstrakt: Bei der Gesichtsweichteil-Rekonstruktion (GWR) handelt es sich um eine interdisziplinäre Methode, auf der Grundlage eines skelettierten Schädels ein Gesicht wieder herzustellen. Für die Kriminalpolizei ist dies oftmals das letzte Mittel, unbekannte tote Personen zu identifizieren und ggf. Verbrechen aufzuklären. Trotz heute eingesetzter IT-Anwendungen ist die Technik der GWR noch sehr aufwändig. Sie kommt deshalb auch erst zum Einsatz, nachdem die gesamte übrige Palette kriminalistischer Möglichkeiten, wie Finger- und Handflächenabdrücke, Zahnstaten, DNA-Analysen oder Effektenauswertung nicht zur Identifizierung geführt haben. Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit belegen die Erfolge der GWR, die aus dem Instrumentenkoffer der Kriminalistik nicht mehr wegzudenken ist. Die Methoden sind immer wissenschaftlicher, professioneller und durch den Einsatz von IT-Techniken schneller, variabler und kostengünstiger geworden. Da in Deutschland jährlich ca. 60 unbekannte Tote gemeldet werden - Tendenz steigend -, die zunächst nicht zu identifizieren sind, kann davon ausgegangen werden, dass die GWR künftig vermehrt eingesetzt werden wird. Teil 1 vermittelt einen Überblick über forensische, anthropologische und chirurgische Fragestellungen. In der Kriminalistik 10/2006 werden die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung einer Vergleichsstudie zur GWR (Teil 2) vorgestellt.
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60. Jg. 2006, S. 502
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60. Jg. 2006, S. 505
Rechtsprechung: BGH vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 -
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60. Jg. 2006, S. 506
Abstrakt: Bei der Fallanalyse handelt es sich um ein kriminalistisches Werkzeug, welches das Fallverständnis insbesondere bei ungeklärten Tötungs- und sexuellen Gewaltdelikten auf der Grundlage objektiver Daten und möglichst umfassender Informationen zum Opfer mit dem Ziel vertieft, ermittlungsunterstützende Hinweise zu erarbeiten. Durch eine zunehmende Professionalisierung und Qualifizierung in den vergangenen Jahren finden fallanalytische Verfahrensweisen im Zuge eines Methodentransfers jedoch auch in Deliktsbereichen wie Erpressungen, Sprengstoffanschlägen, terroristischen Anschlägen oder bei Brandserien Anwendung. Sachbearbeitende Dienststellen werden in geeigneten Fällen in die Lage versetzt, insbesondere Massendaten zu reduzieren und Ermittlungs- bzw. Fahndungsmaßnahmen zu priorisieren und gezielter durchzuführen. Die analytischen Ergebnisse können auch bei der Vernehmung von Tatverdächtigen eine große Hilfe sein.
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60. Jg. 2006, S. 510
Abstrakt: Eine Besonderheit sexueller Gewaltdelikte besteht darin, dass das Opfer in der Mehrzahl der Fälle zugleich einziger Tatzeuge ist. Die Verurteilung des Täters hängt dann entscheidend von der Glaubwürdigkeit des Opfers ab. Kriminalpolizeiliche Ermittler müssen sich deshalb im Spannungsfeld zwischen Opferschutz und Strafverfolgung immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich um wahre oder erfundene Aussagen handelt. Diese bedeutende Differenzierung dient sowohl dem Schutz falsch bezichtigter "Täter" als auch dem Schutz der Opfer, die nicht selten mit ihrer Glaubwürdigkeit zu kämpfen haben und dabei sekundäre Viktimisierungen erfahren. Bei der Untersuchung zur Glaubwürdigkeit stand deshalb die Frage im Vordergrund, ob es unter den operationalisierbaren Merkmalen der Taten Variablen gibt, die für reale oder vorgetäuschte Delikte charakteristisch sind. Ergebnis ist, dass ein einzelnes Glaubwürdigkeitskriterium oder Lügensignal nie mehr als ein Beweisanzeichen ist. Aber auch eine Gesamtbetrachtung der differenzierenden Kriterien kann nur Orientierungshilfe bei der Einschätzung einer konkreten Aussage sein.
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60. Jg. 2006, S. 516
Rechtsprechung: BayVerfGH vom 07.02.2006 - Vf. 69-VI-04 -
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60. Jg. 2006, S. 517
Abstrakt: "Darf die Polizei AIDS-Tests erzwingen?" Mit dieser Frage leiteten H. Tegtmeyer und J. Vahle ihren Beitrag in KRIMINALISTIK 10/87 ein. Inzwischen hat die Infektionsmedizin neue Wege gefunden, um den gestiegenen Gefahren drohender HIV- und Hepatitis-Infektionen erfolgreich begegnen zu können. Vor diesem Hintergrund hat die Polizei Hamburg bereits im Jahre 2001 gemeinsam mit dem Institut für Rechtsmedizin an dem Universitätsklinikum Hamburg- Eppendorf insbesondere unter dem Blickwinkel des Opferschutzes ein Handlungskonzept zur Abwehr akuter Infektionsgefahren entwickelt, das sich in der Praxis bewährt hat. Im Juni 2005 wurde schließlich der Katalog der polizeirechtlichen Standardmaßnahmen um die Befugnis zur Abnahme und Analyse von Blut als Voraussetzung für medizinische Maßnahmen zur Abwehr derartiger Infektionsgefahren ergänzt.
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60. Jg. 2006, S. 522
Rechtsprechung: OLG Dresden vom 13.04.2005 - 2 Ss 654/04 -
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60. Jg. 2006, S. 523
Abstrakt: Die Polizeien der Länder werden auf Anforderung zunehmend häufiger in anderen Bundesländern tätig; die Bundespolizei kommt zur Unterstützung der Länderpolizeien bundesweit zum Einsatz. Der Präsident des Bundeskriminalamtes fordert mehr Kompetenzen in der Gefahrenabwehr. Unter diesen Voraussetzungen macht ein Patchwork an Gefahrenabwehrgesetzen ("Polizeigesetze" usw.) überhaupt keinen Sinn mehr. Die Forderung nach einem bundeseinheitlichen Gesetz sollte deshalb endlich in die Tat umgesetzt werden. Die Voraussetzungen für einen bundesweiten Konsens sind bei gegenwärtiger politischer Landschaft besser denn je zuvor. Als Bezeichnung drängt sich "Sicherheits- und Ordnungsgesetz (der Länder und des Bundes)" auf.
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60. Jg. 2006, S. 530
Rechtsprechung: BVerfG vom 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 -
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60. Jg. 2006, S. 531
Abstrakt: Das Internet hat sich in den letzten Jahren immer mehr zu einer lukrativen Einnahmequelle phantasievoller und technikbegabter Krimineller entwickelt. Nachdem die Möglichkeit der kriminellen Gewinnerzielung mittels sogenannter Dialer durch entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen und die Aktivitäten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation bzw. Bundesnetzagentur stark eingeschränkt worden ist, haben sich nunmehr das sogenannte Phishing zu einer besonders attraktiven Einnahmequelle für Internetkriminelle entwickelt. Eine ganze Reihe von Straftatbeständen ist für diese Tatbegehungsweisen einschlägig.
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| Stichwort(e): |
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60. Jg. 2006, S. 537
Abstrakt: Das am 01.07.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.03.2004 (BGBl. I Nr. 39, S. 1841) hat nicht nur Auswirkungen auf die Praxis der akustischen Wohnraumüberwachung (KRIMINALISTIK 11/2005, S. 654 ff.), sondern auch für den Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen. Im Kontext sind dabei die Regelungen zur kurz- und längerfristigen Observation, zur Anfertigung von Bildaufnahmen, zum Einsatz sonstiger besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel sowie zum Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes (kleiner Lauschangriff) zu sehen. Die Rechtsmaterie bleibt kompliziert und lässt auch weiterhin viel Raum für juristische Diskussionen. Dies gilt insbesondere auch für mit dem Einsatz technischer Mittel notwendigerweise verbundene Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen, z.B. das Verbringen eines Pkws in eine Werkstatt, um ihn sachgerecht zu präparieren. Aber auch zu beachtende Grenzen des "additiven" Grundrechtseingriffs durch eine Kumulation von Ermittlungsmaßnahmen eröffnen weiterhin Interpretationsspielräume. Ferner sind Fragen zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Kommunikation als Beweismittel bei bestimmten Fallkonstellationen bisher nicht schlüssig beantwortet. Berechtigt, aber auch dringlich ist es deshalb - wie im Koalitionsvertrag vorgesehen -, die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung im Sinne einer harmonischen Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen zu überarbeiten.
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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60. Jg. 2006, S. 543
Rechtsprechung: BGH vom 16.08.2005 - 4 StR 168/05 -
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60. Jg. 2006, S. 544
Abstrakt: Verdeckte Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden unter Heranziehung von Privatpersonen als V-Personen oder Informanten sind ein wichtiges strafprozessuales Ermittlungsinstrument vor allem im Bereich der Organisierten Kriminalität, das jedoch vielfältigen Bedenken ausgesetzt ist. Streitig ist u.a., ob eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation erforderlich ist oder die Ermittlungsgeneralklausel des § 161 I StPO eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt. Dieser Streit wäre allerdings hinfällig, wenn der Einsatz von V-Personen gegen den nemo-tenetur-Grundsatz verstoßen würde. Läge ein solcher Verstoß vor, wäre ein Einsatz von V-Personen auf jeden Fall unzulässig und eine gesetzliche Legitimation ausgeschlossen, da dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgrundsatz durch Grundrechte oder andere Verfassungsgüter nicht eingeschränkt werden kann. Ein Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz könnte daraus folgen, dass V-Personen eingesetzt werden, um unter Verschleierung ihrer Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und meist unter Ausnutzung des ihnen entgegengebrachten Vertrauens, den Beschuldigten im Rahmen eines privaten Gespräches dazu zu bringen, sich selbst belastende Angaben zu machen. Ohne es zu merken, trägt der Beschuldigte so durch seine Äußerungen zu seiner Überführung bei.
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60. Jg. 2006, S. 549
Abstrakt: Die Kannibalenfälle geben Anlass, darüber nachzudenken, ob es eine über die in den Strafnormen zum Ausdruck kommende generelle Sittenwidrigkeit hinausreichende Sittenwidrigkeit gibt, die eine vom Unrechtstatbestand her gegebene Privilegierung (Tötung auf Verlangen) oder das Grunddelikt (Totschlag) zu einem qualifizierten Delikt (Mord) »heraufstufen« kann. Im Fall des "Kannibalen von Rotenburg", in dem die Verteidigung erneut in die Revision gegangen ist, wird voraussichtlich erst das Bundesverfassungsgericht klären, ob die Privilegierung des § 216 StGB, die sicher nicht mit Blick auf für normal veranlagte Menschen nicht mehr nachvollziehbare bizarre "Ausnahmefälle" formuliert worden ist, dennoch dem Angeklagten zu Gute kommen muss.
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60. Jg. 2006, S. 558
Abstrakt: Die Schweizerische DNA-Datenbank ist seit ihrer Einführung im Juli 2000 zu einem wichtigen Werkzeug in der Strafverfolgung geworden. Nach dem 4-jährigen Probebetrieb startete im Januar 2005 der definitive Betrieb mit einer neuen gesetzlichen Grundlage und einer Web basierten Kommunikationsplattform, welche den organisatorischen Prozess vereinfacht und beschleunigt. Im vorliegenden Artikel werden die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen beschrieben und erste Auswirkungen aufgezeigt. Eine statistische Auswertung der gespeicherten Daten und die differenzierte Analyse der DNA-Hits veranschaulichen den Erfolg der DNA-Datenbank. Wichtige Maßnahmen zur Qualitätskontrolle werden vorgestellt und deren Notwendigkeit anhand der erzielten Ergebnisse demonstriert. untersucht. Diese Loci sind international vergleichbar, da sie auch in den meisten anderen europäischen Ländern für die Datenbanken erfasst werden. Bei den 10 Loci handelt es sich um Mikrosatelliten (kurze, sich wiederholende Basenabfolgen), welche sich auf nicht-kodierenden, d.h. funktionslosen Genabschnitten befinden. Personen unterscheiden sich in der Anzahl der Wiederholungseinheiten an diesen Loci. Mit Ausnahme von eineiigen Zwillingen können Personen anhand dieser 10 Loci unterschieden werden. In der Datenbank wird lediglich ein Zahlencode gespeichert, welcher der Anzahl Wiederholungen an
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