60. Jg. 2006, S. 428
Abstrakt: Die Grenzen zwischen "Innerer und Äußerer Sicherheit" verschwimmen, so eine nach den Anschlägen vom 11.9.2001 häufig geäußerte Bewertung. Damit verbunden ist die Frage, ob internationaler, vor allem islamistischer Terrorismus -wie andere schwerste Gewaltstraftaten- "nur" als Kriminalität oder als (asymmetrische) Kriegsführung einzustufen ist. Von der Antwort hängt es ab, welche Zuständigkeiten im Inneren greifen: Polizeiliche Verbrechensbekämpfung oder aber ein - erforderlichenfalls verfassungsrechtlich neu zu definierender - Verteidigungsfall mit Einsatz der Streitkräfte. Die Debatte im Zusammenhang mit der Verabschiedung des LuftSiG und der dazu ergangenen Entscheidung des BVerfG verdeutlicht unterschiedlichste Positionen. Dabei ist bisher die grundlegende Frage noch nicht beantwortet, ob Kriegsführung überhaupt ein geeignetes Mittel sein kann, terroristisch motivierten Verbrechen vorzubeugen und die Bestrafung von Tätern zu ermöglichen. Antworten und Lösungsvorschläge hierzu müssen auch den sicherheitspolitischen Kontext in der EU und deren Anstrengungen zur Bekämpfung internationaler terroristisch motivierter Gewaltkriminalität berücksichtigen. Gefordert wird Augenmaß. Ein Staat, der unbegrenzte Aktivitäten zum Schutz seiner Bürger entfaltet, ist kein freiheitlicher mehr. Die Bedrohung der Freiheit durch Terrorismus darf in einem Rechtsstaat nicht dazu führen, Freiheit freiwillig aufzugeben, zumal absolute Sicherheit immer nur eine Fiktion bleiben wird.
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60. Jg. 2006, S. 438
Abstrakt: Die kriminalpolizeiliche Perspektive verbindet die Region Südostasien mit der Herstellung und dem illegalen Handel von Drogen, insbesondere Heroin, mit Sextourismus und Kinderprostitution, Menschenhandel und mit Markenpiraterie. Diese Wahrnehmung, die mit dem gängigen Bild vom tropischen Urlaubsparadies wenig gemein hat, erweitert sich mit dem Tsunami vom 26. Dezember 2004 um ein entsetzliches Kapitel. Die durch das heftige Seebeben nahe der Nordspitze Indonesiens ausgelöste Naturkatastrophe, die offiziellen Angaben zufolge bis zu 300 000 Menschenleben forderte, darunter 552 Opfer aus Deutschland, war Anlass für den bisher größten polizeilichen Bund-/Ländereinsatz der Bundesrepublik Deutschland. Bis Ende Februar 2006 konnten durch diesen Einsatz 537 Personen aus Deutschland identifiziert werden. 15 deutsche Staatsangehörige werden noch vermisst.
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60. Jg. 2006, S. 451
Rechtsprechung: BVerfG vom 13.12.2005 - 2 BvR 447/05 -
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60. Jg. 2006, S. 452
Abstrakt: In den Polizeien der Länder könnte in den letzten Monaten der Eindruck entstanden sein, die Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen habe sich von "Steuerung und Führung" verabschiedet bzw. sie sei hiervon verabschiedet worden. Diese Wahrnehmung ist unzutreffend. Richtig ist: Nach zehn Jahren Erfahrung mit Neuer Steuerung und ihren Instrumenten hat das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen eine von manchen als radikal empfundene Kurskorrektur vorgenommen. Die Neuausrichtung von Steuerung und Führung wurde bereits vor dem Wechsel der Landesregierung im Juni 2005 angestoßen, durch diesen aber deutlich beschleunigt und mit einigen stringenten und verpflichtenden Vorgaben versehen. Bereits in den Jahren zuvor war zunehmend die Überzeugung gewachsen, dass sich etwas ändern müsse. Die Entscheidung des Richtungswechsels beruht auf der einfachen Erkenntnis, dass die Polizei sich auf das konzentrieren muss, was sie selbst beeinflussen kann, und dass eine überwiegend betriebswirtschaftlich orientierte Steuerungsmethodik handwerkliche Qualitätsmängel nicht zu kompensieren vermag.
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60. Jg. 2006, S. 461
Rechtsprechung: LG Mühlhausen vom 26.09.2005 - Qs 21/05 -
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60. Jg. 2006, S. 462
Abstrakt: Die Fragen, ob die Vorgangsbelastung der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb einer Dienststelle gerecht ist oder ob die Vorgangsbelastung verschiedener Dienststellen sich in der jeweiligen personellen Ausstattung widerspiegelt, führen immer wieder zu Diskussionen innerhalb einer Dienststelle und zwischen Dienststellen. Um Antworten auf diese Fragen zu objektivieren, hat die Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Pirna eine Konzeption für eine Belastungsanalyse erarbeitet. Ein Führungsinformationssystem ermöglicht eine Übersicht über bei den einzelnen Dienststellen anhängige Verfahren und gibt Hinweise zur Verfahrensökonomie, z.B. durch Anzeige der Verfahrensdauer, von Kosten und der erzielten Ergebnisse. Zur besseren Vergleichbarkeit der verschiedenen Ermittlungsverfahren werden sie in Abhängigkeit ihres Zeitbedarfs und des Schwierigkeitsgrades in eine vierstufige Kategorisierung eingeordnet. Ergänzende Interviews liefern noch genauere Erkenntnisse. Auf dieser Basis werden Arbeitsabläufe analysiert und optimiert. Ergebnis ist eine Personalbedarfsbe- rechung. Auch wenn dieses Verfahren teilweise Kritik erfährt, kann das erreichte Ergebnis als Erfolg gewertet werden und ermöglicht vor allem einen effektiveren Personaleinsatz. Zudem hat sich auch die Zusammenarbeitskultur der beteiligten Dienststellen positiv entwickelt.
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60. Jg. 2006, S. 467
Rechtsprechung: OVG Lüneburg vom 22.09.2005 - 11 LC 51/04 -
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60. Jg. 2006, S. 468
Abstrakt: Im NS-Staat ist die Polizeigewalt zum Instrument der Machtdurchsetzung der nationalsozialistischen Ideologie geworden. Nach den historischen Erkenntnissen fügte sich die Polizei in diese Rolle - praktisch ohne Widerstand oder Skrupel - und war in der Folge in beachtlichem Maße an Verbrechen beteiligt. Sie begrüßte, zumindest akzeptierte sie die jede Rechtsstaatlichkeit pervertierende Handlungsmaxime: "Recht ist alles, was dem Volke nützt, alles was ihm schadet, ist Unrecht." Als Recht galt, was Hitler, auch unter Durchbrechung von Strafgesetzen, befahl, und was dem von der NSDAP interpretierten gesunden "Volksempfinden" entsprach. Der NS-Jurist Dr. Best bringt es auf den Punkt: "Die Polizei handelt nie rechtlos oder rechtswidrig, soweit sie nach den von den Vorgesetzten gesetzten Regeln handelt. Solange die Polizei diesen Willen der Führung vollzieht, handelt sie rechtmäßig."“ Diese unheilvolle Entwicklung der Polizei muss heutigen Generationen bewusst sein, auch damit sie ein kritisches Gespür dafür entwickeln können, welche Bedeutung die einen Rechtsstaat prägenden verfassungsrechtlich garantierten Individualrechte haben, um in diesem Bewusstsein sensibel auf Fehlentwicklungen - auch in den eigenen Reihen - zu reagieren und
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60. Jg. 2006, S. 474
Rechtsprechung: OLG Dresden vom 12.05.2005 - 2 Ss 278/05 -
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60. Jg. 2006, S. 475
Abstrakt: Ist es rechtlich zulässig, in Vorbereitung einer Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG Baustellen und die sich hier aufhaltenden Personen oder andere Orte, an denen sich eine Person unter mehreren Menschen befindet bzw. deren Blicken ausgesetzt ist (z.B. in Stadien), zu beobachten? Hierbei fällt vielfach der Begriff "Observation". Eine ausdrückliche spezialgesetzliche Rechtsgrundlage hierfür existiert nicht. Gleiches gilt für die verdeckte präventive Informationsgewinnung durch die verdeckte Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen an jenen Orten. Der nachfolgende Beitrag, der die persönliche Meinung des Verfassers wiedergibt, stellt klar, dass lediglich eine offene präventive Informationsgewinnung z.B. mittels offener Inaugenscheinnahme einer mehreren Personen zugänglichen oder von ihnen einsehbaren Örtlichkeit und bloße Objektabklärungen erlaubt sind.
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60. Jg. 2006, S. 479
Abstrakt: Im Herbst 2001 konnte eine 51-jährige Frau nur noch tot aus einem teilweise ausgebrannten Haus in L geborgen werden. Bald wurde klar, dass sie erschlagen und dann angezündet worden war. Durch die intensive Zusammenarbeit verschiedener Dienste und Spezialisten konnte der lange nicht geständige Täter schließlich der Tat überführt und angeklagt werden. Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte den jungen Mann im Juni 2004 wegen Mordes und Brandstiftung zu einer 13-jährigen Zuchthausstrafe.
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60. Jg. 2006, S. 484
Abstrakt: Bei einem Tötungsdelikt wurden die Abklärungen um das Tatwerkzeug durch vieles erschwert. Das Opfer war im eigenen Haus erschlagen und einem Feuer ausgesetzt worden. Einiges sprach dagegen, dass ein unübersehbar herumliegender Klauenhammer das Tatwerkzeug sein konnte. 3D-Rekonstruktionen mittels des Forensischen Photogrammetrie (FPHG)-Verfahrens belegten jedoch, dass die verschiedenen Schlagflächen dieses Klauenhammers mit all den Verletzungen und Bruchsystemen am Kopf des Opfers sowie mit Einschlagspuren im Holz der Treppe - dem engeren Tatbereich - formlich sehr gut übereinstimmen. Der Tatverdächtigte wurde mit diesen Ergebnissen konfrontiert. In Kenntnis davon gestand er, mit dem fraglichen Klauenhammer das Opfer, seine eigene Mutter, erschlagen zu haben.
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