60. Jg. 2006, S. 292
Abstrakt: Die Sachleitung der strafrechtlichen Ermittlungen liegt bei der Staatsanwaltschaft. Die Polizeien der Länder und des Bundes tragen jedoch in der alltäglichen Praxis den größten Teil der nach einem Anfangsverdacht notwendig werdenden Ermittlungen in Strafsachen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für strafrechtliche Ermittlungen liegt grundsätzlich bei den Polizeien der Länder. Für die Bundesbehörden gelten gesetzlich eng definierte Strafverfolgungszuständigkeiten. Für die Strafverfolgung sind im Bund insbesondere das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt zuständig, welche eng mit Länderbehörden und -einrichtungen, wie den Landeskriminalämtern, kooperieren. Das Bundeskriminalamt hat einen gesetzlichen Auftrag für das Tätigwerden in unterschiedlichen Funktionen: als Zentralstelle, in der internationalen Zusammenarbeit, im Rahmen der Strafverfolgung sowie beim Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und von Zeugen. Die Bundespolizei ist v. a. für den Grenzschutz, für polizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eisenbahn-, See- und Luftverkehr sowie für den Schutz der Verfassungsorgane und Ministerien des Bundes zuständig. Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle des Zollfahndungsdienstes (= Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter) und darüber hinaus eine der Zentralstellen für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der Zollverwaltung.
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60. Jg. 2006, S. 305
Abstrakt: Nach dem Abschluss komplexer Ermittlungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität, wird vom Sachbearbeiter erwartet, dass er das Verfahren und insbesondere die Ermittlungsergebnisse geeignet darbietet. Die Art und Weise der Präsentation kann sich positiv oder negativ auf den Ausgang des Strafverfahrens auswirken. Als Medium eingebürgert haben sich Ermittlungsberichte, die sich beispielsweise in ihrer Struktur, im Stil, in der Verständlichkeit sowie Aussagekraft und von der Berichtseffizienz her allerdings zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Die Ursache hierfür liegt nicht in der Eigenart des jeweiligen Verfahrens, sondern im Wesentlichen daran, dass sich bei der Polizei bislang keine grundlegenden Standards für Berichte etabliert haben. Auch kommt in der Ausbildung des Polizeinachwuchses das Thema "Ermittlungsbericht"- wenn überhaupt - nur oberflächlich vor. Deshalb ist die Frage zu beantworten, unter welchen Gesichtspunkten davon ausgegangen werden darf, dass ein Ermittlungsbericht die an ihn gestellten Ansprüche erfüllt. Erfahrungsgemäß gelten bei den Vorüberlegungen für jeden neu zu fertigenden Bericht im Kern immer dieselben Grundlinien, bei deren Beachtung der Verfasser davon ausgehen kann, dass sein Bericht, insbesondere bei Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht als eine wertvolle Hilfe geschätzt wird.
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60. Jg. 2006, S. 308
Rechtsprechung: BGH vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03 -
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60. Jg. 2006, S. 309
Abstrakt: Das Bayerische Landeskriminalamt hat 2739 Einbrüche untersucht, bei denen die Täter über Türen in die Objekte eingedrungen sind. Ziel war es festzustellen, in wie vielen Fällen Schließzylinder dabei "eine Rolle" spielten und wie diese überwunden bzw. angegriffen wurden. In diesem Zusammenhang wurde auch das Öffnen der Türen mit dem Originalschlüssel berücksichtigt. Die Untersuchung erfolgte einerseits vor dem Hintergrund der sicherungstechnischen Empfehlungspraxis der Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen und andererseits vor dem Hintergrund immer wiederkehrender Medienberichte über "revolutionäre neue ZylinderÖffnungstechniken". Ausgewertet wurden die Fälle im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums München, (Landeshauptstadt und Landkreis München) bezogen auf das Jahr 2004. Verglichen wurden auch die Wohnungseinbrüche und die Einbrüche in die übrigen Bereiche - dies sind überwiegend Gewerbeobjekte -, um festzustellen, ob es hier bei den Täterarbeitsweisen signifikante Unterschiede gibt.
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60. Jg. 2006, S. 310
Rechtsprechung: BGH vom 10.08.2006 - 1 StR 140/05 -
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60. Jg. 2006, S. 311
Abstrakt: Im September 2004 diskutierten im Rahmen des turnusmäßigen kriminaltechnischen Symposiums des Arbeitskreises Formspuren die Sachverständigen des Bundeskriminalamtes (BKA) und der Landeskriminalämter (LKÄ) über die Notwendigkeit einer öffentlichen Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen einer kriminaltechnischen Untersuchung von mechanischen Schließsystemen, insbesondere von Schließzylindern und deren Schlüssel. Auslöser waren Auszüge aus Veröffentlichungen und Gutachten freier Sachverständiger, in denen die aus den dargestellten kriminaltechnischen Spuren gezogenen Schlussfolgerungen nicht geteilt werden konnten. Die Schwerpunkte der Diskussion bildeten die Erkennbarkeit zerstörungsfreier Überwindungsmethoden an Schließzylindern anhand der bei entsprechenden Untersuchungen vorgefundenen Spurenbilder sowie fundierte Aussagen im Zusammenhang mit Schlüsseluntersuchungen. Beschlossen wurde, eine Expertenteam "Schloss und Schlüssel" einzusetzen mit dem Ziel, einen Fachbeitrag zu dieser Problematik zu erarbeiten.
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60. Jg. 2006, S. 323
Abstrakt: Am Beispiel eines konkreten Falles, einem Schreiben des Täters an "Herr Socko" nach dem Dreifachmord in einer Heidelberger Arztpraxis am 23.12.2002, werden Vorgehensweise sowie Möglichkeiten und Grenzen der sprachwissenschaftlichen Bewertung inkriminierter Schreiben aufgezeigt. In der Schriftsprache spiegeln sich grobe biographische Eckpunkte, die eine Kategorisierung des Autors und mitunter auch - mit gewisser Wahrscheinlichkeit- Befunde zur Autorenidentität zulassen. Das Erkennen einer Verstellung, bei der z.B. ein Muttersprachler des Deutschen zur Täuschung die Erwartungen an "Ausländersprache" zu erfüllen versucht, stellt ein besonderes Problem dar. Auch wenn bei dürftigem Fallmaterial nur Tendenzaussagen möglich sind, können für die Ermittlungen wichtige Entscheidungen erleichtert werden.
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60. Jg. 2006, S. 328
Abstrakt: Selten ist eine Entscheidung des BVerfG von den Strafverfolgungsbehörden mit so viel Überraschung und Erleichterung aufgenommen worden wie das Urteil des 2. Senats des BVerfG vom 2.3.2006 (Az.: 2 BvR 2099/04). Es geht um die Frage, wie mit elektronischen Daten, die aus einem bereits abgeschlossenen Kommunikationsvorgang auf technischem Wege herrühren und die auf dem Gerät des Nutzers noch gespeichert sind, umzugehen ist. Solche Verbindungsdaten können Auskunft über die Kommunikationsteilnehmer, die Häufigkeit ihrer Kommunikationsvorgänge, den Standort der Teilnehmer etc. geben und sind daher als Erkenntnisquelle im Strafverfahren von hoher Relevanz. Nach Auffassung des Senats des BVerfG endet der Schutz des Fernmeldegeheimnisses - entgegen früherer Kammerentscheidung des BVerfG - in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übermittlungsvorgang beendet ist. Allerdings ist beim Zugriff auf die beim Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss diesem Umstand Rechnung tragen.
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60. Jg. 2006, S. 330
Rechtsprechung: AG Saalfeld vom 07.03.2005 - 630 Js 23573/04 -
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60. Jg. 2006, S. 331
Abstrakt: Vorgesetzte Verwaltungsbehörden oder Ministerien verlangen im Regelfall nicht ohne triftigen Grund Informationen aus laufenden Strafverfahren, sondern um einen eigenen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Wenn sie folglich Informationen abfordern, um Gefahren abwehren zu können, ist das keine bloße Ausübung ministerieller Weisungsrechte, sondern dient der Ausführung gesetzlich übertragener Aufgaben der Gefahrenabwehr oder Besteuerung. In diesem Fall gilt es abzuwägen, wieweit der Vorbehalt der Ermittlungsseite geht und wo das Informationsbedürfnis der Verwaltungsbehörde endet. Bei einer seriellen oder parallelen Aufgabenerfüllung sowie einem doppelfunktionalen Handeln der Behörde ergeben sich in aller Regel keine Konflikte zwischen Staatsanwaltschaft und Zollfahndung. Bei so genannten Aufgabenkollisionen hingegen lassen sich wegen der prinzipiellen einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit von Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gesetzliche Regelungen im Sinne von "Prävention vor Repression" nicht finden. In diesen Fällen wird eine Güterabwägung zwischen den durch die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung geschützten Rechtsgütern zu erfolgen haben.
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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60. Jg. 2006, S. 335
Rechtsprechung: AG Bielefeld vom 03.11.2005 - 41 C 850/05 -
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| Stichwort(e): |
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60. Jg. 2006, S. 337
Abstrakt: Vor allem in der organisierten Gewalt- und Drogenkriminalität bestehen rechtsstaatlich legitime Interessen eines Zeugen, im Strafverfahren gegenüber dem Angeschuldigten und seiner Verteidigung die Anonymität wahren zu können. Die Anonymisierung eines Zeugen zu seinem Schutz (Zeugenschutz) ist im Strafverfahren nur unter ganz einschränkenden tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen möglich und zulässig. Das entsprechende Verfahren ist sehr aufwändig und langwierig. Eine rechtsstaatlich gesicherte Gesetzgebung und Praxis zum Beweismittel des anonymisierten Zeugen besteht nicht. Bedeutung, Voraussetzungen, Verfahren und rechtliche Beurteilung des anonymisierten Zeugen werden im Rahmen eines konkreten Zürcher Strafverfahrens der vergangenen Jahre dargestellt.
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60. Jg. 2006, S. 348
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