60. Jg. 2006, S. 219
Abstrakt: Das Dunkelfeld unerkannter nichtnatürlicher Todesfälle ist erheblich. Obwohl seit Jahren erkannt und immer wieder auch thematisiert, wird diese missliche Situation in einem hoch entwickelten Land wie der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich weitgehend ignoriert. Eine der maßgeblichen Ursachen für Defizite sind Fehlleistungen bei der Leichenschau, weil man sich trotz erkannter Mängel bisher nicht dazu durchringen konnte, hierzu nur besonders ausgebildete Ärztinnen und Ärzte zu berechtigen. Aber auch Polizei- und Kriminalbeamtinnen und -beamte verfügen nicht immer über die für dieses Spezialgebiet erforderliche Qualifikation. Ein Diskussions- und Fachforum im Internet für registrierte Fachleute auf dem Sektor der Todesermittlungen kann die negative Tendenz abmildern
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60. Jg. 2006, S. 222
Abstrakt: Das "Bremer Modell"- seit zehn Jahren in der praktischen Prüfung und zur Zufriedenheit aller Beteiligten bewährt - leistet eine rechtmedizinische Grundversorgung, die ohne staatliche Zuschüsse auskommt. Für die in der Kritik stehende Leichenschau könnte das Modell Vorbild sein und Perspektiven für eine bundesweite Verbesserung der Situation aufzeigen. Es gewährleistet eine flächendeckende gerichtsmedizinische Grundversorgung. Der Spezialist ist zeitnah und ohne größeren Kostenaufwand am Ereignisort. Damit ist eine zielführende Zusammenarbeit von Rechtsmedizinern und Kriminalbeamten gewährleistet. Das Risiko, nichtnatürliche Todesfälle zu übersehen, wird so entscheidend verringert.
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60. Jg. 2006, S. 226
Abstrakt: Regelmäßig werden nach terroristischen Anschlägen mehr Ermittlungskompetenzen für die Strafverfolgungsbehörden gefordert. Nicht hinreichend berücksichtigt wird dabei oft, dass es bei der Terrorismusbekämpfung zuallererst um die Verhinderung terroristischer Anschläge gehen muss. Hierzu bieten Polizeirecht und allgemeines Sicherheitsrecht Möglichkeiten, einer Gefährdung durch islamistische Terroristen und Extremisten zu begegnen, vor allem durch eine konsequente Nutzung der Ausweisungstatbestände und der Überwachungsmöglichkeiten von Ausländern nach dem Aufenthaltsgesetz. Polizei, Justiz und alle Behörden mit sicherheitsrechtlichen Aufgaben müssen im Interesse einer erfolgsorientierten und effizienten Nutzung dieser Instrumente koordiniert zusammenarbeiten. Um dies zu gewährleisten, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Jahre 2004 die Arbeitsgruppe BIRGiT (Beschleunigte Identifizierung und Rückführung von Gefährdern aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus/Extremismus) gegründet. Die in dieser AG praktizierte enge, vernetzte und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden auf der Grundlage definierter Verfahrensabläufe hat sich nach einer ersten Bilanz als ein erfolgreiches Bekämpfungsinstrument "aus einem Guss" bewährt. Eine Umsetzung vergleichbarer Konzepte im gesamten Bundesgebiet wäre wünschenswert.
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60. Jg. 2006, S. 233
Rechtsprechung: BGH vom 28.06.2005 - 4 StR 299/04 -
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60. Jg. 2006, S. 234
Abstrakt: Zu den schwierigsten und belastendsten Phänomenen im Bereich der tiefenpsychologisch orientierten Psychotherapie gehören die sog. "recovered memories" (wiedergefundene Erinnerungen) an sexuellen Missbrauch in der Kindheit. Von Skeptikern werden diese auch als "alse memories" oder Pseudoerinnerungen bezeichnet, wobei geltend gemacht wird, dass diese Vorstellungen unter dem suggestiven Einfluss des theoretisch entsprechend ausgerichteten Therapeuten zustande kommen. Wie dem auch sei: Die psychologischen und mitunter auch strafrechtlichen Folgen von solchen fraglichen Erinnerungsbildern sind oftmals erschreckend real, insbesondere für Angehörige, die u.U. zu Unrecht schwerer Verbrechen beschuldigt werden.
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60. Jg. 2006, S. 240
Abstrakt: Die Verzerrung eines tatsächlichen Erlebnisses oder gar das Erfinden eines fiktiven Erlebnisses wird als "falsche Erinnerung" (False Memory) bezeichnet. Kenntnisse über Formen und mögliche Ursachen sind Voraussetzungen entsprechenden Aussagen mit dem notwendigen Vorbehalt zu begegnen und Möglichkeiten einer Verifizierung oder Falsifizierung zu nutzen. Dabei müssen auch Grenzen der Bewertung bewusst sein; vom aktuellen Stand der Wissenschaft aus betrachtet ist es fast unmöglich, wahrheitsgetreue Erinnerungen von verzerrten oder nur scheinbaren Erinnerungen zu trennen, auch wenn es einige Kriterien gibt, bestimmte Erinnerungen mit hoher Wahrscheinlichkeit als falsch zu bewerten. Bei Beachtung einiger Regeln, die auch für Vernehmungsbeamte und Richter gelten, lässt sich die Konstruktion falscher Erinnerungen vermeiden, zumindest werden sie nicht durch falsche Fragetechniken noch verstärkt. Insbesondere bei Kindern ist große Vorsicht geboten, da für sie Realität und Fantasie eng beieinander liegen.
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60. Jg. 2006, S. 246
Rechtsprechung: BGH vom 11.08.2005 - 5 StR 200/05 -
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60. Jg. 2006, S. 247
Abstrakt: In der Polizei wird seit Jahren darüber diskutiert, ob für die Bearbeitung von Straftaten im Zusammenhang mit okkultistischen, satanistischen oder Opfern ritueller Gewalt speziell ausgebildete Polizeibeamte benötigt werden. Auch ist die Diskussion innerhalb der Polizeiführung kontrovers zu der Frage, ob solche Phänomene überhaupt in der Vielzahl auftreten, dass es sich lohnt, dafür speziell Kräfte zu schulen. Diese besonderen Taten sind immer sehr medienwirksam und in der Regel von einem, oft für die Ermittlungen hinderlichen, öffentlichen Interesse begleitet. Polizeibeamte, die sich mit dieser Materie noch nie auseinander gesetzt haben, können den Gegebenheiten, Gewohnheiten und den Regeln dieser sozialen Gruppen nicht gerecht werden. Im Folgenden wird die Problematik dieser Spezialität in der Ermittlungsarbeit aus Sicht der Polizei aufgezeigt.
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60. Jg. 2006, S. 254
Abstrakt: Dieses Zitat eines Untersuchungsteilnehmers, könnte auch aus dem Munde eines Polizeibeamten stammen, der in New Orleans seinen Dienst während der großen Hurrikan-Katastrophe im Sommer 2005 ausübte. Für einige der dortigen Beamten endete der Einsatz tödlich - nicht selten durch Suizid als Ausdruck, die Grenze der persönlichen Belastbarkeit überschritten zu haben. Wie aktuell dieses Thema auch im europäischen Bereich ist, zeigte die Resonanz auf die Vorstellung der zu diesem Phänomen bislang umfangreichsten systematischen Studie im deutschsprachigen Raum auf den Internationalen Kriseninterventionstagen 2005 an der Universität Innsbruck. Diese Studie setzt sich mit den psychischen und sozialen Folgen allgemeiner und extrem belastender dienstspezifischer Ereignisse von 528 Polizeibeamten sowie dem Einfluss ihrer strukturellen und kulturellen Einbettung in die Polizeiorganisation auseinander. Nachfolgende Ausführungen widmen sich der Betrachtung des Polizeibeamten als Individuum im Rahmen seiner sozialen Bezüge, wozu neben Angehörigen, Freunden und Bekannten auch die Organisation zählt, in die er als Mensch und Funktionsträger eingebettet ist. Daraus resultierend schließen sich konkrete Handlungsempfehlungen für den einzelnen Beamten sowie der Vorschlag eines Handlungsmodells auf organisatorischer Ebene an.
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60. Jg. 2006, S. 261
Abstrakt: Die Gefährderansprache stellt nach heutigem taktischen Verständnis eine durchaus erfolgversprechende Maßnahme dar, die einem (potenziellen) Gefahrenverursacher verdeutlichen soll, dass die Polizei eine sich abzeichnende Gefahrenlage nicht dulden wird. Der mögliche Gefahrenverursacher soll erkennen können, mit welchen polizeilichen (Eingriffs-) Maßnahmen er im konkreten Fall bei Realisierung der Gefahr zu rechnen hat. Daher sind nach klaren Vorgaben in Erlassen der Innenministerien /-senatoren in Bund und Ländern potenzielle Störer bei einem bevorstehenden Ereignis auf das von der Polizei prognostizierte Störerverhalten anzusprechen (Gefährderansprachen). Nach lange behaupteter Ansicht sollte diese Gefährderansprache keinen Eingriff in die Grundrechte des Angesprochenen darstellen und aufgrund dessen keiner Befugnisnorm bedürfen. Es sollte lediglich erforderlich sein, dass die sachliche Zuständigkeit für die Polizei gegeben ist, die sich in aller Regel aus der Norm zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ableitet2. Diese Auffassung ist jedoch in der heutigen Zeit nicht mehr vertretbar. Bei Beachtung des Gesetzmäßigkeitsprinzips aus Art. 20 III GG und unter Anwendung des faktischen Eingriffsbegriffs, der die Rechtsentwicklung immer stärker beeinflusst, müssen für Eingriffe in Rechtspositionen, die weder von der angeordneten Rechtshandlung noch von dem Konstrukt der Minusmaßnahme / dem Mindereingriff erfasst bzw. gedeckt sind, entsprechende Befugnisnormen vorhanden sein. Es ist daher regelmäßig von einem Eingriff in die Rechtssphäre des Bürgers auszugehen.
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60. Jg. 2006, S. 264
Rechtsprechung: VG Frankfurt vom 18.05.2004 - 5 E 1910/03 -
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60. Jg. 2006, S. 265
Abstrakt: Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sind im Abschnitt III des VersG geregelt. Die dort statuierten besonderen Pflichten der Grundrechtsträger sowie die Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden konkretisieren den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG. Zentrale Befugnisnorm des VersG ist der generalklauselartig ausgestaltete § 15. Es handelt sich um eine wenig konkrete Bestimmung, die unter Berücksichtigung der Judikatur im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 GG ausgelegt werden muss. Dies gilt sowohl für die Tatbestandsvoraussetzungen als auch für die Ermessensausübung. In diesem Beitrag wird die Rechtsfigur des Versammlungsverbots nach§ 15 VersG unter Berücksichtigung des Änderungsgesetzes vom 24. März 20051 dargestellt und der Unterschied zwischen der allgemeinen und der neu gefassten speziellen Normierung erläutert.
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60. Jg. 2006, S. 268
Rechtsprechung: BGH vom 01.02.2005 - 1 StR 422/04 -
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60. Jg. 2006, S. 269
Abstrakt: Kinderpornografie ist seit einigen Jahren ein viel beachteter Deliktsbereich. Einerseits hat die breite Verwendung des Internets den Vertrieb von Kinderpornografie massiv verstärkt. Andererseits ist die Schwere dieser Form von Pädokriminalität ins gesellschaftliche Bewusstsein gedrungen. Polizei und Justiz bemühen sich erfolgreich, mit der rasanten Entwicklung Schritt zu halten, Gesetze und Ermittlungsansätze so anzupassen, dass dem neuen Phänomen begegnet werden kann. Der vorliegende Artikel skizziert die aktuelle Gesetzeslage der Schweiz, stellt einige Kennzahlen und Erkenntnisse zum Deliktsbereich der Kinderpornografie vor und zeigt die wichtigsten Ermittlungsansätze auf. Der Artikel schließt mit einem Überblick über die präventiven Maßnahmen der nationalen Kampagne "Stopp Kinderpornografie im Internet", welche von den kantonalen Polizeikorps in den nächsten Jahren umgesetzt werden.
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60. Jg. 2006, S. 279
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60. Jg. 2006, S. 283
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60. Jg. 2006, S. 286
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