60. Jg. 2006, S. 148
Abstrakt: Menschenverachtende Verbrechen islamistischer Terroristen, die sich seit dem 11. September 2001 zu einem Terrorkrieg entwickelt haben, allerdings ohne Regeln des internationalen Kriegsrechts zu beachten, fordern den Rechtsstaat heraus. Neu entfacht wurde die bereits seit dem 18. Jahrhundert geführte Diskussion um die Berechtigung und Notwendigkeit von Notfall- oder auch Rettungsfolter bzw. auch über Verschleppungen von Terrorverdächtigen. Freiheitliche Verfassungsstaaten haben einerseits - resultierend aus dem von ihnen beanspruchten Gewaltmonopol - gegenüber ihren Bürgern eine Schutzfunktion zu erfüllen, andererseits ist die Gewährleistung von Sicherheit auch in Extremlagen an Recht und Gesetz gebunden, für die die verfassungsrechtliche Menschenwürdegarantie unberührbare und unüberwindbare Schranken vorgibt. Das Verbot der Folter ist dabei eine ihrer wichtigsten Ausformungen. Folter ist unter anderem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen definiert worden. An diesen Maßstab müssen sich auch "robuste" oder "innovative" Vernehmungsmethoden messen lassen, auch wenn Teilaspekte der Terrorbekämpfung/Kriegsführung auf private Dienstleister verlagert werden oder ihr Einsatz billigend in Kauf genommen wird und damit auch "schmutzige" (Folter-)Arbeit ausgelagert wird. Das Gemeinwesen darf sich auch durch schwerste Anschläge nicht provozieren lassen, außerhalb der Legalität zu operieren.
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60. Jg. 2006, S. 159
Rechtsprechung: BGH vom 26.08.2005 - 2 StR 225/05 -
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60. Jg. 2006, S. 160
Abstrakt: Nach dem terroristischen Anschlag von Madrid im Jahre 2004 haben die Ereignisse im Juli 2005 in London erneut in erschütternder Weise gezeigt, dass eine Bedrohung durch den internationalen islamistisch-fundamentalistischen Terrorismus in Europa weiterhin unmittelbar besteht. Diese mit dem 11. September 2001 schlagartig ins Bewusstsein gerückte Bedrohungsgefahr blieb nicht ohne Auswirkungen auf die subjektive Sicherheitswahrnehmung der Menschen in der westlichen Welt und in Europa. Mit der Ablehnung des EU-Verfassungsentwurfes in Frankreich und in den Niederlanden wiederum zeigte sich, dass die Bürger dieser Länder den EU-Erweiterungsprozess recht ambivalent und zurückhaltend beurteilen. In vielen anderen europäischen Staaten erscheint die Lage ähnlich. Daher wirft sich die Frage auf, wie die EU-Erweiterung in der unmittelbaren Nachbarschaft zu zwei Beitrittsländern, nämlich zu Polen und zur Tschechischen Republik, allgemein wie auch im Hinblick auf die Sicherheitslage beurteilt wird. Beide Aspekte, das Bedrohungsgefühl angesichts des internationalen Terrorismus und die Auswirkung der EU-Erweiterung auf das Sicherheitsempfinden, sind im Rahmen einer Bevölkerungsbefragung Ende 2004 in Görlitz zur Problematik der subjektiven Sicherheit und Lebensqualität miterhoben worden und werden näher dargestellt. Da es sich bei dieser Befragung um eine Wiederholungsuntersuchung handelt, werden außerdem einige aufschlussreiche Befunde zur Entwicklung der subjektiven Sicherheit vorgestellt.
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60. Jg. 2006, S. 166
Rechtsprechung: BGH vom 08.09.2005 - 8 AK 9/05 -
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60. Jg. 2006, S. 167
Abstrakt: Seit dem 1. Januar 2005 hat das Bundeskriminalamt (BKA) eine weitere (neunte) Abteilung: die Abteilung "Internationale Koordinierung" (IK). Die Abteilung IK wird im Endausbau mit bis zu 265 Beschäftigten (einschließlich der Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten des BKA) am Standort Berlin eingerichtet sein. Sie bündelt Grundsatz- und Schwerpunktaufgaben auf Amtsebene und hat einen besonders engen Bezug zur Amtsleitung. Das BKA betont damit seine internationale Positionierung und Schwerpunktsetzung vor dem Hintergrund der weiter steigenden Internationalisierung der Kriminalität.
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60. Jg. 2006, S. 171
Abstrakt: Im Jahre 2001 wurde bei der Polizei Bremen von Mitarbeitern in der Präventionsabteilung des Landeskriminalamts (LKA) erstmalig in Deutschland ein Stalking-Projekt initiiert. Die Polizei Bremen formulierte kriminalpolizeiliche Präventionsziele, um ein frühzeitiges Erkennen und Einschreiten bei Stalking zu ermöglichen sowie die Anzeigenbereitschaft bei Opfern und Polizei zu erhöhen. Darüber hinaus wurde ein Konfliktmanagement entwickelt, das unter anderem eine Gefahreneinschätzung sowie eine Gefährderansprache zum Inhalt hat. Das Stalking-Projekt wurde zum 1. Januar 2001 bei der Polizei Bremen eingeführt. Seitdem wurden bisher 1009 Stalking-Fälle registriert und bearbeitet (Stand: 20. Oktober 2005). Nach einem kurzen Überblick über das Bremer Stalking-Projekt und dessen Fortschreibung werden die Ergebnisse der Bremer Stalking-Opfer-Studie (vgl. Stadler, 2005) vorgestellt und Empfehlungen anhand von Leitlinien im Umgang mit Opfern ausgesprochen.
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60. Jg. 2006, S. 176
Rechtsprechung: BGH vom 16.06.2005 - 3 StR 492/04 -
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60. Jg. 2006, S. 177
Abstrakt: Innerhalb der Forschung zu sozialem Kapital wird die Mitgliedschaft in Organisationen und Vereinen als wichtige Handlungsressource zur Realisierung individueller und kollektiver Ziele betrachtet. Aber nicht nur das generelle soziale Kapital, über das eine Person durch ihre Mitgliedschaft in Freiwilligenorganisationen verfügt, sondern auch das informelle "lokale" Sozialkapital innerhalb einer Nachbarschaft hat den Charakter einer Handlungsressource. Lokales Sozialkapital in Form von Nachbarschaftskontakten stärkt das gegenseitige Vertrauen, etabliert soziale Normen und Sanktionsmöglichkeiten, erhöht die soziale Kohäsion und sorgt für die Diffusion von Informationen. So betonen auch kommunitaristische Theoretiker immer wieder die Bedeutung einer Wiederbelebung von sozialen Netzwerken in Nachbarschaften, Eigenverantwortung, Solidarität und von Engagement in der nachbarschaftlichen Gemeinschaft für die Erneuerung des öffentlichen Raumes in den Städten und ihre Wiedergewinnung durch und für die Bürger. Sozialkapitalforschung und Kommunitarismus kommen beide zu dem Ergebnis, dass in sozialen Netzwerken und kleinräumlichen sozialen Beziehungen der Schlüssel zur Lösung vieler lokaler Probleme liegt. In der Studie werden Hypothesen zu den Effekten generellen sowie lokalen Sozialkapitals auf die von Bewohnern praktizierte soziale Kontrolle in ihrem Stadtteil anhand von Umfragedaten überprüft.
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60. Jg. 2006, S. 183
Rechtsprechung: EGMR vom 20.12.2004 - 50385/99 -
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60. Jg. 2006, S. 184
Abstrakt: DNA-Analyse und Verbrechensbekämpfung - die Deutschen machen es sich nicht leicht mit diesem Komplex. Die entsprechenden Regelungen in der Strafprozessordnung werden immer wieder geändert bzw. ergänzt, und für die Veröffentlichungen hierzu lohnt sich schon die Zusammenstellung von Bibliographien. Nun gab das zum 1.11.2005 in Kraft getretene "Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse" vom 12.8.2005 (BGBl I 2360) Anlass, erneut über eine "Neuregelung der forensischen DNA-Analyse" zu berichten. Senge hat dies in NJW 2005, 3028 ff. getan und dabei erläutert, die neu geschaffenen Pflichten zur Benachrichtigung und Belehrung des Betroffenen bei der Umwidmung eines DNA-Identifizierungsmusters träfen das Bundeskriminalamt. Diese Auffassung hält einer näheren Betrachtung nicht Stand.
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60. Jg. 2006, S. 186
Abstrakt: § 129b StGB wurde im Jahr 2002 durch das 34. StÄG in das Strafgesetzbuch1 eingeführt. Die Vorschrift ist derzeit Grundlage für 59 durch den Generalbundesanwalt geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung.2 Im Januar 2005 wurden zwei mutmaßliche Mitglieder der ausländischen terroristischen Vereinigung "Al Qaeda" in Mainz festgenommen und dem Ermittlungsrichter beim BGH vorgeführt.3 Am 25.11.2004 hat der Generalbundesanwalt beim BGH erstmalig vor dem Bayerischen OLG in München Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach §129b erhoben. Der Prozess wurde am 19.04.2005 eröffnet. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seit Ende 2002 als Mitglied der Terrorgruppe "Ansar al Islam" von München aus die Vereinigung logistisch unterstützt zu haben. Die aktuellen Geschehnisse belegen die praktische Relevanz der Vorschrift. Erstmalig müssen sich deutsche Richter mit ihrer Anwendung des §129b StGB befassen. Zugleich mehren sich die Stimmen in der Literatur, die die Vorschrift insgesamt als missglückt und für eine praktische Anwendung als ungeeignet erachten.4 Im Zentrum einer kritischen Prüfung des §129b stehen die fünf Begehungsvarianten des Abs.1 sowie die damit verbundenen Bezüge zum Allgemeinen Teil des Strafrechts, insbesondere zum allgemeinen Strafanwendungsrecht der §§ 3ff. StGB.
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60. Jg. 2006, S. 191
Abstrakt: Mehr als der Hälfte der im polizeilichen Alltag sichergestellten Schusswaffen, mit denen Straftaten verübt werden, waren in der Vergangenheit erlaubnisfrei zu erwerbende Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen). Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des Waffenrechts durch Einführung des "kleinen Waffenscheines" reagiert, der die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers verlangt, nicht jedoch ein konkretes Bedürfnis, Waffensachkunde und einen Haftpflichtversicherungsnachweis voraussetzt. Untersuchungen kommen jedoch zu dem Ergebnis, dass aus forensischer Sicht SRS-Waffen ebenso behandelt werden müssten wie scharfe Waffen, da im Nahbereich schwerste bis tödliche Verletzungen zu erwarten sind.
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60. Jg. 2006, S. 194
Rechtsprechung: BGH vom 12.10.2005 - 2 StR 298/05 -
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60. Jg. 2006, S. 195
Abstrakt: Mit dem Bildsystem Foto Finder xpert wird die digitale Tatortspurenfotografie schneller, brillanter und effizienter. Der Ermittler kann damit makroskopische und mikroskopische Spuren und Tatmittel in brillanter Qualität aufnehmen, archivieren, vergleichen, nachbearbeiten, vermessen und auswerten. Im Labor oder direkt am Tatort! Anwendungsbereiche sind z.B. Schusswaffen-, Reifen-, physikalisch/ chemische Spuren, Fingerabdrücke, Fasern, Glassplitter oder Lackspuren. Eingesetzt wird das System von den LKÄ Bayern, NRW, Hessen und Sachsen-Anhalt. Es kann als mobile Einheit für unterwegs sowie als Standalone- oder Netzwerklösung, z.B. für das Labor Verwendung finden.
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60. Jg. 2006, S. 197
Abstrakt: Wie gut sind Schweizer Firmen auf das Risiko Wirtschaftskriminalität eingestellt und vorbereitet? Trotz diverser Studien, welche die Gefahr aufzeigen, betreiben Firmen selten bewusst Prävention und halten an widerlegten Ansichten fest. Mit nur zehn Fragen können sich Unternehmen selbst auf den Zahn fühlen und Schwachstellen offenlegen.
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60. Jg. 2006, S. 201
Abstrakt: Das Thema Wirtschaftskriminalität gewinnt gerade in unserer zunehmend globalisierten Welt massiv an Bedeutung. Strafverfolger stehen diesen schwer erkennbaren Vorgängen in hochkomplexen Systemen oftmals mit ungenügendem Rüstzeug gegenüber. Auch die Persönlichkeit des Wirtschaftsstraftäters, oftmals sozial unauffällig und bestens vernetzt, ist überaus schwer zu fassen. Die Bekämpfung dieser Form von Kriminalität ist jedoch hoch prioritär, um Eigentum zu schützen und die Vertrauenswürdigkeit der Unternehmen und der Volkswirtschaft zu erhalten.
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