60. Jg. 2006, S. 3
Abstrakt: Ein Hinweis einer VP führte nach umfangreichen internationalen Ermittlungen zu beachtlichen Erfolgen. So wurden große Mengen verschiedener Rauschgifte sichergestellt und damit dem Markt entzogen, bisher Haftstrafen zwischen 2 und 12 Jahren verhängt und allein auf Grund der Angaben des Haupttatverdächtigen nach einer "Lebensbeichte" gegen 40 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zu diesem Erfolg führte - trotz rechtlicher Hürden zur grenzüberschreitenden Observation und personeller Engpässe im Observationsbereich - die Ausschöpfung rechtlich zulässiger kriminaltaktischer Maßnahmen, eine hervorragende internationale Zusammenarbeit - vor allem auf Grund bestehender persönlicher Verbindungen zu Beamten im Ausland -, die wirkungsvolle Unterstützung durch Rauschgiftverbindungsbeamte des BKA und eine zielgerichtete Ermittlungskonzeption der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift des LKA Saarbrücken und des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main, die sich mehrmals verändernden Lagen ad hoc anpassen musste und sich nicht mit der Sicherstellung der LKW-Fracht zufrieden gab, sondern auch Hintermänner und ergiebige Rauschgiftdepots aufdeckte.
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60. Jg. 2006, S. 10
Rechtsprechung: BGH vom 26.10.2005 - GSSt 1/05 -
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60. Jg. 2006, S. 11
Abstrakt: Sicherungsgewahrsam als polizeirechtliche Befugnis und präventive Sicherungshaft nach dem Ausländerrecht sind insbesondere nach den Suizidanschlägen durch islamistische Gefährder in London verstärkt Gegenstand sicherheitspolitsicher Diskussion. Die Bewertungsskala dieser Maßnahmen reicht von "verfassungsmäßig" bis zu "eklatant verfassungswidrig. Im Hintergrund der Auseinandersetzung steht warnend die im NS-Staat unabhängig vom Vorliegen einer Straftat willkürlich ohne richterliche Entscheidungen praktizierte zeitlich nicht begrenzte "Schutzhaft", einhergehend mit Folter und Mord. Heute legen Grundgesetz und Europäische Menschenrechtskonvention bindende Grenzen für Gewahrsamsregelungen fest. Die derzeit geltenden Polizeigesetze des Bundes und der Länder unterscheiden sich hinsichtlich der zulässigen Maximaldauer eines richterlich angeordneten Unterbindungsgewahrsams beträchtlich. Sie reicht bis zur Dauer von zwei Wochen. Von Befürwortern des Sicherungsgewahrsams wird diese Zeit jedoch als bei weitem nicht ausreichend erachtet, um Gefahren durch erkannte terroristische Gefährder nachhaltig zu begegnen. Ein Problem bei der Entscheidung über Sicherheitsgewahrsam ist die immer mit dem Risiko von Fehlern behaftete (nicht bewiesene) personenbezogene Gefahrenprognose und zwar bereits im Vorfeld des Verdachts einer Straftat, bei dessen Vorliegen die StPO zum Zuge käme. Auch eine Verankerung im Ausländerrecht wirft nicht lösbare verfassungsrechtliche Probleme auf. Die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit auf der Grundlage der Verfassung ist zwangsläufig mit der Inkaufnahme von – unter Umständen sehr erheblichen – Restrisiken für Staat und Gesellschaft verbunden.
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60. Jg. 2006, S. 23
Abstrakt: Die einundfünfzigste Herbsttagung des Bundeskriminalamtes "Neue Allianzen gegen Kriminalität und Gewalt-Ganzheitlicher Ansatz zur Kriminalitätsbekämpfung- national und international" fand am 2. und 3. November 2005 in Wiesbaden statt. Durch die Tagung führte der neue Leiter des Kriminalistischen Institutes im BKA, Carl-Ernst Brisach. Die ca. 300 Teilnehmer aus dem In- und Ausland waren Fachleute aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Justiz und Polizei. Hinzu kamen noch etwa sechzig Pressevertreter, die über dieses Ereignis in ihren Medien berichteten.
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60. Jg. 2006, S. 27
Rechtsprechung: BGH vom 25.11.2005 - 2 StR 272/05 -
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60. Jg. 2006, S. 28
Abstrakt: Angesichts schwerwiegender Fälle jugendlicher Kriminalität an Schulen (u.a. der Amoklauf in Erfurt, 2002) und vor dem Hintergrund des "Berichtes zur Inneren Sicherheit in Niedersachsen" wurde der Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft mit dem gleichnamigen Erlass eine neue Grundlage gegeben. Der Erlass bildet den Kern einer intensivierten und neu strukturierten Zusammenarbeit; die Polizei wird in die Lage versetzt, ihrem Auftrag zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten an Schulen konsequenter gerecht zu werden. Übergreifende gemeinsame Zielsetzung von Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft ist es, die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch zu gewährleisten und Straftaten im Lebensraum Schule sowie strafbares Verhalten von Schülerinnen und Schülern auch außerhalb der Schule zu verhindern. Hierzu soll die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit der Akteure kontinuierlich weiter gefördert und durch angepasste und abgestimmte Maßnahmen konkretisiert und verbessert werden.
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60. Jg. 2006, S. 42
Abstrakt: Das illegale Downloaden urheberrechtlich geschützter Inhalte, darunter insbesondere Musik, Filme und Computersoftware, kann nach den bisherigen Ergebnissen empirischer Untersuchungen als Massenphänomen bezeichnet werden. Aus kriminologischer Perspektive stellt sich die Frage, warum in diesem Bereich gesetzliches Verbot und gesellschaftliche Realität offenbar deutlich auseinanderfallen; hier besteht noch großer Forschungsbedarf. Unter dem Titel "Das macht doch jeder!"Das schadet doch niemandem!„Die erwischen mich eh nicht!" hat der Verfasser ein empirisches Forschungsprojekt entworfen, das zur Aufhellung der Ursachen dieses Phänomens, damit auch zur Entwicklung sinnvoller Präventionsstrategien, beitragen soll. Die Projektidee wurde 2005 mit dem von der Business Software Alliance (BSA) in Kooperation mit der Ludwig-Maximilians-Universität München vergebenen Forschungspreis ausgezeichnet. Ergebnisse dieses Forschungsprojekts könnten neue Impulse für eine zielgerichtete Rechts- und Kriminalpolitik liefern.
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60. Jg. 2006, S. 45
Rechtsprechung: BGH vom 11.01.2005 - 1 StR 498/04 -
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60. Jg. 2006, S. 46
Abstrakt: Untersucht werden Traditionen und Normen der kriminellen, oder genauer gesagt der Diebes-Subkultur Russlands, bezogen auf die Fragen, wie sie am Ausgang der sowjetischen Periode die Vermögensverhältnisse regelten und wie sie vorschrieben, Vermögensstreitigkeiten beizulegen. Das im kriminellen Milieu bestehende System der Regelung von Streitigkeiten an der Wende der 80-er bis 90-er Jahre des 20. Jahrhunderts unter den Bedingungen der problematischen politischen und sozialen Umwandlungen in Russland stellt eine der Voraussetzungen für die Herausbildung der so genannten Schattenjustiz dar, in deren Rahmen ein Teil der Vermögenskonflikte zwischen den Unternehmern und (oder) wohlhabenden Bürgern gelöst wurde und auch heute noch inoffiziell gelöst wird1. Eine Analyse der vorliegenden Erkenntnisse zeigt, dass die Schattenjustiz eine der wichtigsten Betätigungsfelder der organisierten kriminellen Strukturen und ihrer Anführer im postsowjetischen Russland war. In einer gewissen Analogie zu einem gerichtlichen Verfahren wurde über Konflikte zwischen zwei Parteien befunden, nach Darlegung der Argumente eine Entscheidung getroffen, die in einem Kompromiss oder in der Auferlegung von Leistungsverpflichtungen für eine der Parteien endete. Die unterlegene Partei konnte bei der Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung gegebenenfalls Unterstützung durch die Schattenjustiz erfahren (zum Beispiel durch Kredit). Die Erfüllung festgesetzter Verpflichtungen wurde nötigenfalls mit Zwang durchgesetzt bzw. im Falle einer abgelehnten Forderung wurden weitere Handlungen des Gläubigers unterbunden.
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60. Jg. 2006, S. 54
Rechtsprechung: BGH vom 14.09.2004 - 10 S 1286/04 -
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60. Jg. 2006, S. 55
Abstrakt: Vermögensdelikte mittels der Verwendung religiöser Argumente sind in der jüngsten Vergangenheit mit zunehmender Tendenz aufgetreten. Die verursachten Schadenssummen sind exorbitant und die Geschädigten zahllos. Die Ausgestaltung dieser Delikte und die Vorgehensweise der Täter, fordern von Rechtsprechung und Praxis eine Ausweitung der herkömmlichen Denkstrukturen die Vermögensdelikte betreffend in eine weitergefasste und offenere Richtung.
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60. Jg. 2006, S. 69
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