59. Jg. 2005, S. 700
Abstrakt: Die Globalisierung und damit einhergehende Entwicklungen haben Auswirkungen auf die Kriminalität und führen zu phänomenologischen Veränderungen. Im Interesse einer effektiven und effizienten Kriminalitätsbekämpfung müssen die Sicherheitsbehörden, aber auch die gesamte Gesellschaft diesen Herausforderungen zeitnah und soweit möglich vorausschauend begegnen. Auf horizontaler Ebene sind für eine effektive deliktsbezogene Ursachenforschung und Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere für die Früherkennung, Kooperationspartner aus unterschiedlichen Bereichen unentbehrlich. Vertikal ist die enge Verzahnung einer Vielzahl von Akteuren auf nationaler und internationaler Ebene unumgänglich. Zur Bewältigung der komplexen Aufgaben müssen neue Allianzen mit anderen (Sicherheits)behörden, mit der Wirtschaft, mit der Bundeswehr sowie bei der Sicherheitsforschung und Intelligence-Arbeit geschlossen bzw. bereits bestehende weiter ausgebaut werden. Im Sicherheitsbereich werden keine neuen Behörden benötigt, sondern eine überzeugende Konzeption für eine systematisierte Kommunikation und Kooperation.
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59. Jg. 2005, S. 707
Rechtsprechung: LG München vom 13.07.2005 - 5 Qs 36/05 -
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59. Jg. 2005, S. 708
Abstrakt: Nachdem in Teil I die historische Entwicklung des Begriffs Kriminalstrategie in Deutschland beleuchtet und der Versuch unternommen wurde, Kriminalstrategie mit ihren Inhalten zu beschreiben und im System der Kriminalwissenschaften einzuordnen, wird in Teil II nunmehr das Verhältnis Kriminalstrategie und Kriminalpolitik problematisiert. Zudem werden Rahmenbedingungen für kriminalstrategisches Handeln verdeutlicht und Bausteine eines an der Polizeiführungsakademie entwickelten Orientierungsrahmens zur Lösung kriminalstrategischer Problemstellungen vorgestellt.
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59. Jg. 2005, S. 716
Rechtsprechung: VG Koblenz vom 25.08.2004 - 3 K 3001/03. KO -
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59. Jg. 2005, S. 717
Abstrakt: Die von Rolf Jaeger getroffenen Aussagen zur Dienst- und Fachaufsicht im Teil 2, Heft 8/9 kann man über weite Strecken nicht nur ungesehen unterschreiben; manches müsste man sogar noch dick unterstreichen. Kein Zweifel, eine verlässliche Dienst- und Fachaufsicht ist für die Vermeidung von Defiziten ausschlaggebend. Die Kripo lebt aber nicht im luftleeren Raum. Vielmehr hängt sie am Tropf des keineswegs homogenen Gesamtunternehmens Polizei. Deshalb sollen aus dem praktischen Blickwinkel des in die Hierarchie weit unten eingebauten, praktisch tätigen Kommissariatsleiters einige Anmerkungen gestattet sein, die - keineswegs abschließend - sonstige Ursachen einer zunehmend unerfreulichen Situation benennen und vielleicht auch geeignet sind, das komplexe und widersprüchliche Bild etwas aufzuhellen.
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59. Jg. 2005, S. 721
Rechtsprechung: BGH vom 28.06.2005 - 1 StR 187/05 -
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59. Jg. 2005, S. 723
Abstrakt: Quambusch kommt in seinem Beitrag in Kriminalistik 2005, 156 ff. zu dem Ergebnis, dass die polizeiliche Videoüberwachung nach den nunmehr in der polizeilichen Praxis gewonnenen Erkenntnissen als ein sehr wirksames Mittel der Gefahrenabwehr anzusehen sei. Zur Begründung wird eine Evaluationsstudie über eine polizeiliche Videoüberwachung in Bielefeld herangezogen und im Einzelnen erörtert. Dabei kommen wesentliche Schwachpunkte dieser quasiexperimentellen Untersuchung nicht zur Sprache. Eine kritische Betrachtung der Bielefelder Studie führt indes zu einem durchaus differenzierten Bild. Langfristige und wissenschaftlich zuverlässige Evaluationsstudien über Videoüberwachung bleiben in Deutschland weiterhin ein Mangel.
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59. Jg. 2005, S. 726
Rechtsprechung: BVerfG vom 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05 -
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59. Jg. 2005, S. 727
Abstrakt: In Stuttgart wurde über den Zeitraum von insgesamt 18 Monaten (Februar 2002 bis Juli 2003) der Rotebühlplatz in der Innenstadt mit fünf Videokameras überwacht. Die Autorin führte eine Evaluation der Videoüberwachung durch (siehe Kriminalistik 2/2004). Damals konnte eine positive Bilanz gezogen werden, von einem Kriminalitätsbrennpunkt war keine Rede mehr. Die Videoüberwachung wurde daraufhin eingestellt, die Kameras wurden abgebaut. Rund zwei Jahre nach der Einstellung der Überwachung befasst sich nun die Autorin erneut mit der Situation am Rotebühlplatz. Die Kernfrage lautet dabei: Hat sich der Rotebühlplatz in der Folgezeit wieder zu einem Kriminalitätsbrennpunkt zurück entwickelt oder ist es gelungen, die mit der Videoüberwachung festgestellten Verbesserungen zu stabilisieren?
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59. Jg. 2005, S. 733
Rechtsprechung: BGH vom 27.04.2005 - 2 StR 457/04 -
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59. Jg. 2005, S. 734
Abstrakt: Kindesmisshandlungen finden häufig nur dann ausreichende Beachtung, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die so spektakulär sind, dass sie es bis in die Berichterstattung der überregionalen Medien schaffen. Dies belegen z. B. die Schicksale von Karolina und Jessica1 in dramatischer Weise. Die dreijährige Karolina wurde im Januar 2004 mehrere Tage lang brutal zu Tode gequält und schließlich von ihrer Mutter und deren Freund sterbend in der Damentoilette des Krankenhauses in Weißenhorn abgelegt. Die siebenjährige Jessica wurde von ihrer 35jährigen Mutter derartig vernachlässigt, dass sie schließlich im März 2005 in Hamburg verhungerte und verdurstete. Das Mädchen wog kurz vor ihrem Tod nur noch 8,7 kg. Diese spektakulären Fälle bilden nur die Spitze eines grausamen Eisberges, denn viele Sachverhalte bleiben unerkannt oder unbeachtet. Das so genannte Schütteltrauma ist eine Form der Kindesmisshandlung, die selbst unter Fachleuten häufig nicht ausreichend bekannt ist. Die Folgen des Schütteltraumas sind für die kleinen Opfer zu einem beträchtlichen Teil tödlich, zumindest sind mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere, lebenslange Gesundheitsschädigungen zu erwarten.
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59. Jg. 2005, S. 737
Rechtsprechung: BVerfG vom 29.06.2005 - 2 BvR 866/05 -
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59. Jg. 2005, S. 738
Abstrakt: Mittlerweile gibt es an mehr als 50 Orten in der Bundesrepublik Deutschland "Babyklappen". Bisher nur vereinzelt betroffene Strafverfolgungsbehörden haben sich mit einer juristischen Bewertung zu diesem Phänomen zurückgehalten, wohl auch um nicht in die stark emotional geführte gesellschaftspolitische Diskussion hineingezogen zu werden. Im Regelfall ist jedoch von einem strafbaren Verhalten der das Kind weggebenden Mutter und im Einzelfall auch von einer Straftat der Betreuer der "Babyklappe" auszugehen, so dass gemäß § 152 Abs. 2 StPO Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden aufzunehmen sind.
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59. Jg. 2005, S. 742
Abstrakt: Polizeibehörden nehmen vielfach eine Doppelstellung ein. Als Gefahrenabwehrbehörden sind sie Teil der Verwaltung - der Exekutive -, als Strafverfolgungsbehörden sind sie Ermittlungsorgane der Staatsanwaltschaft und damit der Justiz zugeordnet. Daraus resultiert ein weisungsrechtliches Spannungsverhältnis, da die Polizeibehörde Diener zweier Herren ist. § 152 Abs. 1 GVG, § 161 Abs. 1 Satz 2 StPO lösen dieses Spannungsverhältnis zugunsten eines Vorrangs staatsanwaltschaftlicher Weisungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf. Soweit die Polizeibehörde als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft auftritt, tritt die Weisungsbefugnis einer obersten Behörde gegenüber der Polizeibehörde zurück, wenn die ministerielle Weisung das Ermittlungsverfahren betrifft und eine staatsanwaltschaftliche Weisung entgegensteht.
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59. Jg. 2005, S. 745
Abstrakt: Seit einigen Jahren werden Kriseninterventionsteams (KIT), bestehend aus Notfallseelsorgern, Notärzten, Rettungsassistenten und Notfallpsychologen oder Psychiatern, durch das Auswärtige Amt (AA) bei Großschadenslagen zur Unterstützung der Rechts- und Konsularabteilung angefordert, um im Ausland gemeinsam die psychosoziale Betreuung von Angehörigen und professionellen Helfern zu sichern. Unmittelbar nach dem Tsunami vom zweiten Weihnachtstag 2004 wurden deutsche KIT in die Seebebengebiete Südostasiens entsandt. Neben den Basisaufgaben, der Sicherung der psychosozialen Nachsorge für die betroffenen Angehörige und professionellen Helfer, gehörten zu den weiteren Aufgaben des KIT auch die Ausarbeitung der Struktur zur Abwicklung der Katastrophe, die Koordination und Betreuung freiwilliger Helfer sowie die Durchführung der Evakuierung Überlebender. Auch nach dem Ende der Akutphase (Ende Januar 2005) ist ein KIT-Team vor Ort zur ärztlichen, psychologischen und seelsorgerischen Betreuung der Hinterbliebenen , die ihre inzwischen identifizierten verstorbenen Angehörigen auf Phuket einäschern lassen möchten. Es betreut ferner die vor Ort tätigen Identifizierungsteams. Wünschenswert für zukünftige KIT-Einsätze wäre, dass das AA einen festen Pool an geeigneten KIT-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern vorhalten würde, um in Großschadenslagen schnell ein gut ausgebildetes und optimal miteinander kooperierendes Team rekrutieren zu können.
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59. Jg. 2005, S. 749
Rechtsprechung: BayObLG vom 26.10.2004 - 3 Z BR 160/04 -
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59. Jg. 2005, S. 751
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