Kriminalstrategie gestern und heute

Eine Betrachtung zur Entwicklung einer Teildisziplin der Kriminalistik, zu ihren Wurzeln und Perspektiven - Teil 1

59. Jg. 2005, S. 619

Abstrakt: Teil 1 beleuchtet die historische Entwicklung des Begriffs Kriminalstrategie in Deutschland und unternimmt den Versuch, Kriminalstrategie mit ihren Inhalten zu beschreiben und im System der Kriminalwissenschaften einzuordnen. Beispiele verdeutlichen, dass (kriminal)strategisches Denken u.a. auch die strukturierte und theoretisch untermauerte Auseinandersetzung mit aktuellen Entwicklungen betrifft. Teil 2 (in der nächsten Ausgabe der Kriminalistik) wird das Verhältnis Kriminalstrategie und Kriminalpolitik problematisieren. Zudem werden Bausteine eines an der Polizeiführungsakademie entwickelten Orientierungsrahmens zur Lösung kriminalstrategischer Problemstellungen vorgestellt.

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Autor/en:
Berthel, Ralph
Stichwort(e):
Kriminalstrategie, Entwicklung und Perspektiven


Polizeilich verursachter "künstlicher" Stau auf Autobahn

59. Jg. 2005, S. 627

Rechtsprechung: LG Bückeburg vom 05.01.2005 - Qs 77/04 -

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Stichwort(e):
Stau auf Autobahn, Polizeilich verursachter "künstlicher"


Kriminalistik Curriculum

Hintergrund und Anforderungsprofil

59. Jg. 2005, S. 628

Abstrakt: Mit Gesetz vom 15.2.2005 über die Deutsche Hochschule der Polizei hat der Landtag/NRW in der ausführlichen Begründung2auch die Polizeiwissenschaft definiert und dabei klar gestellt, dass die Kriminalistik nicht in der Polizeiwissenschaft aufgeht, sondern eine selbstständige Wissenschaft bleibt, die für die polizeiliche Lehre, für das Curriculum, von wesentlicher Bedeutung ist (Fn. 2, Seite 29). Zu den Hintergründen der Hochschuleinrichtung und zum Anforderungsprofil an künftige Führungskräfte (Fn. 2, Seite 23) nennt der Gesetzgeber die "neuen Kriminalitätsstrukturen" und weist darauf hin, dass "Europa nicht nur ein gemeinsamer kriminalgeografischer, sondern auch ein gemeinsamer verkehrspolitischer Raum ist". In der Zielsetzung (Fn. 2, Seite 24) fordert der Gesetzgeber: "Es ist unabdingbar, eine wissenschaftlich fundierte polizeiliche Entscheidungs- und Handlungslehre zu entwickeln, in deren Rahmen die Probleme der Inneren Sicherheit rechtzeitig erkannt und bearbeitet werden." Es geht somit "nicht um das Reagieren auf Kriminalitätserscheinungen" (Fn. 2, Seite 24), sondern um Perspektiven. Als Methode fordert der Gesetzgeber (Fn. 2, Seite 24): "Der Zugang zu und der Umgang mit Wissen ist ein strategischer Erfolgsfaktor für die Bewältigung zukünftiger Anforderungen. Wissensmethodische Kompetenz, d.h., die Fähigkeit zur Informationsauswahl und Bewertung der Aussagefähigkeit heutiger Erkenntnisse für die künftige Entwicklung, wird bei einer immer schneller wachsenden Informations- und Wissensmenge zu einer Schlüsselqualifikation."

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Autor/en:
Weihmann, Robert
Stichwort(e):
Curriculum, Kriminalistik als Wissenschaft
Kriminalistik Curriculum, Hintergrund und Anforderungsprofil


Zeugnisverweigerungsrecht eines Notargehilfen

59. Jg. 2005, S. 632

Rechtsprechung: BGH vom 07.04.2005 - 1 StR 326/04 -

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Stichwort(e):
Zeugnisverweigerungsrecht, eines Notargehilfen


Standardisierung polizeilicher Kernprozesse

59. Jg. 2005, S. 633

Abstrakt: "Schlechte Kriminalisten häufen Material auf Material, ohne Wahl und Ordnung. Dann heben sie nach Gutdünken, nach der Eingebung des Augenblicks einzelne Punkte heraus, worüber der Beschuldigte sich erklären soll. Für geschlossen halten sie die Akten, wenn ihnen gerade nichts mehr einfällt. Unter solchen Umständen ist aber jedes Resultat der Untersuchung als eine Zufälligkeit, als eine Selbstentwicklung der Sache durch die darin befangenen Personen, nicht aber als ein Verdienst eines Kriminalisten anzusehen." Bereits aus diesem Zitat von 1838 wird deutlich, wie wichtig Ermittlungsakten in einem Ermittlungsverfahren sind. Sie sind die wesentlichen Produkte der polizeilichen Tätigkeit im repressiven Aufgabenbereich und dienen unterschiedlichen Zwecken. Ein wesentlicher Zweck ist u.a. die Nachvollziehbarkeit der Ermittlungstätigkeit sowie die Schaffung einer Grundlage für strafprozessuale Maßnahmen und richterliche Entscheidungen. Mit der Qualität der Ermittlungsakte steht und fällt folglich das Ermittlungsergebnis. Grund genug, um Ermittlungsakten näher zu betrachten und ein Projekt im Bundespolizeiamt Pirna vorzustellen, das sich im Schwerpunkt mit der Qualität von Ermittlungsakten und der Einführung möglicher Standards in Kernprozessen der Ermittlungstätigkeit beschäftigt hat, ohne dabei in reines "Checklistendenken" abzugleiten.

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Autor/en:
Niechziol, Frank
Ritscher, Matthias
Schuster, André
Stichwort(e):
Kernprozesse, polizeiliche
Kernprozesse, Standardisierung


Qualifizierte Tatortarbeit - ein Erfordernis aktueller kriminalistischer Tätigkeit

Bericht über die zweite Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kriminalistik e.V. (DGfK)

59. Jg. 2005, S. 636

Abstrakt: Unter dem Thema "Moderne Methoden der Tatortarbeit" führte die DGfK vom 24. bis 25. August an der Polizeiführungsakademie in Münster - Hiltrup ihre zweite Jahrestagung durch. Sie war Ausdruck zunehmender Anerkennung der Tätigkeit der DGfK und ihres Bemühens, die Kriminalistik als in die polizeiliche Tätigkeit eingeordnete selbstständige Fachdisziplin in Praxis und Wissenschaft voranzubringen. Dabei ging es im Besonderen um die Unterstützung der kriminalistischen Praxis bei der Erreichung von Qualitätsstandards für die Fallbearbeitung sowie den fachlichen Austausch. Die Beiträge bestätigten erneut, dass die Tatortarbeit unter dem Aspekt neuer und höherer Anforderungen an ihre handwerkliche Qualität eine wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche kriminalistische Untersuchung und Beweisführung darstellt. Die Tagung vermittelte ein eindeutiges Signal, der teilweise verkümmerten kriminalistischen Tatortarbeit ein größeres Augenmerk zu schenken. Zahlreiche Aspekte zur Vorgehensweise, zu Methoden der Spurensuche und -sicherung, Führungsfragen sowie neuen Anforderungen, die sich aus Terroranschlägen und der Bewältigung von großen Schadensereignissen ergeben, wurden diskutiert. Die Diskussionsergebnisse zeigten, dass erfolgreiche Tatortarbeit als Kombination klassischer kriminalistischer Methoden und moderner kriminalistischer Verfahren verstanden werden muss.

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Autor/en:
Roll, Holger
Stichwort(e):
Deutsche Gesellschaft für Kriminalistik e.V., Bericht über die zweite Jahrestagung 2005
Tatortarbeit, qualifizierte


Tötung zur späteren Befriedigung des Geschlechtstriebs (Kannibalismus)

59. Jg. 2005, S. 638

Rechtsprechung: BGH vom 22.04.2005 - 2 StR 310/04 -

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Stichwort(e):
Tötung, zur späteren Befriedigung des Geschlechtstriebs (Kannibalismus)


Zur öffentlichen Wahrnehmung und Diskussion von Kriminalität

59. Jg. 2005, S. 639

Abstrakt: Strafrechtliches Verhalten erfährt in der Öffentlichkeit sehr unterschiedliche Resonanz. Nachvollziehbar ist, dass nicht die Alltagskriminalität, sondern vor allem schwere Straftaten im Fokus der Berichterstattung stehen. Bereits nicht mehr rational nachvollziehbar ist, dass die Verbindung von "sex und crime" für die größten Schlagzeilen sorgt und in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit rückt, wobei das Interesse für diesen Bereich allerdings wohl nicht erst geweckt werden muss, sondern bereits vorhanden ist (Verkaufszahlen, Einschaltquoten), so dass von einer gegenseitigen Verstärkung ausgegangen werden kann. In der Folge werden auf diesem Sektor immer schärfere Sanktionen gefordert und durchgesetzt. Auch wenn die Statistik z.B. zur Gefährdung von Kindern als Opfer von sexuellem Missbrauch eher eine fallende Tendenz aufweist, entsteht gefördert durch spezifische, oftmals sensationelle Berichterstattung der Eindruck einer zunehmenden Gefahr für Kinder. Hingegen scheint gerade die Massenhaftigkeit und Alltäglichkeit von Straßenverkehrsunfällen mit der Folge der Tötung oder schweren Verletzung vieler Menschen- in der Regel allerdings nach heutige Rechtsprechung "nur" fahrlässig verursacht -, das Interesse von Medien und Öffentlichkeit zu verringern und als Schicksal hingenommen zu werden, obwohl die Zahl der durch Verkehrsunfälle ums Leben Gekommenen um ein Vielfaches höher ist als die der durch Straftaten (Mord, Totschlag etc.) - Vorsatztaten überwiegen deutlich - Getöteten. Nur selten gelangt ein Fall wie der des "Karlsruher Autobahnrasers" in die Schlagzeilen. Es stellt sich die Frage, ob auf Grund dieser Situation weitere rechts- bzw. verkehrspolitische Konsequenzen angezeigt sind.

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Autor/en:
Brandenstein, Martin
Kury, Helmut
Stichwort(e):
Kriminalität, öffentliche Wahrnehmung und Diskussion


Akustische Wohnraumüberwachung - empirische Befunde

Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Studie des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg

59. Jg. 2005, S. 648

Abstrakt: Der akustischen Wohnraumüberwachung wurde bei ihrer Einführung im Jahre 1998 vom Gesetzgeber eine besondere Bedeutung insbesondere bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zugemessen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 3. 3. 2004 eine wesentliche Überarbeitung der Vorschriften verlangt, so dass zum 1. 7. 2005 eine entsprechende Neuregelung in Kraft getreten ist. Neben der damit jeweils verbundenen rechtspolitischen und -dogmatischen Debatte dürfte insbesondere aber auch die Berücksichtigung einer rechtstatsächlichen Perspektive von besonderem Interesse sein. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg hat im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz eine Untersuchung zu Rechtswirklichkeit und Effizienz der akustischen Wohnraumüberwachung durchgeführt, so dass nunmehr eine umfangreiche empirische Bestandsaufnahme der Anwendung dieses Ermittlungsinstrumentes in seinen ersten Einsatzjahren vorliegt.

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Autor/en:
Meyer-Wieck, Hannes
Stichwort(e):
Akustische Wohnraumüberwachung, empirische Befunde
Akustische Wohnraumüberwachung, Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Studie des MPI für Strafrecht, Freiburg
Wohnraumüberwachung, akustische


Präventive Telefonüberwachung in Niedersachsen überwiegend verfassungswidrig

59. Jg. 2005, S. 653

Rechtsprechung: BVerfG vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -

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Stichwort(e):
Präventive Telefonüberwachung, in Niedersachsen überwiegend verfassungswidrig
Telefonüberwachung, präventive


Heimliches Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen

Zur Neuregelung des § 100 c StPO vom 30.6.2005

59. Jg. 2005, S. 654

Abstrakt: Am 1. Juli 2005 trat die Neuregelung des § 100c StPO zum heimlichen Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen in Kraft. Der Gesetzgeber hatte dabei die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, nachdem mit Urteil vom 3. März 2004 die bestehende einfachgesetzliche Regelung in großen Teilen für verfassungswidrig erklärt worden war. Auch wenn in der Vergangenheit von der Möglichkeit der gesetzlichen Voraussetzungen nur selten Gebrauch gemacht wurde – was nicht zuletzt für eine ausgeprägte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch die Exekutive spricht –, so bestehen an der kriminaltaktischen Bedeutung dieser Maßnahme für herausragende Fälle keine berechtigten Zweifel. Die bereits im Gesetzgebungsverfahren seitens der Kriminalpolizei geäußerte Besorgnis zur Praktikabilität der neuen Regelung erscheint begründet.

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Autor/en:
Rauschenberger, Friederike
Stichwort(e):
Abhören und Aufzeichnen, heimliches, des nichtöffentlichen Wortes innerhalb von Wohnungen
Heimliches Abhören, innerhalb von Wohnungen
Heimliches Abhören, Neuregelung des § 100 c StPO vom 30.6.2005
Strafprozessordnung, Neuregelung des § 100c


Staatliche Schutzpflichten und Auswirkungen auf Regelungsstandards der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung

59. Jg. 2005, S. 658

Abstrakt: Die Wohnraumüberwachung zu präventiven Zwecken stellt in Zeiten wachsender Bedrohung durch internationalen Terrorismus und Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität weiterhin eine geeignete, manchmal sogar die einzige Befugnis zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr dar. Um Ermittlungen in den inneren Kreis terroristischer bzw. krimineller Organisationen zu tragen, reichen herkömmliche Befugnisse vielfach nicht aus, um gefahrenabwehrende Aufgaben zu erfüllen, denn "terroristische Netzwerke müssen frühzeitig erkannt und ihre Pläne aufgedeckt werden." Verfassungsrechtlich gibt es Unterschieden zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, wie auch ein Vergleich zwischen Abs. 3 und Abs. 4 des Art. 13 GG deutlich macht. Das führt dazu, dass die Entscheidung des BVerfG vom 3. März 2004 zur repressiven Wohnraumüberwachung nur sehr eingeschränkt auf den Bereich der Prävention übertragbar ist, was bei einer Reform der polizeirechtlichen Bestimmungen zur Wohnraumüberwachung bedacht werden muss.

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Autor/en:
Henrichs, Axel
Stichwort(e):
Wohnraumüberwachung, staatliche Schutzpflichten und Auswirkungen auf Regelungsstandards der präventiv-polizeilichen
Wohnraumüberwachung, zu präventiven Zwecken


Auslesen von beschlagnahmten Mobilfunkgeräten

Eine Replik zur Replik von König in Kriminalistik 8-9/2005

59. Jg. 2005, S. 665

Abstrakt: In einem Aufsatz in der Ausgabe 8-9/2005, S. 520 ff. nahm Josef König zur Frage des Auslesens von beschlagnahmten Mobilfunkgeräten Stellung in Erwiderung auf einen Aufsatz in der Juni-Ausgabe der Kriminalistik, S. 346 ff. von Frank Thiede. Nach Auffassung von König erwachsen aus der in Rede stehenden Entscheidung des BVerfG - 2 BvR 308/05 - vom 04.02.05 keinerlei Konsequenzen für die Ermittlungspraxis, da es im Ergebnis an einer Bindungswirkung fehle. Diese Rechtsauffassung ist umstritten. Das BVerfG wird die Frage der Reichweite des Fernmeldegeheimnisses nochmals aufgreifen.

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Autor/en:
Thiede, Frank
Stichwort(e):
Beschlagnahmte Mobilfunkgeräte, Auslesen von


Gewährleistung Innerer Sicherheit durch Private?

Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes privater Sicherheitsdienstleister zur Gefahrenabwehr am Beispiel der Luftsicherheitskontrollen

59. Jg. 2005, S. 666

Abstrakt: Die "Privatisierung" von Sicherheitsfunktionen ist in aller Munde. Werden private Sicherheitsdienste bislang vor allem zur Ausübung des zivilrechtlichen Hausrechts in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsinfrastruktureinrichtungen eingesetzt, ist bereits jetzt die Forderung unüberhörbar, die weiter gehende Übertragung originär polizeilicher Aufgaben auf private Anbieter in Angriff zu nehmen. Die angespannte Haushaltslage der öffentlichen Hand sowie das aufgrund jüngerer terroristischer Anschläge gestiegene Bedürfnis nach Präsenz von Sicherheitskräften an belebten Orten werden diese Entwicklung in Zukunft gewiss beschleunigen. Weitgehend unbeachtet ist in der Diskussion der Umstand geblieben, dass bereits seit längerer Zeit bereichsspezifisch ein permanenter Einsatz Privater zur Ausübung staatlicher Sicherheitsaufgaben stattfindet: Die Überprüfung von Fluggästen und Gepäck auf verbotene Gegenstände vor Antritt des Fluges wird seit langem von Mitarbeitern der privatrechtsförmig organisierten Flughafenbetreiber bzw. Angestellten privater Sicherheitsdienste (zumeist Tochtergesellschaften der Flughafenbetreiber) durchgeführt. Mit Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ist diese schon seit etwa 25 Jahren geübte und mehr oder weniger legislativ abgesicherte Praxis Anfang 2005 auf ein neues formellgesetzliches Fundament gestellt worden. Rechtsfragen, die sich im Rahmen des "privaten" Luftsicherheitseinsatzes stellen, verdeutlichen modellhaft die verschiedenartigen Rechtsprobleme, die mit einer Übertragung von Teilaufgaben Innerer Sicherheit auf Privatrechtssubjekte verbunden sind.

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Autor/en:
Baumann, Karsten
Stichwort(e):
Innere Sicherheit, Gewährleistung durch private Dienstleister
Private Sicherheitsdienstleister, Einsatz zur Gefahrenabwehr am Beispiel der Luftsicherheitskontrollen
Sicherheitsdienstleister, private


FBI National Academy, 221st. Session

Ein Führungslehrgang mit stark kriminalfachlicher Prägung

59. Jg. 2005, S. 673

Abstrakt: In der Vergangenheit sind gemeinsame Ermittlungen des amerikanischen FBI und des Polizeipräsidiums Düsseldorf im Bereich der Wirtschaftskriminalität recht erfolgreich verlaufen. Die amerikanische Botschaft in Berlin bot daraufhin dem Polizeipräsidium Düsseldorf an, einen Teilnehmer für die "221st. Session" an der FBI National Academy in Quantico/Virginia zu nominieren. Nach Durchlaufen verschiedener Überprüfungen durch das FBI und umfangreichen medizinischen Checks entsprechend den vorgegebenen Anforderungen, nahm der Verfasser an dem vom 4. 4. - 10. 6. 2005 laufenden Lehrgang teil. Neben dem Aufbau von guten persönlichen Kontakten, die die künftige Kooperation bei der Kriminalitätsbekämpfung über Ländergrenzen hinweg erleichtern werden, vermittelte der Lehrgang praktisches Führungs- und kriminalfachliches Wissen.

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Autor/en:
Kölbach, Jochen
Stichwort(e):
FBI National Academy, Bericht über Führungslehrgang


Aus erster Hand

Ein Gespräch mit dem Präsidenten des neu geschaffenen Bundesstrafgerichts Dr. Staub, aufgezeichnet von Felix Bänziger

59. Jg. 2005, S. 677

Abstrakt: Im Jahre 2002 übernahm der Bund neue Kompetenzen im Bereich der Verfolgung von organisierter und Wirtschaftskriminalität und schanzte damit der Bundesanwaltschaft und den Eidgenössischen Untersuchungsrichtern neue Fallgruppen zu. Per 1. April 2004 erfüllte er das Versprechen, wonach mittelfristig nicht nur die Verfolgung solcher Fälle Sache des Bundes sei, sondern auch deren Beurteilung. Zu diesem Zweck wurde in Bellinzona ein neues Gericht geschaffen: das erstinstanzliche Bundesstrafgericht. Dieses Gericht amtet durch seine Beschwerdekammer als Beschwerde- und Aufsichtsinstanz gegenüber der Bundesanwaltschaft und den Eidgenössischen Untersuchungsrichtern und urteilt durch seine Strafkammer über die Anklagen der Bundesanwaltschaft. Dessen erster Präsident, Herr Dr. iur. Alex Staub, gab der Kriminalistik-Schweiz Auskunft über die Anlaufschwierigkeiten, die öffentliche Kritik, das Verhältnis zum obersten Gericht und der hohen Politik und die in der Schweiz höchst aktuelle Frage der Aufsicht über die Staatsanwaltschaft.

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Autor/en:
Bänziger, Felix
Stichwort(e):
Bundesstrafgericht, Gespräch mit dem Präsidenten Dr. Alex Staub
Schweiz, Gespräch mit dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts Dr. Staub
Staub, Alex, Präsident des Bundesstrafgerichts


Mord an einem 19-Jährigen

Ein erschütternder Fallbericht

59. Jg. 2005, S. 681

Abstrakt: Im Januar 2001 meldeten die Eltern von Andreas v.A. ihren 19-jährigen Sohn als vermisst. "Nichts Außergewöhnliches, kein Grund zur Beunruhigung, dass ein Junge in diesem Alter mal ausbricht",hörte man verschiedene Leute sagen. "Der ging in die Fremdenlegion", meinten andere. "Dramatisiert doch nicht so", wurden Stimmen laut, als die Ermittlungen in der Vermisstensache wie in einem Tötungsdelikt vorangetrieben wurden. Rund einen Monat später wurde Andreas tot aus dem Thunersee geborgen. An Händen und Füssen gefesselt, war der Körper in einem Abfallsack verpackt und mit Gewichten beschwert.

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Autor/en:
Hirschi, Ursula
Stichwort(e):
Mord, an einem 19-Jährigen