59. Jg. 2005, S. 548
Abstrakt: Handel mit Rauschgift, Waffen und Frauen gehört zu den lukrativsten Betätigungsfeldern grenzüberschreitender organisierter Kriminalität. Hier sind die kriminellen Gewinne am höchsten, aber auch die Folgen am Grausamsten. Eine besondere Form der Unmenschlichkeit weist dabei der Menschenhandel auf, die modernisierte Form der Sklaverei. Denn der Handel mit seinesgleichen beinhaltet zweifellos eine ganz spezifische Form der Menschenverachtung. Triebfeder des Menschenhandels ist es, Geld und Macht zu ereichen. Menschen werden daher vor allem zur sexuellen Ausbeutung verkauft. So erklärt sich auch, dass Menschenhandel ganz überwiegend Frauenhandel ist. An zweiter Stelle steht als Triebfeder die Ausbeutung der menschlichen Arbeitskraft. Die Opfer werden daher fast immer zu Sex- oder Arbeitssklaven degradiert. Der Bundesgesetzgeber hat darauf reagiert. Mit dem 37. Strafrechtänderungsgesetz1 vom 11.02.2005 will er den Kampf gegen den Menschenhandel verbessern. § 232 StGB stellt nunmehr den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, § 233 StGB den Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und § 233 a StGB die Förderung des Menschenhandels unter Strafe. Ausgerüstet mit diesem neuen rechtlichen Instrumentarium stehen Polizei und Staatsanwaltschaft vor großen Herausforderungen. Der Markt für sexuelle Ausbeutung boomt. Der Frauenhandel nimmt quantitativ zu. Fast zwangsläufig gehen damit Ansätze für einen neu beginnenden Verteilungskampf um die finanziell lukrativen Märkte des Menschenhandels einher. Die Zahl der von der Polizei aufgedeckten Opfer steigt ebenso wie die Zahl der Täter. Für die Polizei stellt sich die Frage, welche Faktoren die vorliegende Entwicklung verursachen oder begünstigen und welche Ansätze zur Bekämpfung des Frauenhandels bei der vorhandenen Lage erfolgreich sind.
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59. Jg. 2005, S. 554
Abstrakt: Die Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH vom 27. April 2005 über den Begriff der unerlaubten Einreise in Fällen der Visaerschleichung und die Konsequenz für die Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern durch das LG Darmstadt hat einiges Aufsehen erregt. Dabei ist der Entscheidung inhaltlich nichts Neues zu entnehmen. Bereits am 11. Februar 2000 hatte sich der 3. Senat des BGH von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der 90er Jahre abgewandt und die Einreise mit einem erschlichenen Visum nicht als unerlaubt angesehen. Allerdings waren die Konsequenzen unterschiedlich - und damit auch die öffentliche Wahrnehmung. Während die damalige Revision gegen das Urteil des LG Oldenburg unter bloßer Abänderung des Schuldspruches verworfen wurde, hat der BGH nun eine Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des LG Darmstadt ausgesprochen. Wie wir sehen werden, kommt es dennoch nicht zu einer Strafbarkeitslücke. Der Fall gibt jedoch Anlass, Defizite und Rechtsprobleme bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden zu betrachten.
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59. Jg. 2005, S. 560
Abstrakt: Vorgestellt werden die Ergebnisse einer vorläufigen Analyse der Studie über Raubdelikte in Slowenien. Als Stichprobe für die Studie dienten 187 (53,6 %) von 349 angezeigten Fällen des Raubes im Jahr 2003, wobei das Hauptaugenmerk auf zwei Formen gerichtet war: Raub im Freien und Raub in Objekten. Die Ergebnisse zeigen die Hauptmerkmale des Deliktes, der Opfer und der Täter, außerdem die Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Anzeige bei der Polizei, die Polizeimaßnahmen nach der Anzeige sowie die Hauptmerkmale der Polizeiarbeit bei den Ermittlungen dieser beiden Formen des Raubes. Aus den Ergebnissen werden Möglichkeiten für verbesserte Ermittlungsarbeit und Prävention abgeleitet.
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59. Jg. 2005, S. 565
Rechtsprechung: BGH vom 29.09.2004 - 1 StR 565/03 -
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59. Jg. 2005, S. 566
Abstrakt: Das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 über das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 21. Juli 2004 ist für die Bundesministerin der Justiz ein "Rückschlag im Kampf gegen den Terror". Diese Reaktion passt zwar in das simplizistische Erklärungsmodell, das in der Politik gebräuchlich ist. Darüber sollte aber nicht in Vergessenheit geraten, dass sich in dem Verdikt "nichtig" auch und vor allem die Qualität der Arbeit des Gesetzgebers spiegelt, für welche die Bundesministerin der Justiz die politische Verantwortung trägt. Mit der folgenden Darstellung sollen die Gründe nachvollziehbar werden, die das Bundesverfassungsgericht dazu bewogen haben, die integrationspolitisch sehr bedeutsamen Regulierungsversuche in dem wichtigen Bereich der inneren Sicherheit in Europa kritisch zu würdigen.
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59. Jg. 2005, S. 572
Rechtsprechung: BGH vom 03.02.2005 - III ZR 271/04 -
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59. Jg. 2005, S. 573
Abstrakt: Nachdem in Teil 1 Grundsatzfragen der Dienst- und Fachaufsicht sowie Optimierungen der Eingangs- und Ausgangskontrolle und in Teil 2 konkrete Handlungsempfehlungen vorgestellt wurden, wie die tatsächliche (Aufklärungs)leistung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen, ermittelt werden kann, widmet sich der 3. und letzte Teil den speziellen Anforderungen an die Dienst- und Fachaufsicht bei eingerichteten Ermittlungskommissionen sowie den Erkenntnismöglichkeiten aus Arbeitsplatzanalysen. Ermittlungskommissionen sind personalintensiv. Die dort eingesetzten Mitarbeiter stehen für die "Regelkriminalität" nicht zur Verfügung. Besondere Bedeutung haben deshalb die Einhaltung und Kontrolle einer mit der StA abgestimmten Ermittlungskonzeption mit Zeitvorstellungen, eine verfahrensökonomische Vorgehensweise und eine sachlich begründete Entscheidung über ein zeitgerechtes Ende der Kommissionstätigkeit.
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59. Jg. 2005, S. 584
Rechtsprechung: BVerfG vom 25.01.2005 - 2 BvR 1467/04 -
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59. Jg. 2005, S. 585
Rechtsprechung: OLG Karlsruhe vom 10.01.2005 - 1 Ws 152/04 -
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59. Jg. 2005, S. 586
Abstrakt: Überreste menschlicher Körper, die so lange Verwesungsprozessen ausgesetzt waren, dass nur noch das Skelett oder Teile davon erhalten sind, kommen im Alltag von Forensikern und Kriminalbeamten zwar nicht allzu häufig vor und betreffen einen Bereich am äußersten Rand der Rechtsmedizin. Dennoch gibt es immer wieder Fallgestaltungen, die es im Interesse eindeutiger Aufklärung und Zuordnung erforderlich machen, an solch vermeintlich informationsarmen Knochenfunden alle möglichen verwertbaren Daten zu erheben und zu beurteilen. Das Thema wird berufsbedingt aus der Perspektive der Archäozoologie und Taphonomie behandelt, die sich in vielen Teilbereichen, aber nicht überall, mit der forensischen Anthropologie überschneidet, wobei viele Teilaspekte in dem gegebenen Rahmen nur angerissen werden können.
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59. Jg. 2005, S. 599
Rechtsprechung: BGH vom 21.09.2004 - 3 StR 185/04 -
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59. Jg. 2005, S. 600
Abstrakt: Die Berichte und Bilder von der Überschwemmungskatastrophe im Süden der USA im Spätsommer 2005 sind allgegenwärtig; sie berühren und stellen unter anderem auch die Fragen nach der Identifizierung der hohen Zahl von Opfern. Noch haben wir dieselben Aspekte nach der Tsunami-Katastrophe nicht vergessen. Während die eigentliche Arbeit der sogenannten Disaster Victim Identification (DVI) in und um New Orleans erst anläuft, dauern sie in den vom Tsunami betroffenen Ländern in Südostasien immer noch an. Die erst vor kurzem geschaffene schweizerische DVI-Organisation, das DVI-CH Team, stand im Rahmen der internationalen Hilfe in Thailand im ersten großen Auslandseinsatz. Nachfolgend die Zwischenbilanz des strategischen Leiters dieser nationalen Organisation.
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59. Jg. 2005, S. 604
Abstrakt: Am 6. März 1998 sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich den 43-jährigen österreichisch-schweizerischen Doppelbürger Johannes K. des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig und verurteilte ihn am 8. September 1998 zu 20 Jahren Zuchthaus. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hatte Johannes K. vorgeworfen, am 25. August 1993 seine Ehefrau Ruth B. mit Arsen vergiftet zu haben. Das Verfahren stellte die Experten des Zürcher Institutes für Rechtsmedizin vor große Herausforderungen, Polizei und Untersuchungsbehörde vor langwierige und nicht alltägliche Ermittlungen. Außergewöhnlicher Todesfall oder Verbrechen?
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