59. Jg. 2005, S. 468
Abstrakt: Das Thema Korruption scheint die (Fach)Öffentlichkeit immer nur in bestimmten Wellenbewegungen zu interessieren. Korruption ist jedoch ein Phänomen, das Konjunktur hat und im Verborgenen wächst, ob nun gerade ein gewisser Eifer bei der Verfolgung und Prävention besteht oder nicht. Laufende Verfahren der Angestelltenbestechung zeigen eine Üblichkeit noch höherer Bestechungssummen und entsprechender Verschleierungstaktiken als im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Verfahren der internationalen Bestechung stehen vor großen Ermittlungsproblemen, weil Erkenntnisse und Rechtshilfe schwierig zu erlangen sind. Die Personalausstattung und Spezialisierung der Strafverfolgungsbehörden hat sich zwar in den letzten Jahren verbessert, angesichts der enormen materiellen und Vertrauensschäden ist jedoch nach wie vor Verbesserungsbedarf anzumelden.
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59. Jg. 2005, S. 477
Rechtsprechung: BVerfG vom 09.03.2005 - 2 BvR 1178/04 -
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59. Jg. 2005, S. 478
Abstrakt: Nachdem jahrzehntelang in der BRD die Aussage von Eschenburg, dass "dank der guten Tradition des deutschen Beamtentums" die Korruption eine "verhältnismäßig seltene Erscheinung" (zitiert nach "Die Zeit", Nr. 31/2001: 38)2 sei, als gültig anerkannt wurde, änderte sich diese Einstellung im vergangenen Jahrzehnt nahezu dramatisch. Seit ca. Mitte der 80er Jahre begann in Deutschland ein Korruptionsdiskurs, der bis heute nicht abgeflaut ist. Eingeleitet wurde er mehrheitlich durch Staatsanwälte und Polizeipraktiker, die Deutschland aufgrund aufgedeckter Korruptionsfälle in einem "Korruptionssumpf" versinken sahen (vgl. z.B. Handlögten/ Venske 1983; Schaupensteiner 1990, 1994a, 1994b; Roth 1995). Eines ihrer Hauptanliegen war, diesen "Sumpf" wieder "trocken zu legen", wobei sie dies insbesondere durch Änderungen im Bereich des Strafrechts erreichen wollten. 3 Gleichzeitig wurde dieser Diskurs von Journalisten und Medienorganen aufgegriffen, was zu zahlreichen so genannten "Skandal-Berichten" in Zeitschriften und Buchveröffentlichungen führte (vgl. Lang 1993; Roth/Frey 1995; BdK 1996; Rose 1997). Man zeichnete für Deutschland bereits das Bild einer "Bananen-Republik" an die Wand (vgl. Berg 1997). Die wissenschaftliche Aufarbeitung dieser Thematik ist demgegenüber eher als marginal zu bezeichnen. Ohne an dieser Stelle auf vorhandene "Meinungsäußerungen" (vgl. als Beispiel Claussen 1995) oder eher als "Einzelfallanalysen" zu nennende Publikationen eingehen zu können (vgl. als Beispiel Brünner 1981)5, werden die grundlegenderen Untersuchungen überblickartig dargestellt.
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59. Jg. 2005, S. 488
Rechtsprechung: BVerfG vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 -
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59. Jg. 2005, S. 489
Abstrakt: Am 15. Februar des vergangenen Jahres nahm Bundesinnenminister Otto Schily die Internetplattform www.sms-fahndung. de offiziell in Betrieb, um damit den Polizeidienststellen des Bundes und der Länder eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, zielgerichtet und multimedial in der Öffentlichkeit zu fahnden. Durch den zielgerichteten Versand von Kurzmitteilungen an mitwirkungswillige Bürgerinnen und Bürger sollen polizeiliche Suchmaßnahmen ergänzt und optimiert werden. Im Mittelpunkt dabei steht die Nutzung der SMS-Technologie, die es erlaubt, Textnachrichten in kürzester Zeit automatisiert an eine Vielzahl von Mobiltelefonen zu verschicken. Doch die Resonanz hält sich in engen Grenzen. Bislang haben lediglich das Polizeipräsidium Bochum, die Polizeidirektion Magdeburg sowie die Polizeidirektion Lüneburg im Rahmen von Pilotprojekten davon Gebrauch gemacht. Die Hoffnungen, die in das neue - aber auch umstrittene - Fahndungsinstrument gesetzt wurden, haben sich nicht erfüllt. Fahndungserfolge blieben aus. Die Pilotprojekte wurden inzwischen wieder eingestellt.
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59. Jg. 2005, S. 491
Rechtsprechung: OLG Karlsruhe vom 20.10.2004 - 1 Ss 76/03 -
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59. Jg. 2005, S. 493
Abstrakt: Defizite in der kriminalistisch/kriminologischen Ausbildung haben Defizite in der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung zur Folge, wie sie nach der Entscheidung für eine im Wesentlichen gleiche Ausbildung von Schutz- und Kriminalpolizei beklagt werden. In Teil 1 wurden Grundfragen der Dienst- und Fachaufsicht als einem Instrument, mit dem Defizite zumindest teilweise kompensiert werden können, problematisiert. Vorgestellt wurden vor allem konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingangs- und Ausgangskontrolle mit dem Ziel, leistungsschwächere Mitarbeiter gezielt für ihre Aufgaben zu qualifizieren. Teil 2 gibt konkrete Handlungsempfehlungen, wie durch Konzentration der Dienst- und Fachaufsicht auf einzelne Mitarbeiter und eine intelligente Vorgangsbearbeitungskontrolle weniger engagierte Kriminalisten "enttarnt" werden können und die tatsächliche Aufklärungsleistung ermittelt werden kann. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten durch diese komplexe Analyse eine Chance, sich der Defizite bewusst zu werden und eine Leistungssteigerung auf den notwendigen Standard zu erreichen, nicht zuletzt im Interesse des Steuerzahlers, der einkommensadäquate Leistungen erwarten kann.
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59. Jg. 2005, S. 505
Rechtsprechung: BVerfG vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 -
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59. Jg. 2005, S. 506
Abstrakt: Dem Phänomen "Wirtschaftskriminalität" wird ein vielgestaltiges Deliktsspektrum zugeordnet. Insoweit konkurrieren materielle Definitionsversuche mit formellen. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaften legen kriminaltaktisch-pragmatisch den von § 74c GVG den Wirtschaftsstrafkammern zugewiesenen Straftatenkatalog als Ausgangspunkt zugrunde. Obwohl auf Seiten der Exekutive und Judikative Spezialdienststellen eingerichtet sind, dauern die Verfahren überdurchschnittlich lang und es wird nur vergleichsweise selten Anklage erhoben. Ursächlich für dieses Problem sind strukturelle Besonderheiten dieses Deliktsbereichs. Die strafrechtliche Kontrolle wirtschaftlicher Abläufe wird zudem durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt. Eine effektive und zugleich rechtstaatlichen Anforderungen genügende Eindämmung wirtschaftskrimineller Verhaltensweisen verschließt sich einfachen Lösungsansätzen.
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59. Jg. 2005, S. 514
Abstrakt: Die sich immer weiter ausbreitende Technik der PC-Kommunikation über Wireless Local Area Network (W-LAN) wirft rechtliche Fragen zu Einsatzmöglichkeiten bei der Strafverfolgung auf. Kriminalistisch kann von Bedeutung sein, die Existenz eines W-LAN und die Anzahl und den Aufenthaltsort der in das Netzwerk integrierten Geräte festzustellen (W-LAN Scannen), eine eindeutige Kennung des W-LAN Gerätes z.B. zur Vorbereitung eines Beschlusse nach § 100a StPO zu erlangen oder die W-LAN übermittelten Daten, z.B. E-Mails, Chats oder Downloads, zur Kenntnis zu nehmen (W-LAN Abhören). Diese Handlungsvarianten werden daraufhin geprüft, ob sie in Grundrechte eingreifen und auf welche Befugnisnormen sie gestützt werden können.
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59. Jg. 2005, S. 519
Rechtsprechung: BGH vom 02.02.2005 - 5 StR 168/04 -
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59. Jg. 2005, S. 520
Abstrakt: In Kriminalistik 2005 S. 300 ff. kam Hansjörg Götz zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des BVerfG keine Bindungswirkung habe, soweit sie zu dem Ergebnis kommt, das Auslesen der auf der SIM-Karte gespeicherten Daten berühre den Schutzbereich des Art. 10. Frank Thiede stellte in Kriminalistik 2005 S. 346 ff die weit reichenden Folgen für die Praxis dar, sofern von einer Bindungswirkung ausgegangen wird. In Erwiderung auf diesen Beitrag wird die Bedeutung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Art. 10 GG bewertet mit dem Ergebnis, dass sich auch nach der Entscheidung für die polizeiliche Praxis nichts ändert. Für Baden-Württemberg hat das Justizministerium bereits mit Erlass vom 29.03.2005 geregelt, dass nach seiner Auffassung die Entscheidung des BVerfG keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung habe.
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59. Jg. 2005, S. 525
Abstrakt: N.S. beschloss, seine Frau umbringen zu lassen, und beauftragte seinen Bruder mit der Tatausführung. Da die finanziellen Mittel für eine Auftragstötung fehlten, beschaffte dieser bei einem Bekannten eine Handgranate und ließ von einem weiteren guten Kollegen daraus eine Paketbombe bauen, welche dem Opfer auf dem Postweg zugestellt wurde. Anstelle der Mutter, die bei der Explosion schwer verletzt wurde, kam bei dem Anschlag die 13-jährige Tochter des Auftraggebers ums Leben.
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59. Jg. 2005, S. 529
Abstrakt: Ein ungewöhnliches Verbrechen hat sich im Sommer/ Herbst des Jahres 2001 in Zug ereignet. Eine Tat, die aufgrund ihrer Einfachheit schon fast beängstigend genial scheint und ein mediales Echo sondergleichen erwirkt hat.
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