59. Jg. 2005, S. 331
Abstrakt: Am 1. April 2003 trat nach nahezu zehn Jahre währendem Gesetzgebungsverfahren - zumindest mit bedingt durch hartnäckigen Widerstand der Waffenlobby, die sich für Erleichterungen und gegen Verschärfungen einsetzte - das Waffenrechtneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 vollständig in Kraft. Die Waffenlobby hatte beharrlich den Standpunkt vertreten, dass es sich vor allem bei Jägern und Sportschützen um einen besonders zuverlässigen und gesetzestreuen Personenkreis handele. Unberücksichtigt ließ sie allerdings, dass die Waffenverluste auch bei diesem Personenkreis besorgniserregend sind und dass diese Waffen immer wieder bei schwersten Straftaten eingesetzt werden. Aber auch von Waffenbesitzern selbst, bzw. deren Angehörigen, werden legale Waffen z.B. bei Tötungsdelikten (zumeist Beziehungstaten) eingesetzt. Bemerkenswert ist zudem, dass legale Waffenbesitzer häufig zugleich auch noch über illegal erworbene Waffen verfügen. Die Bewertung, ob mit dem neuen Gesetz die Ziele erreicht wurden, die Verfügbarkeit von Schusswaffen so gering wie möglich zu halten, die Anwendbarkeit des Waffenrechts zu vereinfachen und Regelungsdefizite zu beseitigen, fällt zurückhaltend aus. Seit Anfang dieses Jahres liegt ein Entwurf der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vor. Zu hoffen ist, dass darin wesentliche Forderungen für eine wirksame Umsetzung des Waffenrechts Berücksichtigung finden und dass Gesichtpunkten der inneren Sicherheit Vorrang vor Lobbyinteressen eingeräumt wird.
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59. Jg. 2005, S. 341
Rechtsprechung: BGH vom 03.03.2005 - GSSt 1/04 -
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59. Jg. 2005, S. 342
Abstrakt: Problematisiert wird die Verwendung des Begriffs "Folter" im Zusammenhang mit der Handlungsweise des ehemaligen Polizeivizepräsidenten Daschner gegenüber einem Tatverdächtigen. Selbst der die Anklage vertretende Staatsanwalt war der Meinung, es sei keine Folter. Daschners Ziel war die Lebensrettung eines entführten Kindes, also Gefahrenabwehr und nicht die Verwendung der Aussagen im Strafverfahren. Für polizeiliches Handeln in ähnlichen Fällen ist die Staatsanwaltschaft von rechtfertigendem Notstand ausgegangen. Im Unklaren geblieben ist im konkreten Fall die Rolle des bei der Einsatzleitung anwesenden Staatsanwalts, ebenso wie die Einleitung des Verfahrens erst fünf Monate nach Kenntnisnahme der angedrohten Zwangsanwendung durch den anwesenden Staatsanwalt. Von Bedeutung ist, welche Auswirkungen das Urteil auf Entscheidungen von Polizeiführern in künftigen Fällen haben wird. Es bleiben viele Fragen, die im Interesse der Opfer und der Polizeiführer dringend aufgearbeitet werden sollten.
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59. Jg. 2005, S. 346
Abstrakt: Mit Pressemitteilung vom 01.03.05 wurde eine Entscheidung2 der 3. Kammer des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bekannt, die - bereits am 04.02.05 ergangen - geeignet ist, erhebliche Auswirkungen für die polizeiliche Arbeit bei der Auswertung von beschlagnahmten Datenträgern (Mobilfunkgeräte, PC etc.) zu entfalten. Die steigende Zahl an Nachfragen wie Rückmeldungen seitens der Polizeien des Bundes und der Länder, aber auch der Justiz hinsichtlich der Konsequenzen, die aus der Entscheidung zu ziehen seien, belegen zumindest eine derzeit bestehende Verunsicherung, der - zumindest beim Verfasser -ein gehöriges Erstaunen über den vorliegenden Richterspruch vorangegangen war. Während sich der Artikel in der Mai- Ausgabe der Kriminalistik zu dem Urteil des BVerfG im Schwerpunkt mit der Frage der Bindungswirkung auseinandersetzte, werden in diesem Beitrag - die Bindungswirkung unterstellt - Folgen für die polizeiliche Praxis behandelt.
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56. Jg. 2005, S. 349
Abstrakt: Es wurden rund 100 Polizeibeamte und rund 100 andere Angehörige des öffentlichen Dienstes befragt, welche Straftaten sie psychisch Kranken zutrauen. Hierzu wurde ein Straftatenkatalog in Anlehnung an das Strafgesetzbuch (StGB) vorgelegt. Die Befragten vermuten, dass psychisch Kranke seltener Straftaten begehen, die ein hohes geistiges Potenzial erfordern, und dass psychisch Kranke häufiger Gewaltstraftaten begehen. Polizeibeamte vermuten häufiger, dass psychisch Kranke Widerstand gegen die Staatsgewalt leisten, die öffentliche Ordnung stören, andere beleidigen, Sachen beschädigen und gemeingefährliche Straftaten begehen. Psychisch Kranke werden von Polizeibeamten jedoch nicht gefährlicher eingeschätzt als von anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
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59. Jg. 2005, S. 354
Rechtsprechung: BGH vom 11.09.2003 - 5 StR 253/03 -
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59. Jg. 2005, S. 355
Abstrakt: Unter den kriminaltechnischen Einrichtungen in Deutschland nimmt das Kriminaltechnische Institut (KTI) beim Bundeskriminalamt (BKA) zweifellos eine Sonderrolle ein. Vielen ist dabei nicht geläufig, inwieweit Unterschiede etwa zu den Einrichtungen der Bundesländer oder ausländischen Instituten bestehen und inwiefern auch der gesellschaftliche Wandel Einfluss auf das Dienstleistungsprofil einer zentralen und immer mehr auch international geforderten Einrichtung nimmt. So ist die klassische kriminaltechnische Untersuchung, d. h. die Fallarbeit, nur noch eine Aufgabe von vielen, aber immer noch eine der wichtigsten. Das KTI beim BKA übernimmt ebenso Verantwortung als internationales Portal für die forensischen Wissenschaften, als Koordinierer, als Entwickler, als Vermittler, als Fortbilder, als Ausstatter, als Berater und Vorreiter für neue Wege z. B. in der Qualitätssicherung. Europa rückt näher zusammen und europäische KT-Standards als Messlatte für Sachverständigenleistungen gewinnen zunehmend Bedeutung. Parallel dazu hat die Ökonomisierung staatlicher Aufgaben in Deutschland auch die kriminaltechnischen Einrichtungen erreicht. Vor diesem Hintergrund ist es von existenzieller Bedeutung, die Standards in den Kriminaltechniken des Bundes und der Länder hoch zu halten. Die kontinuierlichen Bemühungen hierzu werden durch die Realisierung der formalen Akkreditierung ergänzt, eine Maßnahme, die für die KTI des BKA bis 2006 vollzogen werden soll.
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59. Jg. 2005, S. 363
Abstrakt: Das Institut für Rechtsmedizin in Mainz hat in Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz ein neues Formular zur Protokollierung bei angeordneten Blutentnahmen nach § 81b StPO entwickelt. Berücksichtigt wurde, dass neben alkoholbedingten Ausfallserscheinungen zunehmend auch durch unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Drogen bedingte Auffälligkeiten zu dokumentieren sind. Ziel war ferner, das Formular anwendergerecht zu gestalten, missverständliche Antwortvorgaben zu vermeiden und Messhilfen zu geben. Um eine gewisse Standardisierung zu gewährleisten, wurden zudem spezielle Ausfüllhinweise erstellt. Im Rahmen der angestrebten bundesweiten Vereinheitlichung wäre es wünschenswert, ein gemeinsames Formular zu nutzen.
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59. Jg. 2005, S. 369
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59. Jg. 2005, S. 371
Abstrakt: Mit Gesetz vom 15.2.2005 hat der Landtag in Nordrhein- Westfalen die Deutsche Hochschule der Polizei eingerichtet und in der Begründung zum Gesetz nicht nur seinen Willen präzisiert, sondern auch die Kriminalistik als selbstständige Wissenschaft bestätigt und die Inhalte der Polizeiwissenschaft erläutert. Mit dem Gesetz wird die Polizei-Führungsakademie in Münster-Hiltrup zur gemeinsamen Hochschule von Bund und Ländern. Doch das Gesetz tritt erst in Kraft, wenn das neue Bund-Länder-Abkommen über die einheitliche Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst verabschiedet ist. Dieser Akt muss im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht werden. Für die Ausbildung von Führungskräften der Polizei in Deutschland bedeutet die Hochschulentwicklung einen Quantensprung, wie der Gesetzgeber formuliert. Da die Gesetzesbegründung sehr ausführlich und konkret auf Einzelheiten eingeht, wird daraus in Kursivschrift zitiert.
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59. Jg. 2005, S. 374
Rechtsprechung: BGH vom 16.09.2004 - 4 StR 84/04 -
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59. Jg. 2005, S. 375
Abstrakt: Um den gestiegenen Ansprüchen und den Herausforderungen der Zukunft auch auf dem Gebiet der Ausbildung begegnen zu können, hat die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) im Frühjahr 2002 einer breit abgestützten Arbeitsgruppe unter der Gesamtverantwortung von Regierungsrätin Karin Keller-Sutter, St. Gallen, und der Projektleitung von Dr. Christoph Hoffmann, a. Polizeikommandant der Stadt Bern, den Auftrag erteilt, ein Bildungspolitisches Gesamtkonzept für die schweizerischen Polizeikorps und die Strafjustiz im Schnittstellenbereich zu erarbeiten.
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