59. Jg. 2005, S. 267
Abstrakt: Nach dem Muster der "American Society of Criminology" (ASC) wurde im Jahre 2000 die Europäische Gesellschaft für Kriminologie (ESC) gegründet, die bisher vier Jahrestagungen abgehalten hat. Bisherige Arbeitsbereiche waren insbesondere europäische Kriminalitätstrends auf Grund von Hell- und Dunkelfelddaten mit internationalem Kriminalitätsvergleich, die Entwicklung der Kriminologie in einigen europäischen Ländern, kriminologische Forschungsschwerpunkte und Kriminalpolitik in Europa. Im Vordergrund stand die Kriminologie als eine empirisch-pragmatische Wissenschaft, der es auf eine Verbesserung der Sozialkontrolle ankommt. Die deutschsprachige Kriminologie arbeitete an den vier Jahrestagen allerdings nur mit halber Kraft mit, wofür nicht zuletzt die Schwäche ihrer pragmatischen, sozialwissenschaftlichen Hauptrichtung und ihre Zerrissenheit in rückwärts gewandte Nebenrichtungen verantwortlich gemacht werden.
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59. Jg. 2005, S. 276
Abstrakt: Lange Zeit wurde in Ehe und Familie und auch in Lebensgemeinschaften ausgeübte und erfahrene Gewalt - solange nicht Grenzen zu eindeutigen (schweren) Straftaten überschritten wurden - als Privatangelegenheit der Betroffenen angesehen, bei der die Polizei sich allenfalls auf die Schlichtung des Streites beschränkte. Inzwischen hat sich die öffentliche Einstellung gegenüber Gewalt im sozialen Nahraum erheblich geändert mit Auswirkungen auf die Rechtspolitik. So wurden 1997 sexuelle Nötigung und Vergewaltigung auf die eheliche Beziehung erweitert und 2000 das Züchtigungsrecht der Eltern abgeschafft. Statt die Opfer in einen geschützten Bereich - häufig ein Frauenhaus - zu bringen, wurde ein gegen die Gewaltanwendenden gerichtetes Platzverweisverfahren, dessen Durchsetzung der Polizei obliegt, eingeführt. Speziell ausgebildete Sachbearbeiter bearbeiten nunmehr in Zusammenarbeit mit weiteren Behörden "Häusliche Gewalt". Untersucht wird für den Stadtbereich Freiburg das polizeiliche Vorgehen in diesem Phänomenbereich, insbesondere die Praxis der Verhängung eines Platzverweises.
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59. Jg. 2005, S. 285
Abstrakt: Der in der Gesellschaft zu beobachtende Wertewandel hat im Laufe der letzten Jahre nicht nur zu einer besonderen Stärkung der Opferrechte, sondern auch dazu geführt, dass bislang tabuisierter sexueller Missbrauch verstärkt ans Tageslicht kommt. In diesem Zusammenhang ist auch die katholische Kirche stark in Kritik geraten. Viele im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch durch Würdenträger der katholischen Kirche stehende Skandale erschüttern die Institution. Daneben interpretieren manche Gläubigen die katholische Lehre dahingehend, dass es möglich sei, sich von Sünden "reinzuwaschen" und mitunter Überwesen wie z.B. den Teufel für eigene Verfehlungen und Neigungen verantwortlich zu machen. Nachfolgende Ausführungen widmen sich der Frage, welche Rolle Religiosität im Zusammenhang mit dem Typus pädosexueller Sexualstraftäter spielen kann und welche Bedeutung der katholischen Kirche und dem Ordensleben als mögliches bevorzugtes Biotop dieses Tätertypus' zukommt.
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59. Jg. 2005, S. 290
Rechtsprechung: BVerfG vom 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 -
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59. Jg. 2005, S. 291
Abstrakt: Spezielle statistische Erhebungen, z.B. des LKA Sachsen, belegen, dass die Zahl geraubter und gestohlener Mobiltelefone sich in den vorangegangenen Jahren vervielfacht hat. Auf Grund der weiter zunehmenden Verbreitung, vor allem aber auch wegen der Attraktivität von Mobiltelefonen der dritten Generation, den "Multifunktionsgeräten", dürfte sich dieser Trend mit entsprechenden Auswirkungen auf die Straßenkriminalität künftig fortsetzen. Gegenwärtig wird bei Verlust des Handys das Gerät im Netz des Netzbetreibers, mit dem der Kunde seinen Vertrag abgeschlossen hat, gesperrt, so dass keine Gespräche mehr zu Lasten des Kunden geführt werden können. Das Gerät kann jedoch mit anderer SIM-Karte weiterhin eingesetzt werden. Das könnte durch weitere technische Präventionsmaßnahmen - wie in Großbritannien bereits praktiziert - verhindert werden, indem die Geräte selbst über die IMEI-Nummer endgültig deaktiviert und damit für Täter unbrauchbar werden, so dass Raub und Diebstahl künftig unattraktiv wären. In Deutschland hat bisher lediglich Vodafone im März 2004 entschieden, die für dieses Verfahren notwendigen Investitionen zu tätigen. Es ist zu hoffen, dass sich auch die übrigen Netzbetreiber zeitnah ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu einer wirksamen Kriminalprävention stellen, so wie z. B. bei der Kfz-Industrie durch den Einbau von Wegfahrsperren mit großem Erfolg geschehen.
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59. Jg. 2005, S. 296
Rechtsprechung: BVerfG vom 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04 -
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59. Jg. 2005, S. 297
Abstrakt: Der Ausschuss Sicherheits- und Unfallforschung des VDE (technisch-wissenschaftlicher Verband der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e.V.) hat einen Leitfaden unter dem Titel: "Technisches Gutachten bei vermuteter elektrischer Körperdurchströmung " veröffentlicht. Diese Arbeitshilfe für Gutachter wurde gemeinsam vom VDE- Ausschuss Sicherheits- und Unfallforschung mit Sachverständigen u.a. des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen entwickelt. Ziel dieses Leitfadens ist es, die Qualität und das Niveau von Gutachten bei Stromunfällen mit Todesfolge zu verbessern.
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59. Jg. 2005, S. 300
Abstrakt: Mit einem Beschluss vom 4. Februar 2005 hat die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichtes einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Durchsuchung einer Wohnung und Beschlagnahme eines Mobiltelefons als offensichtlich begründet stattgegeben. Während die Entscheidung zur Wohnungsdurchsuchung, insbesondere zur Frage der Gefahr im Verzug, auf der Linie der neueren Rechtsprechung des Gerichts liegt, macht die Kammer zur Zulässigkeit der Sicherstellung von Mobiltelefonen Ausführungen, die massive Nachteile für das Ermittlungsverfahren befürchten lassen.
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59. Jg. 2005, S. 302
Rechtsprechung: BVerfG vom 14.07.2004 - 1 BvR 263/03 -
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59. Jg. 2005, S. 303
Abstrakt: Der genetische Fingerabdruck gehört seit 1989 zum Standardrepertoire kriminaltechnischer Untersuchungsmethoden. Dieses revolutionäre Verfahren hat aber erst in jüngster Zeit eine selbst für kühnste Optimisten nicht vorhersehbare Entwicklung genommen. So wurde die Palette untersuchbarer biologischer Spuren ganz wesentlich in Richtung mikroskopisch kleiner Blut-, Sekret-, Haut- und Haarspuren erweitert. Auch geringste, mit früheren Methoden nicht analysierbare Spuren (z.B. Hautschuppen an Tätermasken, Kontakt- und Gebrauchsspuren an Tatwerkzeugen) sind nunmehr einer molekularbiologischen Untersuchung zugänglich. Zwischenzeitlich ist es nahezu selbstverständlich, dass DNA-Befunde zur Aufklärung schwerster Kapitalverbrechen oder zur Entlastung zuvor verdächtigter Personen beitragen. Mittels der DNA-Analytik können auch Jahrzehnte zurückliegende Straftaten zweifelsfrei aufgeklärt werden. Der entscheidende Durchbruch dieses bahnbrechenden Verfahrens ist allerdings untrennbar mit der Einrichtung der DNA-Analyse-Datei (DAD) im Jahr 1998 verbunden. Seither steigt die Anzahl der Straftaten, die mit Hilfe einer DNAAnalyse zweifelsfrei geklärt werden konnten, von Jahr zu Jahr. Trotz dieser beispiellosen Erfolgsbilanz werden die Kritiker nicht müde, bei jeder sich bietenden Gelegenheit vor den angeblichen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten dieser Technologie zu warnen. Erschwerend für eine sachliche Diskussion kommt hinzu, dass es sich bei dem genetischen Fingerabdruck um eine für Nicht-Wissenschaftler undurchsichtige Materie handelt, wodurch die per se in der Öffentlichkeit vorhandenen Ängste vor dem "gläsernen Menschen" geschürt werden. Die auf dem heutigen Stand der Wissenschaft basierenden Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA-Untersuchung werden in einer auch für wissenschaftliche Laien verständlichen Form erläutert sowie zukünftige Trends skizziert.
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59. Jg. 2005, S. 309
Rechtsprechung: BGH vom 26.05.2004 - 2 StR 505/03 -
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59. Jg. 2005, S. 310
Abstrakt: Es gibt zahlreiche Motive, einen Brand zu legen. Die meisten davon sind normalpsychologisch nachvollziehbar. Wenn auch der Täter von seiner Persönlichkeit her den Untersuchungsbehörden psychisch unauffällig und schuldfähig erscheint, gibt es wenig Grund, eine forensisch-psychiatrische Untersuchung in Auftrag zu geben. Gemäß Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches soll ein Straftäter dann begutachtet werden, wenn die untersuchende oder urteilende Instanz Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit hat oder wenn dies im Hinblick auf strafrechtliche Maßnahmen notwendig erscheint. Diese Formulierung schafft bereits eine erhebliche Eingrenzung der abklärungsbedürftigen Täterpopulation. Immer wieder zeigt sich, dass der populär gewordene Begriff der Pyromanie in vielen Fällen irrelevant ist und deshalb nur mit Zurückhaltung und gegebenenfalls mit differenzierten Erläuterungen zuhanden des Auftragsgebers angewandt werden soll.
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59. Jg. 2005, S. 316
Abstrakt: Der Teilbereich Umwelt der Kantonspolizei Bern befasst sich seit 2003 mit strafrechtlichen Ermittlungen bei Arbeitsunfällen. Die Mitarbeiter Umwelt besuchten im Jahre 2003 diverse Lehrgänge bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Diese Kurse ermöglichten den Mitarbeitern die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten (SIBE). Diese Schulung gewährleistet, dass der zu einem Arbeitsunfall ausrückende Mitarbeiter sich in der Materie der Arbeitssicherheit und der sicherheitstechnischen Ausrüstung von Maschinen und Anlagen auskennt. Dies ist eine unerlässliche Bedingung, um einen komplexen Arbeitsunfall strafrechtlich beurteilen zu können. Die Kenntnisse über sicherheits- und arbeitstechnische Belange beeinflussen auf Grund der vorhandenen Situation das polizeiliche Ermittlungsverfahren maßgebend. Das heißt, dass je nach Sachlage und Ermittlungsstand z.B. eine Produktionsstraße in einem Betrieb nach einem Arbeitsunfall für die Zeit der Abklärungen stillgelegt werden muss. Aus wirtschaftlicher Sicht kann die Einstellung der Fabrikation einen einschneidenden finanziellen Verlust zur Folge haben.
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