59. Jg. 2005, S. 140
Abstrakt: Kaum in Frage steht der Bedarf der Polizei an strategischen Analyseprodukten für die Kriminalitätsprognose und -bekämpfung. Sie muss - wie die Bundeswehr und andere öffentliche Einrichtungen - die in der Wirtschaft erprobten und unverzichtbaren Analysemethoden, wie z.B. die Szenario- Technik, einsetzen, um frühzeitig Handlungsnotwendigkeiten zu erkennen. Schwerpunkt muss sein, Konsequenzen abzuleiten und die gewonnenen Erkenntnisse in "robuste" Strategien und Konzeptionen umzusetzen. Die methodische Beobachtung von Veränderungen der definierten Einflussfaktoren und Umweltbedingungen ermöglicht - im Sinne eines Frühwarnsystems - erforderliche Anpassungen der Strategien und Konzeptionen. Als Grundlage strategischer Analysen muss verstärkt Augenmerk auf die Qualität der polizeilichen Datenbasis gelegt werden.
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59. Jg. 2005, S. 143
Rechtsprechung: BGH vom 17.06.2004 - 1 StR 62/04 -
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59. Jg. 2005, S. 144
Abstrakt: Eine Gefahrenabwehrkompetenz des BKA für die Bekämpfung des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität wäre für eine effektivere Bekämpfung dieser besonders gefährlichen Kriminalitätsformen aus der Sicht des Bundesministers des Innern und des Präsidenten des BKA hilfreich. Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren diskutierte diese Frage am 19.11.2004 in Lübeck ohne Einigkeit zu erzielen, so dass der Problembereich Gegenstand der zwischenzeitlich gescheiterten Föderalismuskommission wurde. Soweit man den Medien entnehmen konnte, hätte die Länderseite einer Kompetenzerweiterung des BKA zumindest für den Bereich Terrorismus zugestimmt, wenn der Bund nicht auf Kompetenzen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bestanden hätte. Die Problemlösung ist demnach offensichtlich (zunächst) an einer sachlich nicht zu begründenden Verquickung nicht korrespondierender Problembereiche gescheitert. Untersucht wird in diesem Beitrag der verfassungsrechtliche Rahmen für die diskutierte Kompetenzerweiterung des BKA unter Einbeziehung des im Rahmen der gesetzgeberischen Abwehrmaßnahmen gegen den Terrorismus bereits neu gefassten § 7 II BKAG, einer - wie Kritiker meinen - "Grauzone präventiver Ermittlungen". Statt einer nicht dem Verfassungsrecht entsprechenden Erweiterung der BKA-Befugnisse werden eine professionelle Umsetzung bestehender Regelungen und die Schaffung leistungsfähiger Strukturen in technischer, personeller und organisatorischer Hinsicht favorisiert.
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59. Jg. 2005, S. 151
Rechtsprechung: HambOVG vom 14.05.2004 - 1 Bs 122/04 -
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59. Jg. 2005, S. 152
Abstrakt: Komplexe Ermittlungsverfahren werden traditionell in vielen Fällen in projektähnlichen Organisationsformen wie Sonderkommissionen und Arbeitsgruppen bearbeitet. Nicht selten sind jedoch Entscheidungsprozesse, welche Verfahren in einer besonderen Organisationsform, mit welchen operativen Maßnahmen und welchen Ressourcen bearbeitet werden, zufallsabhängig, fremd gesteuert oder durch Vorlieben oder "einschlägige" Erfahrungen von Ermittlungsbeamten beeinflusst. Durch ein standardisiertes Projektmanagement, Auswahl der Verfahren und ihre Durchführung betreffend, kann eine Professionalisierung und Optimierung des Ressourceneinsatzes einhergehend mit einer Verbesserung der Qualität kriminalpolizeilicher Ermittlungsarbeit erreicht werden.
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59. Jg. 2005, S. 155
Rechtsprechung: BGH vom 28.10.2004 - 3 StR 301/03 -
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59. Jg. 2005, S. 156
Abstrakt: Die polizeiliche Videoüberwachung öffentlicher Räume ist nach den nunmehr in der polizeilichen Praxis gewonnenen Erkenntnissen als sehr wirksames Mittel der Gefahrenabwehr anzusehen. Aufgrund dessen ist die Frage nach den rechtlichen Grenzen polizeilicher Videoüberwachung und dem Recht auf unkontrollierte Selbstbestimmung neu zu beantworten. Die Antwort kann nicht losgelöst von den in der Gesellschaft vorherrschenden Ansichten gefunden werden. Diese sind sowohl durch ein besonderes Interesse an sicheren Lebensverhältnissen als auch durch das kulturbedingte Vorverständnis geprägt, im Zweifel die bürgerlichen Freiheiten als nachrangig gegenüber der staatlichen Daseinsfürsorge anzusehen.
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59. Jg. 2005, S. 160
Rechtsprechung: BVerfG vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -
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59. Jg. 2005, S. 161
Abstrakt: In mehreren Veröffentlichungen in der Kriminalistik (2004: S. 325, S. 334 und 2005 S. 25) wurde der "Fall" Daschner bereits behandelt. Im Dezember sprach die 27. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt das Urteil. In ihrer mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende Richterin aus, dass die Verteidigung der Rechtsordnung zwar einen Schuldspruch, aber keine Verurteilung geboten habe, da sich der Angeklagte subjektiv in einer Situation befunden habe, die eine gewisse Nähe zu Rechtfertigungsgründen vermuten lasse. Vor dem Hintergrund dieser Argumentation erfolgte die inzwischen rechtskräftige Verurteilung wegen Anstiftung zu schwerer Nötigung zu 90 Tagessätzen zu 10 800 Euro unter Strafvorbehalt auf Bewährung, ein Urteil, das wohl von der Mehrzahl der Kommentatoren als salomonisch bezeichnet wurde. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass - sollen Prinzipien des Rechtsstaats nicht aufgegeben werden - in letzter, für das Opfer tödlicher Konsequenz die Polizei aufgeben muss, wenn aus dem der Entführung Verdächtigen mit rechtsstaatlichen Mitteln der Verwahrort des Opfers nicht herauszuholen ist.
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59. Jg. 2005, S. 165
Rechtsprechung: BGH vom 21.05.2004 - 2 StR 35/04 -
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59. Jg. 2005, S. 166
Abstrakt: Opferschutzgesetz, der durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz eingeführte § 46a StGB mit Strafmilderungsmöglichkeit im Falle eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder einer Schadenswiedergutmachung, Zeugenschutzgesetz und zuletzt das Opferrechtsreformgesetz sind Meilensteine einer kriminalpolitischen Entwicklung, die Opfer, Opferzeugen und Verletzte in ihren Rechten bestärkt und zunehmend als "Prozesssubjekt" mit eigenen Rechten und Interessen anerkannt hat. Dennoch besteht weiterer Novellierungsbedarf, insbesondere bei der Geltendmachung finanzieller Ansprüche von Geschädigten. Dabei wird zu entscheiden sein, ob die Verletzteninteressen weiter in das Strafverfahren integriert werden sollen oder in einem gesonderten Verfahren besser zur Umsetzung kommen können. Mittelpunkt des Strafverfahrens muss die Aburteilung des Beschuldigten oder Angeklagten bleiben unter rechtsstaatlich angemessener Wahrung seiner Verteidigerrechte.
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| Stichwort(e): |
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59. Jg. 2005, S. 175
Abstrakt: Schreiben ist Handeln und Verhalten. Als Schreibhandlung kann die eigene Handschrift bewusst geändert und eine fremde Schreibleistung nachgeahmt werden. Als Verhalten ist Schreiben abhängig von physiologischen und psycho-physiologischen Bedingungen. Eine Handschrift ist kein Fingerabdruck. Schriftzüge sind in der Regel nicht deckungsgleich; eine Handschrift hat eine völlig natürliche Variationsbreite und ist langfristig einer Schriftentwicklung unterworfen. Besondere Schreibbedingungen, wie z.B. Alkoholeinfluss oder Erkrankungen, können zu Schriftänderungen führen. Im Unterschied zur Daktyloskopie genügt es bei forensischen Schriftuntersuchungen daher nicht, einfach nur auf die Befunde hinzuweisen. Bei forensischen Schriftuntersuchungen ist vielmehr eine Befundbewertung unter Hypothesen notwendig.
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| Stichwort(e): |
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59. Jg. 2005, S. 180
Abstrakt: Bei Straftaten als Spuren gesicherte Tierhaare haben eine nicht zu unterschätzende kriminalistische Bedeutung. Mittels der DNA-Analytik ist - auch noch bei Haarfragmenten ohne Wurzel - die Speziesbestimmung möglich. Zwischenzeitlich gibt es auch diagnostische Marker, um bei einigen Haus- und Nutztieren genetische Rasseeingrenzungen vorzunehmen. Im günstigsten Fall erlaubt das asservierte Spurenmaterial eine individuelle Zuordnung zu einem bestimmten Tier.
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| Stichwort(e): |
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59. Jg. 2005, S. 182
Abstrakt: Das komplexe Phänomen der Pädosexualität stellt hohe Anforderungen an Strafverfolgung, Strafvollzug und Forensik, wenn es um eine differenzierte Einschätzung von hieraus resultierenden Tathandlungen geht. Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick zu verschiedenen Aspekten der Pädosexualität wie zum Beispiel zu gängigen Typologien, Hypothesen zur Entwicklung dieser Neigung und Befunden zu Persönlichkeitsmerkmalen. Darüber hinaus wird auf den Zusammenhang zu Kinderpornographie, die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, sowie auf Rückfallraten und Behandelbarkeit eingegangen. Das stetig wachsende Wissen zur Pädosexualität, die im Zuge der Verbreitung des Internets rasant wachsende Zahl an Personen, die durch Konsum von Kinderpornographie auffällig werden, aber auch die sich laufend verbessernden Therapieansätze fordern eine ständige Auseinandersetzung mit dieser Thematik.
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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59. Jg. 2005, S. 189
Abstrakt: Die Bewältigung von Großereignissen hängt maßgeblich von der Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen ab. Diese Zusammenarbeit kann nur dann optimal gelingen, wenn alle Partner bei Änderungen der Lage rechtzeitig orientiert werden, sich aber auch in ausreichendem Maß selbst über Daten, Fakten und Hintergründe orientieren können. Der Erfolg hängt somit direkt vom Informationsfluss ab. In den durch das föderale System der Schweiz bedingten komplexen Strukturen der inneren Sicherheit hat sich das Instrument des Nachrichtenverbundes in zahlreichen Einsätzen bewährt.
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59. Jg. 2005, S. 192
Rechtsprechung: Obergericht Kanton Aargau vom 15.08.2003 - BGE 130 I 126 -
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