58. Jg. 2004, S. 508
Abstrakt: Die gegenwärtige Strategie der Terrorismusbekämpfung zeigt, dass die Grenzen von Strafrecht, Polizeirecht und Kriegsrecht verschwimmen. Die Diskussionen über den Einsatz der Bundeswehr im Inneren, die Überlegungen maßgeblicher Politiker zum Verhältnis zwischen strafrechtlichen Mitteln und Gefahrenabwehr oder zur Frage, auf die es noch keine schlüssige Antwort gibt, ob im äußersten Notfall der Staat die Tötung von Personen als Notwehr rechtfertigen bzw. den übergesetzlichen schuldausschließenden Notstand in Anspruch nehmen darf, zeigen, dass Rechtspositionen in Bewegung geraten sind. Nach rechtsstaatlichem Verständnis sind Terroristen Menschen, die schwerste Straftaten begehen. Sie sind keine Feinde im Sinne des Kriegsvölkerrechts. Als Straftäter müssen sie verfolgt und vor ein ordentliches Gericht gestellt werden. Wie schnell der Rechtsstaat allerdings dabei an seine Grenze stoßen kann mit Folgen für die Sicherheit und den Schutz seiner Bürger, belegen eindrucksvoll die Fälle Motassadeq und Mzoudi.
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58. Jg. 2004, S. 518
Abstrakt: Um die Qualität polizeilich erhobener Personalbeweise zu verbessern, erscheint es notwendig, sich eingehender mit Methoden zur Glaubhaftigkeitsüberprüfung auseinander zu setzen.Vernehmungsprodukte, üblicherweise in Form "bereinigter" Niederschriften, erfahren im Hauptverfahren häufig unterschiedliche Würdigungen, die bis zu ihrem Ausschluss als Beweismittel führen können. Sachverständige inhaltsorientierte Glaubhaftigkeitsbeurteilungen - derzeit vornehmlich nur bei kindlichen und jugendlichen Zeugenaussagen praktiziert - könnten ebenso wie die Ausschöpfung rechtlich zulässiger Methoden einer polygrafischen Untersuchung die kriminalpolizeiliche Wahrheitsfindung und Beweiserhebung professionalisieren.
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58. Jg. 2004, S. 523
Abstrakt: Einerseits wird in zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass Vernehmungsbeamte sich gegenüber den Verteidigungsinteressen von Beschuldigten alltäglich durchsetzen und Schuldgeständnisse veranlassen können, weil sie über die entsprechende Aushandlungsmacht verfügen und über einen Verweis auf ihre institutionelle Dominanz den Verfahrensablauf zu bestimmen vermögen, was ihnen jederzeit die Gestaltung des Vernehmungsgeschehens nach eigenen Vorstellungen gestattet. Andererseits gewährt das Strafverfahrensrecht dem Beschuldigten eine äußerst starke Aushandlungsposition, indem es ihm zu jedem Zeitpunkt eine Blockade der Vernehmung gestattet, wonach die Dominanz eher bei ihm liegt. An einem Fallbeispiel, das über den Einzelfall hinausweisendes Typisches preisgibt, wird verdeutlicht, dass sich eine erfolgreiche Motivierung des Beschuldigten zu einem Geständnis fast immer im Rahmen einer erfolgreichen Beziehungsarbeit des Vernehmungsbeamten abspielt, ein Aspekt, der bisher kaum bekannt ist bzw. auch in der Fachliteratur über den Hinweis hinausgehend, ein vertrauensvolles Klima zu schaffen, kaum thematisiert worden ist.
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58. Jg. 2004, S. 528
Rechtsprechung: BGH vom 24.06.2003 - 1 StR 25/03 -
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58. Jg. 2004, S. 529
Abstrakt: Wer die immer wiederkehrenden, teilweise dramatischen Schilderungen in der Presse und die Stellungnahmen von Politikern über Jugendkriminalität zur Kenntnis nimmt, bekommt leicht den Eindruck, dass (politischer) Aktionismus in diesem Bereich sinnvoll und angebracht ist. Die Protagonisten derartiger Argumentationsmuster versuchen zu vermitteln, dass es sich um ein bedeutsames gesellschaftliches Problem handelt, das man mit repressiven, polizeilichen und strafrechtlichen Mitteln in den Griff bekommen kann. Dabei ist bereits die Grundannahme, gesellschaftliche Probleme mit dem Strafrecht zu lösen, mehr als fraglich.
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58. Jg. 2004, S. 533
Abstrakt: Scheinbar motivlose Tötungsverbrechen durch Jugendgruppen sind ein bekanntes kriminologisches Phänomen. Erschreckend ist, dass hier in bestimmten Fällen eine phantastisch anmutende, von außerordentlicher Brutalität gekennzeichnete Inszenierung von Tötungshandlungen stattfindet, ohne dass sich einzelne Täter vor der Tat von dieser distanzieren. Die Delinquenten werden in psychologischen Gutachten zwar als unreife und mängelbehaftete, nicht jedoch als psychisch oder sozial stark abweichende Persönlichkeiten beurteilt. Trotzdem verhalten sie sich in zeitlich und räumlich begrenzten Tatsituationen jenseits aller Normen menschlichen Zusammenlebens. Der Beitrag versucht anhand von zwei Fallbeispielen, Systematizitäten im Eskalationsverlauf aufzuzeigen und über eine soziologische Beschreibung des Phänomens zu einem Erklärungsansatz zu gelangen. Er entwickelt zu diesem Zweck ein Vierphasenmodell der Inszenierung von Tötungshandlungen durch Jugendgruppen.
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58. Jg. 2004, S. 541
Rechtsprechung: VG Aachen vom 17.02.2004 - 6 L 145/04 -
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58. Jg. 2004, S. 542
Abstrakt: Auf dem knapp 270 000 qm großen Areal der Düsseldorfer Messe entsteht messetäglich in bis zu 17 Ausstellungshallen eine Stadt mittlerer Größe mit etwa 30 000 bis 40 000 sehr mobilen "Bewohnern", davon lediglich 613 feste Mitarbeiter der Messe Düsseldorf GmbH. Durchschnittlich 36 mehrtägige bzw. -wöchige Messeveranstaltungen finden pro Jahr statt, darunter sieben Großmessen von internationaler Bedeutung - boot, cpd Frühjahr und Herbst, drupa, Caravan Salon, K(unststoff) und Medica. Das Fahrzeugaufkommen beläuft sich auf ca. 700 000 Pkw und ca. 18 000 Lkw p. a., nicht gerechnet die Auswirkungen der Reisebewegungen des nahegelegenen Flughafens Düsseldorf mit einem Passagieraufkommen von mehr als 14 Mio. Passagieren jährlich. Jede Ansammlung von Menschen und hochwertigen Waren birgt eigene Risiken. Eines davon ist Kriminalität, der durch die Institutionalisierung einer Ordnungspartnerschaft "Messe" wirksamer begegnet werden soll.
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58. Jg. 2004, S. 545
Rechtsprechung: BGH vom 21.01.2004 - 1 StR 379/03 -
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58. Jg. 2004, S. 546
Abstrakt: Kriminalpräventive Erfolge können auch ein "Nebenprodukt" anderer Projekte, zum Beispiel aus der Jugendarbeit, sein. Sie können auch durch die Veränderung städtischer oder städtebaulicher Strukturen erzielt werden. Aber beides findet zumeist ohne Einbeziehung von allen übrigen auch Beteiligten oder Betroffenen statt. "Kriminalprävention in Stadtteilen" bedeutet eine andere Herangehensweise: Nicht der Einzelfall steht im Vordergrund, sondern die räumliche Verankerung vernetzter, vor Ort agierender Projekte. Der "Stadtteil", so heterogen er auch sein mag, eignet sich als räumliche Abgrenzung, weil er entweder eine positive Identifikationsmöglichkeit für seine Bewohnerschaft darstellt oder eine negative Projektionsfläche für allerlei Ängste und Befürchtungen.
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58. Jg. 2004, S. 551
Rechtsprechung: BGH vom 21.01.2004 - 1 StR 364/03 -
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58. Jg. 2004, S. 552
Abstrakt: Die Verifizierung menschlichen Spermas, z.B. im Rahmen von Sexualdelikten gehört zum rechtsmedizinischen Alltag. Seit mehr als 150 Jahren wurden vielfache Methoden beschrieben, um vermeintliche Spermaspuren als solche zu bestätigen. Diese reichen von der einfachen Erkennung des Geruchs (Orfila, 1827) über den fermentchemischen Nachweis der sauren Phosphatase (Kaye, 1950) bis hin zu Methoden der modernen Molekularbiologie. Eine besondere Bedeutung kam der mikroskopischen Entdeckung der Spermatozoen durch den Medizinstudenten Johan Ham im Jahr 1677 und den weiterführenden Untersuchungen durch Antoni van Leeuwenhoek zu. In dieser Abhandlung wird ein forensischer Rückblick über die Entwicklung unterschiedlicher Methoden zum Nachweis von Sperma und seinen Inhaltsstoffen gegeben und anhand von historischen Beispielen verdeutlicht.
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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58. Jg. 2004, S. 558
Rechtsprechung: OLG Zweibrücken vom 27.05.2003 - 1 Ss 89/03 -
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| Stichwort(e): |
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58. Jg. 2004, S. 559
Abstrakt: Der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung verfügt über einen Bereich "Prävention", der durch verstärkte Präsenz in der Öffentlichkeit das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung schärfen will. Diese Präsenz vor Ort wird durch eine verstärkte Bestreifung relevanter Objekte durch Personen in Dienstkleidung mit Fahrzeugen in grün-weißer Farbe gewährleistet. Dies führt in der Öffentlichkeit nicht selten zu Verwechslungen mit der Polizei und wirft die Frage nach den polizeilichen Befugnissen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf.
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| Autor/en: |
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58. Jg. 2004, S. 563
Rechtsprechung: LG Saarbrücken vom 08.04.2004 - 8 Qs 56/04 -
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58. Jg. 2004, S. 564
Abstrakt: Wenngleich die Situation der Opfer von Straftaten lange Zeit nahezu unbeachtet blieb, konnten im Laufe der letzten Jahre einige Verbesserungen erzielt werden. Zu nennen sind das Opferschutzgesetz von 1987, das zur Verankerung des sogenannten "Opferanwalts" führte, der als professioneller Beistand des Verletzten im gesamten Strafverfahren auftreten kann, das Zeugenschutzgesetz von 1998, welches die Videovernehmung ermöglichte, das Gesetz zur strafrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs von 1999 und jetzt die umfassendste Gesetzesnovelle, das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz), das am 1. September 2004 in Kraft getreten ist. Auch bei dieser Gesetzesänderung hat eine große Opferorganisation - der Weiße Ring - eine herausragende Rolle gespielt und ihre rechtspolitischen Forderungen weitgehend durchsetzen können.
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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58. Jg. 2004, S. 567
Abstrakt: Im Zuge der durch das Opferrechtsreformgesetz umzusetzenden Refom der Strafprozeßordnung soll das Adhäsionsverfahren zur umfassenden Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren eine höhere Praxisrelevanz erhalten. Diese Untersuchung befasst sich mit der aktuellen Entwicklung des Adhäsionsverfahrens (§§403ff. StPO) im Lichte des OpferRRG. Zunächst werden die Verfahrensvoraussetzungen und die Ursachen der bislang geringen Praxisrelevanz des Adhäsionsverfahrens aufgezeigt. Ferner wird die anstehende StPO-Reform im Hinblick auf die angestrebte Erhöhung der Anwendungshäufigkeit des Adhäsionsverfahrens sowie mögliche Konfliktfelder bewertet. Als Basis dient - neben einschlägiger Literatur und Rechtsprechung - die bislang unveröffentlichte Abschlussbetrachtung des Projektes "Belebung des Adhäsionsverfahrens" der Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg (Naumburger Modell).
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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58. Jg. 2004, S. 572
Rechtsprechung: BGH vom 30.06.2004 - 2 StR 82/04 -
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| Stichwort(e): |
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58. Jg. 2004, S. 573
Abstrakt: Wir können uns der Welt der digitalen Bilder nicht verschließen. Blicken wir der multimedialen Realität ins Auge, auch bei der gerichtlichen Nutzung. Gefordert ist ein pragmatischer Ansatz, im Wissen um die echten Risiken und Grenzen im Vergleich zur herkömmlichen Fotografie. Richtig umgegangen mit digitalen Bildern, gibt es keine grundsätzliche Einschränkung bei der Nutzung der Digitalfotografie in der forensischen Praxis.
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| Stichwort(e): |
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58. Jg. 2004, S. 578
Abstrakt: Videoaufzeichnungen sind geschätzte Beweismittel. Erstellung und Verwendung im Strafprozess unterliegen mannigfachen gesetzlichen Bestimmungen. Im folgenden eine Orientierungshilfe für die Strafverfolgung.
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