58. Jg. 2004, S. 364
Abstrakt: Die Verständigung über Definitionen zu den Phänomenbereichen Extremismus, Fundamentalismus und Terrorismus und zu ihrem Verhältnis zueinander ist eine wesentliche Voraussetzung einer trennscharfen und zielführenden Diskussion auf politischer und fachlicher Ebene -national und international. Erschwert wird diese Verständigung, weil die Zuordnung auch vom jeweiligen Standpunkt des Betrachters abhängt. So verstehen sich Extremisten als politische Nonkonformisten, Fundamentalisten verweisen auf ihre Prinzipientreue und Terroristen sehen sich als Freiheitskämpfer.
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68. Jg. 2004, S. 368
Rechtsprechung: OLG Zweibrücken vom 20.06.2003 - 3 W 126/03 -
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58. Jg. 2004, S. 369
Abstrakt: Einige Bundesländer haben bereits Regelungen zur präventiven Überwachung der Telekommunikation in ihren Polizeigesetzen aufgenommen. In anderen Bundesländern werden entsprechende Änderungen derzeit geprüft. Geht es z.B. um Hilfeleistung für Suizidgefährdete, also die Abwehr einer konkreten Lebensgefahr, so wird es wohl kaum Zweifel an der Notwendigkeit geben, TKÜ für Gefahrenabwehrzwecke zu regeln. Sehr viel kritischer zu bewerten ist eine generelle Befugnis zur präventiven TKÜ als neues Vorsorgeinstrument im Vorfeld eines strafprozessualen Anfangsverdachts. Vor dem Hintergrund der vor dem 11.09.2001 und 11.03.2004 kaum vorstellbaren Dimension von Gefährdungsszenarien wird unter Definition eines neuen, dieser besonderen Lage gerecht werdenden Gefahrenbegriffs eine Möglichkeit diskutiert, präventive TKÜ für den kriminalpolizeilichen Staatsschutz speziell zur Gewinnung von Strukturerkenntnissen zum islamistisch motivierten Terrorismus zuzulassen.
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58. Jg. 2004, S. 376
Rechtsprechung: BayObLG vom 27.08.2003 - 1 ObOWI 310/03 -
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58. Jg. 2004, S. 377
Abstrakt: Seit etwa zwei Jahrzehnten müssen sich - mit zunehmender Tendenz - Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte mit vielfältigen Formen von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen auseinandersetzen. Zahlreiche Ärzte, Apotheker, Pflegeheime und andere medizinische Einrichtungen bereichern sich hemmungslos, z.B. mittels "Luftleistungen", "Scheinveredlung", "Krankenscheinvervielfachung" oder Abrechnung von Leistungen eines "Zivis" als Leistung qualifizierter Pflegekräfte, und richten so Schäden für das Gesundheitswesen in zweistelliger Milliardenhöhe an. Dieses "moderne" Massendelikt mit einem sicherlich sehr hohen Dunkelfeld stellt an die Ermittlungsbehörden besondere Ansprüche, auch weil eine strafrechtlich relevante Teilnahme der u.a. mit Kontrollaufgaben betrauten Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, mitunter sogar der Krankenkassen nicht ausgeschlossen werden kann. Probleme können sich bei der Durchsicht von Papieren, auch im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung von Patienteninteressen, der Auswahl von Sachverständigen und ihrer Anwesenheit bei Durchsuchungen, der Schadensberechnung und des Vorsatznachweises ergeben.
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58. Jg. 2004, S. 385
Rechtsprechung: BGH vom 07.10.2003 - 1 StR 274/03 -
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58. Jg. 2004, S. 386
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58. Jg. 2004, S. 390
Rechtsprechung: BGH vom 27.03.2003 - 3 StR 435/02 -
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58. Jg. 2004, S. 391
Abstrakt: Hassverbrechen, auch in der Form von Amokattacken, hat es schon immer gegeben. Erst in neuerer Zeit aber wurde dieses Phänomen von anderen Gewaltdelikten, z.B. der Gewalt gegen Frauen, die in der Regel dazu dient, Kontrolle über die Opfer auszuüben, definitorisch abgegrenzt. Opfer von Hassverbrechen scheinen stärker traumatisiert zu werden als andere Verbrechensopfer. Einfache Erklärungsversuche, wie die Frustrations-Aggressions-These oder soziologische Ansätze, die die Verantwortung für Taten auf nureine Ursache oder allein der Gesellschaft zuschreiben, werden dem Phänomen nicht gerecht, auch wenn z.B. Nachsichtigkeit der Gesellschaft mit Gewalt negative Auswirkungen haben kann. Erst eine differenzierte Betrachtung der Persönlichkeitsstruktur des Täters und der psychologischen Faktoren trägt dazu bei, individuelle Verhaltensweisen und Reaktionen zu erklären.
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58. Jg. 2004, S. 397
Rechtsprechung: BVerfG vom 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03 -
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58. Jg. 2004, S. 398
Abstrakt: Polizeibeamte haben berufbedingt sieben- bis zehnmal häufiger Kontakt zu psychisch Kranken als Nichtpolizeibeamte und erlebten in den letzten zwölf Monaten mehr als fünfmal so häufig Gewalt gegen Menschen durch psychisch Kranke als Nichtpolizeibeamte. Insgesamt kann man festhalten: Je häufiger und je qualitativ hochwertiger der Kontakt zu psychisch Kranken ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit erlebter Aggression. Diesen Erkenntnissen ist bei der Aus- und Fortbildung von Polizeibeamten Rechnung zu tragen.
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58. Jg. 2004, S. 404
Rechtsprechung: BVerfG vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -
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58. Jg. 2004, S. 405
Abstrakt: Datenschutz und Schutz vor Straftaten sind Methoden des Grundrechtsschutzes , denen gleiches Gewicht zukommt. Der damit programmierte Zielkonflikt muss durch einen für beide Seiten möglichst schonenden und zugleich effektiven Ausgleich der widerstreitenden Interessen gelöst werden. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seinem Urteil vom 03.03.2004 auch keine Neugewichtung des Verhältnisses von Datenschutz und Schutz vor Straftaten, sondern folgerichtig einen einfachgesetzlich in der StPO auszugestaltenden, präziser als bisher normierten Interessenausgleich, zu dem es klare Vorgaben macht.
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58. Jg. 2004, S. 407
Rechtsprechung: BVerfG vom 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02 -
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58. Jg. 2004, S. 409
Abstrakt: Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind insbesondere das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt, der Beitragsbetrug, die illegale Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerentsendung oder Ausländerbeschäftigung, der Leistungsmissbrauch und die Steuerhinterziehung. Diese Zuwiderhandlungen stellen zunehmend eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und verursachen einen enormen volkswirtschaftlichen Schaden. Dieser betrug in Deutschland in 2003 rund 370 Milliarden Euro. Der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 2. Juli 2003 war die Grundlage der Übertragung der Gesamtverantwortung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung im Bereich des Bundes auf die Zollverwaltung. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Zentralstelle bei der Oberfinanzdirektion Köln eingerichtet. Der Deutsche Bundestag hat überdies am 6. Mai 2004 eine Novellierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes beschlossen.
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58. Jg. 2004, S. 415
Abstrakt: Die Schweizerische Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) ist seit dem 1. Januar 2003 als nationale Meldestelle online und zudem mit eigenen Recherchen aktiv im Internet tätig. Im Vergleich zu analogen Diensten in anderen Ländern verfügt KOBIK über einen sehr bescheidenen Stellen-Etat. Zusammen mit der Tatsache, dass die Schweiz vergleichsweise spät mit der Einrichtung einer solchen Stelle auf die speziellen Anforderungen der Internetkriminalität reagierte und somit von den Erfahrungen seiner Nachbarländer profitieren konnte, führte dies zu einer organisatorisch wie funktional innovativen Lösung.
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58. Jg. 2004, S. 420
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