58. Jg. 2004, S. 292
Abstrakt: Die Bekämpfung der Korruption ist weit mehr als eine moralische oder rechtliche Verpflichtung, sie ist eine praktische Notwendigkeit der internationalen Gemeinschaft. So geht nach einschlägigen Studien bis zu 30 % der Entwicklungshilfe, Steuergelder also, infolge korrupter Praktiken verloren. OECD-Konvention, Europarats- Zivil- und Strafrechtskonvention, EG- und EU- Konventionen und eine Reihe von "Softlaw"- Instrumenten verpflichten ihre Mitgliedsstaaten, Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu ergreifen. Sie sind jedoch entweder auf bestimmte Aspekte der Korruptionsbekämpfung beschränkt oder für die Anwendung nur im europäischen Kontext geschaffen und kommen insbesondere, wenn es um die Rückführung von Potentatengeldern in Ländern der Dritten Welt geht, nicht zur Anwendung. Diese Lücke wurde durch die nachfolgend behandelte, im Oktober 2003 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete, UN-Konvention zur Bekämpfung der Korruption geschlossen. Bei der erstmaligen Auslegung zur Unterschrift im Dezember 2003 wurde die Konvention bereits von 95 Staaten unterzeichnet. Dies gibt Hoffnung, dass die internationale Staatengemeinschaft der Korruption endgültig und unwiderruflich den Kampf angesagt hat.
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58. Jg. 2004, S. 300
Abstrakt: Zu allen Zeiten wird Korruption mit Erfolg zur eigenen Bereicherung eingesetzt. Lange hat man in Deutschland die trügerische Illusion "gepflegt", korruptionsresistenter als andere Staaten zu sein. Eine nicht abreißende Kette immer wieder neuer, zumeist durch Zufälle aufgedeckter Skandale, lässt die ansonsten weitgehend im Dunkelfeld verbleibende Realität einer Durchseuchung der Bundesrepublik mit Korruption erahnen. Transparency International errechnet für Deutschland Platz 16 (von 133 erfassten Ländern) mit einem Wert von 7,7 (10 = nicht korrupt; 0 = sehr korrupt). Dabei wird Korruption definiert als der heimliche Missbrauch von öffentlich oder privatwirtschaftlich eingeräumter Stellung oder Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil. Eine repräsentative Befragung von 1001 Bundesbürgern zeigt, dass sie die Situation zwischenzeitlich kritisch sehen. Mehr als zwei Drittel sind der Meinung, dass vor allem auf politischer und administrativer Ebene korruptes Verhalten eher häufig bzw. sehr häufig vorkommt. Deutlich wird aber auch, für wie "normal" die Deutschen Korruption heute halten, vor allem bei Politikern. Dies hat Auswirkungen auf die Staats- und Parteiverdrossenheit und fördert eine Erosion sozialer Normen.
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58. Jg. 2004, S. 309
Rechtsprechung: BGH vom 23.04.2003 - 2 StR 52/03 -
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58. Jg. 2004, S. 310
Abstrakt: Ersticken die Gesellschaften in Europa an zu viel Sicherheitspolitik? Einige Rechtswissenschaftler in Deutschland sind besorgt, dass die EU eine Politik der "Aufrüstung eines präventiv gubernativen Strafrechts" betreibe und den rechtsstaatlichen Grundsatz "Nullum crimen sine lege parlamentaria" nicht gebührend berücksichtige. Insbesondere der "Corpus Juris der strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen" und die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zeigten, dass das Strafrecht zu einem administrativen Steuerungsmedium allein ökonomischer Interessen der EU (Schutz des Haushalts) verkümmere. Diese Sichtweise wird kritisch-sarkastisch bewertet. Sie lässt offensichtlich die Zersplitterung des europäischen Strafrechtsraums mit gegenwärtig 17 unterschiedlichen Rechtsystemen außer Acht, die kein hinreichend wirksames Vorgehen insbesondere gegen Strukturen der Organisierten Kriminalität erlauben. Deshalb muss der "Vergemeinschaftung der Kriminalität" mit der "Vergemeinschaftung der Verbrechensbekämpfung" begegnet werden. Dafür ist die Europäische Staatsanwaltschaft ein unverzichtbares Instrument.
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58. Jg. 2004, S. 314
Rechtsprechung: BVerfG vom 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01 -
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58. Jg. 2004, S. 315
Abstrakt: Gefördert durch das Volkszählungsurteil haben Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine im Vergleich zu anderen, mindestens so schwerwiegenden Eingriffsmaßnahmen wie Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Beschlagnahme, körperliche Untersuchung insbesondere seitens der Datenschützer, aber auch seitens einer hypersensibilisierten Politik und Bürgerschaft eine überhöhte, wenn nicht unangemessene Bewertung erfahren. Im Einzelfall festzustellende Verstöße gegen komplexe und komplizierte datenschutzrechtliche Bestimmungen, die im Regelfall nicht auf Vorsatz beruhten, wurden mit großen Schlagzeilen skandalisiert. Ziel muss eine ausgewogenere Balance zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Sicherheit durch Schutz vor Kriminalität und auf Abwehr von Gefahren sein.
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58. Jg. 2004, S. 317
Rechtsprechung: BGH vom 04.06.2003 - 5 StR 30/03 -
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58. Jg. 2004, S. 318
Abstrakt: Dem Begriff "Intensivtäter" werden in verschiedenen Bedeutungszusammenhängen unterschiedliche Inhalte zugeordnet. Eine allgemeinverbindliche Definition existiert nicht. Der "Arbeitsgruppe Gewalttäter an Schulen" des Polizeipräsidiums Mittelhessen dienen als Zuordnungskriterium ganzheitliche Wahrnehmungen, die polizeiliche Sachbearbeiter von der Persönlichkeit des Täters gewinnen und die die Entwicklung von kriminellen Karrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostizieren lassen. Die Gefahr der Subjektivität dieses Ansatzes wird durch Kontrollmechanismen und Orientierungshilfen minimiert.
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58. Jg. 2004, S. 322
Abstrakt: Es ist für alle Menschen schwierig, den Blick auf gesellschaftlich Randständiges zu lenken und mit zwangsläufig oft uninformiertem Blick einzuordnen. Polizeiliche und juristische Beurteilungen werden in ungewöhnlichen Fällen daher manchmal aus einem Blickwinkel geführt, der den Gegebenheiten, Gewohnheiten und Regeln der betreffenden sozialen Gruppe nicht entspricht. Der Kannibale von Rotenburg wurde wegen Totschlags verurteilt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es sich um eine Tat handele, deren "Motive und Hintergründe sich nicht ohne weiteres erschließen" und dies rechtlich noch nicht bewertet wurde.
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58. Jg. 2004, S. 325
Abstrakt: Um das Leben eines entführten Kindes zu retten, wies Polizeivizepräsident D. einen Kriminalbeamten an, dem Tatverdächtigen, an dessen Täterschaft kein vernünftiger Zweifel bestand, unmittelbaren Zwang durch einfache körperliche Gewalt anzudrohen, nachdem aus Sicht der Polizei alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft waren, das Entführungsopfer zu finden. Untersucht wird die Frage, ob das Verhalten der Beamten rechtswidrig bzw. gerechtfertigt war. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat am 20.02.2004 Anklage gegen D. und den ausführenden Kriminalbeamten wegen Verleitung zur Nötigung bzw. Nötigung in einem besonders schweren Fall erhoben.
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58. Jg. 2004, S. 328
Rechtsprechung: VGH Mannheim vom 21.07.2003 - 1 S 377/02 -
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58. Jg. 2004, S. 329
Abstrakt: Der Autor hat sich im Teil 1 seines Beitrags in Heft 4/2004 kritisch mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 1 BvF 3/92 auseinandergesetzt, durch den die Vorschriften der §§ 39 bis 41 AWG in einem Normenkontrollverfahren auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig, aber als bis zum 31. Dezember 2004 noch hinnehmbar erklärt worden sind. Im Folgenden unterbreitet der Verfasser einen Diskussionsvorschlag für eine Neufassung der als verfassungswidrig erkannten Regelungen. Kritikern mag schon jetzt entgegengehalten werden, dass in der Kürze der Zeit nicht die Mängel wettgemacht werden können, die das Bundesverfassungsgericht am 3. März 2004 nach zwölf Jahren Verfahrensdauer aus einer komplizierten Gesetzesmaterie herausgefiltert hat.
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| Autor/en: |
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58. Jg. 2004, S. 331
Rechtsprechung: LG Saarbrücken vom 28.04.2003 - 8 Qs 70/03 -
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58. Jg. 2004, S. 332
Abstrakt: Die Möglichkeit einer Handy-"Ortung" wurde in der Vergangenheit auch zu rein präventiven Zwecken angewandt, insbesondere in solchen Fällen, in denen es galt, Gefahren für Leib und Leben einzelner Personen abzuwehren. Typische Fälle waren in Suizidabsicht abgängige Personen gewesen, die gerettet werden sollten. In solchen Fällen haben die Netzbetreiber nach Kostenzusage und in "Notstandsfällen" im Sinne des § 34 StGB auf Antrag der Polizei eher "unproblematisch" mitgewirkt. Nach der Entscheidung des VG Darmstadt konnte dies unter gefahrenabwehrenden Aspekten zweifelhaft sein, denn dieses Gericht kam im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit eines polizeirechtlichen Ersuchens an einen Netzbetreiber zwecks Mitteilung der Standortdaten in einem Vermisstenfall mit Suizidabsichten. Den Standpunkt dieses Gerichts machten sich auch Netzbetreiber zu eigen und teilten trotz richterlicher Beschlüsse keine Geodaten mit.
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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58. Jg. 2004, S. 334
Abstrakt: Den "Fall Daschner" zu kommentieren ist ein heikles Unterfangen. Alles, was man dazu schreibt oder sagt, ist angreifbar, unkorrekt oder abwegig und nicht nur "umstritten", wie sonst in der Jurisprudenz, womit man leben könnte. Nein, abweichende Postitionen gelten als abwegig von den eingefahrenen Bahnen der Schuljuristerei. Dazu gibt es Musterklausuren, Aufsätze, Literatur, in Teilbereichen auch Rechtsprechung. Und ein Heer von Juristen, Politologen, Menschenrechtlern, Polizeipraktikern kommt mit einer festen Meinung zu den einschlägigen Diskussionsforen und geht mit derselben auch wieder.
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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58. Jg. 2004, S. 336
Rechtsprechung: BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats vom 09.10.2003 - 2 BvR 170/02 -
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| Stichwort(e): |
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58. Jg. 2004, S. 337
Abstrakt: Anlässe zur Altersschätzung im Strafrecht sind hier vor allem die Feststellung der Strafmündigkeit sowie die Frage nach der Anwendung des Jugendstrafrechts bei Beschuldigten mit zweifelhaften Altersangaben. Für die Frage der Anwendbarkeit von Erwachsenen- bzw. Jugendstrafrecht sind die Altersgrenzen 18 bzw. 21 Jahre bedeutsam. Die für die Strafmündigkeit relevante Altersgrenze ist das 14. Lebensjahr. Die forensische Altersdiagnostik oder Altersabgrenzung, Altersbestimmung bzw. Altersschätzung ist ein wichtiger Bestandteil der forensischen Zahnmedizin, nicht nur bei Identitätsbestimmungen, sondern auch bei der Beurteilung von lebenden Personen, die entweder ihr eigenes Lebensalter nicht kennen bzw. es aus den verschiedensten Gründen verfälscht angeben. Eine Lebensalterschätzung anhand der Zähne ist möglich. Schon im 19. Jahrhundert wurden Zähne zur Schätzung des Alters von Kindern, die zur Fabrikarbeit zugelassen werden sollten, herangezogen.
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| Autor/en: |
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| Stichwort(e): |
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58. Jg. 2004, S. 343
Abstrakt: Der Finanzplatz Schweiz ist mit einem dynamischen Bedrohungsszenario konfrontiert, das seiner Reputation und der international vernetzten Schweizer Wirtschaft großen Schaden zufügen kann, wenn durch die Akteure dieses Platzes nicht die richtigen Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Korruption, organisierte Kriminalität, Wirtschaftskriminalität, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind die Bedrohungselemente, die zunächst durch die dafür verantwortlichen Behörden erkannt werden müssen. Anschließend ist ein normatives, institutionelles und administratives Abwehrdispositiv zu errichten. Den zahlreichen neuen Vorschriften der "Regulatoren" sowie der Aufrüstung des Beamtenapparates müssen auf Seiten der Finanzplatz-Akteure adäquate präventive Maßnahmen folgen. Eine davon ist die risikoorientierte Erfassung und Gliederung des Kundenstammes durch die privatwirtschaftlichen Akteure.
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