57. Jg. 2003, S. 330
Abstrakt: Mit zunehmender Durchdringung aller Lebensbereiche mit den neuen Informations- und Kommunikationstechniken entstehen für den Staat, seine Gesellschaft und Wirtschaft Bedrohungen in einer neuen Dimension. Alle lebenswichtigen Infrastrukturbereiche wie Energieversorgung, Notfall- und Rettungswesen, Gesundheitswesen, Transport- und Verkehrswesen, Finanz- und Versicherungswesen, Dienstleistungen von Behörden und Verwaltungen (einschließlich der Polizei) und die Telekommunikation selbst mit ihrem Service sind von der Informationstechnik abhängig. Angriffe auf diese Technik durch Einzeltäter, Tätergruppen oder gar andere Staaten, auch in Form Organisierter Kriminalität, Spionage und Terrorismus mit Störungen größeren Ausmaßes können zu einer Bedrohung der nationalen Sicherheit führen. Die Polizei hat eine Mitverantwortung zur Verhinderung solcher Angriffe und zur Bekämpfung damit in Zusammenhang stehender Straftaten. Staatliche und private Stellen haben Vorsorgemaßnahmen getroffen und sind dabei sie weiter zu entwickeln. Als in der Zukunft besonders bedrohlich werden vor allem potenzielle Rüstungsanstrengungen von Staaten im Bereich der "Informationswaffen" bewertet.
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57. Jg. 2003, S. 336
Rechtsprechung: BVerfG vom 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02 -
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57. Jg. 2003, S. 349
Rechtsprechung: BGH vom 03.09.2002 - 5 StR 210/02 -
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57. Jg. 2003, S. 351
Abstrakt: Digitaltechnik expandiert mit zunehmender Geschwindigkeit. Wie weit sie bereits in die verschiedenen Lebensbereiche vorgedrungen ist, machten Studien zu Risiken und Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Jahrtausendwechsel bewusst. Ein Beitrag in der KRIMINALISTIK 2/2003 befasste sich am Beispiel von Kfz- Airbag-Steuerungen bereits mit neuen Möglichkeiten der Sachbeweisführung. Im Folgenden wird die Thematik auf weitere Technikbereiche erweitert und um ermittlungstaktische Überlegungen ergänzt. Exemplarisch werden dazu die rechtlichen Grenzbereiche verdeutlicht, die nach der derzeitigen Gesetzeslage keiner befriedigenden Lösung zugeführt werden können. Wieder einmal ist die Rechtspolitik gefordert. Die Ausführungen belegen zudem die Notwendigkeit, kriminalistisches Wissen über digitale Spuren und daraus resultierende Ermittlungsmöglichkeiten systematisch zu vermitteln und in den Kriminaltechniken entsprechende Arbeitsbereiche einzurichten, die zumindest als Clearingstellen zur Bewertung und Steuerung von Untersuchungsmöglichkeiten fungieren sollten.
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57. Jg. 2003, S. 357
Abstrakt: Litauische Tätergruppierungen sind insbesondere seit dem Wegfall der Visumspflicht in Deutschland aktiv. Im Bereich der Organisierten Kriminalität bilden sie bereits die sechstgrößte Tatverdächtigengruppe. Ein Schwerpunkt sind Diebstähle von Kfz älterer Bauart ohne elektronische Wegfahrsperre. Die Ermittlungsergebnisse der "EG-Halle" vermitteln Erkenntnisse zu drei litauischen Banden, die in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren einen Schaden von mehr als 1,2 Millionen Euro verursachten. Systematische Kriminalitätsanalyse, zentrale täterorientierte Ermittlungsarbeit mit entsprechender Kräftebündelung und eine enge Zusammenarbeit mit den osteuropäischen Staaten sind wesentliche Voraussetzungen einer nachhaltigen Bekämpfung dieser spezifischen Bandenkriminalität.
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57. Jg. 2003, S. 364
Abstrakt: "Stalking" leitet sich vom englischen Verbum to stalk ab, welches soviel wie "pirschen, sich anschleichen" bedeutet. Ein "Stalker" ist dementsprechend im englischen Sprachgebrauch ein Pirschjäger. Eine wirklich treffende deutsche Bezeichnung für jene verhaltensgestörten Menschen, um die es in dieser Abhandlung gehen soll, wurde bis dahin nicht geprägt. Der Stalking-Begriff ist jedoch eng mit älteren Konzepten wie der Erotomanie und dem Liebeswahn verknüpft, auch wenn daraus nicht geschlossen werden kann, dass in jedem Fall fehlgeleitete "Liebe" das ausschlaggebende Motiv für dieses abnorme Verhaltensmuster liefert. Stalking könnte demnach definiert werden als die systematische und exzessive Belästigung und Verfolgung einer Einzelperson aus innerpsychischen Gründen. (Über rechtliche Aspekte informiert der Artikel von C. Rinio, KRIMINALISTIK 8-9/02, S. 531-534).
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57. Jg. 2003, S. 369
Abstrakt: Untersucht werden mehrere spektakuläre Tötungsdelikte in den letzten beiden Jahren im Raum Wiesbaden. Dabei werden die Fragen behandelt, ob Stalking vorangegangen ist, ob Indikatoren für eine Gefährdungssteigerung vorhanden und erkennbar waren, ob bisherige Strategien zum Umgang mit Stalking hätten greifen können und welche Konsequenzen gegebenenfalls aus der Untersuchung gezogen werden müssen. Dieser Beitrag aus der Praxis ergänzt die ebenfalls in dieser Ausgabe veröffentlichten wissenschaftlichen Ausführungen von Dr. med. Thomas Knecht "Stalking - Exzessive Belästigung aufgrund von Liebeswahn?" Auch wenn das Gewaltschutzgesetz (GwSchG) in Verbindung mit Anpassungen der Polizeigesetze die Interventionsmöglichkeiten der verantwortlichen Behörden verbesserte, so fehlt es häufig dennoch an einer ausreichenden rechtlichen Handhabe, gegen Stalker im Sinne der Gefahrenabwehr wirksam vorzugehen. In der Bundesrepublik existiert, anders als in zahlreichen Bundesstaaten der USA, keine spezielle Stalking-Gesetzgebung. Zu prüfen ist ferner, ob in den Polizeidienststellen organisatorisch eine Bündelung der Stalking- Verdachtsfälle und der Einsatz speziell geschulter Beamter geboten sind.
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57. Jg. 2003, S. 377
Rechtsprechung: OLG Nürnberg vom 18.09.2002 - Ws 867/02 -
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57. Jg. 2003, S. 378
Rechtsprechung: BGH vom 11.06.2002 - 2 StE 7/01 -
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| Stichwort(e): |
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57. Jg. 2003, S. 379
Abstrakt: Der folgende Beitrag widmet sich unter besonderer Berücksichtigung der polizeilichen Tätigkeit - sei es im Zuge der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehrbehörde (präventiver Bereich) oder im Bereich der Strafverfolgung (repressiver Bereich) bei Erfüllung der Aufgaben von Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bzw. als Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten - dem Begriff der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung beim Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB). Was den präventiven Bereich anbelangt, wird auf die Rechtslage in Baden-Württemberg abgestellt. Anliegen des Verfassers ist, das Verständnis des sich oftmals in schwierigen aber eilbedürftigen Situationen befindlichen Polizeibeamten für diesen rechtlichen Komplex in der Praxis zu fördern, als auch dem in der Ausbildung befindlichen Polizeibeamten eine Lernhilfe zu bieten.
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| Autor/en: |
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57. Jg. 2003, S. 384
Rechtsprechung: BGH vom 13.03.2002 - 1 StR 47/02 -
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57. Jg. 2003, S. 385
Abstrakt: Am 1. Januar 2003 startete "Polizei Thun". Nur ein weiteres Einheitspolizei- Projekt, analog Schaffhausen und Zug, diesmal aber aus einer Stadt im Kanton Bern? Nicht ganz. Zwar erfolgte auch in Thun eine vollständige Integration der Stadtpolizei in die Kantonspolizei Bern, allerdings verbunden mit einem Leistungseinkaufsvertrag zwischen Stadt und Kanton. Die Zuständigkeit von "Polizei Thun" basiert damit im kantonspolizeilichen Bereich direkt aufgrund der Gesetzgebung, im gemeindepolizeilichen Bereich auf dem Vertrag. Die Stadt behält damit ihre gesetzlichen Verantwortlichkeiten im Sicherheitsbereich, sie nimmt sie aber nicht mehr mit einer eigenen Polizei wahr, sondern kauft die gewünschten Leistungen bei der Kantonspolizei ein. Mit "Polizei Thun" wird ein Weg beschritten, der die Vorteile einer Einheitspolizei mit denjenigen der lokalen Verankerung der Sicherheits(mit)verantwortung kombiniert.
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| Stichwort(e): |
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57. Jg. 2003, S. 389
Abstrakt: Der Einsatz des PC als Mittel zur Begehung von Delikten beschäftigt die Strafverfolgungsbehörden zunehmend. Hacker brechen in Systeme ein, illegale Inhalte werden über das Internet verbreitet, Urkunden und Zahlungsmittel auf Computern gefälscht oder manipuliert. Wirtschaftskriminelle verraten Geschäftsgeheimnisse an die Konkurrenz per verschlüsselter E-Mail und bereichern sich durch trickreiche Eingriffe in kaufmännische Programme. Das Internet gilt auch als ideales Mittel, um kinderpornographische Inhalte und extremistisches Gedankengut zu verbreiten. Da je länger je mehr Menschen für die Übermittlung von Informationen Computer bzw. das Internet verwenden, ist auch davon auszugehen, dass eine entsprechende Zunahme von Computerdelikten zu verzeichnen sein wird.
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