57. Jg. 2003, S. 140
Abstrakt: Der Verfasser veröffentlichte bereits grundsätzliche Aussagen zur Kriminalistik in der Bundesrepublik Deutschland (KRIMINALISTIK 9, 10, 11 und 12/2000 sowie 5 und 6/2002). Insbesondere hat er sich mit ihrem Stellenwert im System der Kriminalwissenschaften auseinandergesetzt, ihre Stellung zur Kriminalstrategie beleuchtet, Allgemeine Theorie und Methologie abgehandelt, die Teilgebiete Kriminaltaktik und ihre Methoden sowie Kriminaltechnik und Besonderheiten naturwissenschaftlicher technischer Untersuchungen dargestellt. Weitere Themen waren die kriminologischen und soziologischen Aspekte kriminalistischer Ermittlungs- und Forschungstätigkeit, die spezielle kriminalistische Ermittlungsmethodik sowie Perspektiven der Kriminalistik. Im nachfolgenden abschließenden Beitrag behandelt der Verfasser unter Darstellung von aus seiner Sicht gegenwärtig bestehenden Defiziten Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Weiterentwicklung der Kriminalistik.
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57. Jg. 2003, S. 151
Rechtsprechung: OLG Hamm vom 05.08.2002 - 2 Ss 348/02 -
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57. Jg. 2003, S. 152
Abstrakt: Zur Erreichung des Ziels „Verbrechen dürfen sich nicht lohnen“ hat der Gesetzgeber – bis in jüngste Zeit – gesetzliche Bestimmungen geändert oder neu eingeführt. Auf Seiten der Polizei und Staatsanwaltschaft wurden und werden organisatorisch, personell und ausbildungsmäßig erhebliche Anstrengungen unternommen, um die komplexen und komplizierten rechtlichen Bestimmungen -– die in der Vergangenheit bereits als "Totes Recht" qualifziert worden waren - in der Praxis obligatorisch anzuwenden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Vermögensabschöpfung ist die Beherrschung der materiell- und formellrechtlichen Grundlagen und ihre systematische Durchdringung, wozu die Vorgehensweise nach einem Phasenmodell beitragen kann.
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57. Jg. 2003, S. 158
Rechtsprechung: BGH vom 25.10.2001 - 1 StR 435/01 -
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57. Jg. 2003, S. 159
Abstrakt: Jugendkriminalität ist ein ubiquitäres Phänomen und stellt sich überwiegend als Episode im Entwicklungsprozess dar, die überwunden wird, so dass die Betroffenen in der Folge nicht mehr mit Kriminalität in Erscheinung treten. Andererseits sind jedoch auch Entwicklungen zu Intensivtätern festzustellen und zwar sowohl bei deutschen als auch - besonders auffallend - bei ausländischen Jugendlichen, die auf Seiten der Polizei entsprechende Schwerpunktsetzungen zur Folge haben müssen. Bei der Interpretation von Ausländerkriminalität besteht die Neigung, diesen Aspekt nicht entsprechend zu würdigen oder ihn gar zu unterschlagen. Ursächlich kann eine beeinträchtigte Wahrnehmungsstruktur sein, z. B. auch wegen der Sorge, andernfalls möglicherweise mit dem Verdacht auf Ausländerfeindlichkeit konfrontiert zu werden. Lücken in der Wahrnehmungsstruktur können auch das Verständnis von rechtsextremen Formen der Kriminalität junger Menschen prägen. Zur Erreichung einer objektiven Ausgangsbasis für Problemanalysen und Bekämpfungsansätze müssen insbesondere Vorurteile und sachfremde Motive möglichst ausgeschaltet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass man sich ihrer bewusst ist bzw. wird.
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57. Jg. 2003, S. 163
Abstrakt: Die DNA-Typisierungstechnik mit einem für die Kriminalistik revolutionären Erkenntniszugewinn bietet immer weitergehende neue Möglichkeiten der Spurenzuordnung, wie z. B. in jüngerer Vergangenheit die DNA-Aufschlüsselung wurzelloser menschlicher Haare. Spuren tierischen Ursprungs können bei Täter-Opferkontakten unmittelbar oder mittelbar, z. B. bei Transport eines Opfers im Kofferraum eines Pkw, übertragen werden. Ihre Zuordnung kann für die Ermittlungen entscheidende Bedeutung erlangen. Am Tierärztlichen Institut der Universität Göttingen werden seit langem DNA-Datenbanken von Haus- und Nutztieren aufgebaut. Zudem kann auf eine umfangreiche Asservatensammlung von exotischen Tieren zurückgegriffen werden.
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| Autor/en: |
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57. Jg. 2003, S. 165
Abstrakt: Anordnungen zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs müssen gemäß § 100b Abs. 2 Satz 2 StPO neben dem Namen und der Anschrift des Betroffenen "die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telefonanschlusses" enthalten. Die individuelle Gerätekennung eines Handys, die so genannte IMEI (International Mobile Equipment Identity) ist nach herrschender Meinung nicht unter diesen Gesetzeswortlaut zu subsumieren. Daraus ergeben sich erhebliche Nachteile für die Verbrechensbekämpfung, da in zahlreichen Fällen angeordnete Überwachungsmaßnahmen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt werden können. Der Gesetzgeber ist gefordert. Der Artikel macht zudem, wenn auch nur als "Randnotiz", deutlich, dass der Vorwurf, Kriminalbeamte, Staatsanwälte und Richter nähmen die Telefonüberwachung im Übermaß in Anspruch, auf einer einfachen, aber unsinnigen Zahlenaddition beruhen könnte.
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| Autor/en: |
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57. Jg. 2003, S. 167
Rechtsprechung: BGH vom 08.08.2002 - 3 StR 239/02 -
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57. Jg. 2003, S. 169
Abstrakt: Immer wieder kommt es zu schwersten, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich beeinträchtigenden Straftaten durch verurteilte, bereits einschlägig in Erscheinung getretene Straftäter, die nach positiver, im Nachhinein jedoch unzutreffender Persönlichkeitsbewertung eine geringe Strafzumessung oder Vollzugslockerungen erfahren haben beziehungsweis vorzeitig aus dem Strafvollzug oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen worden sind. Folge sind regelmäßig aufwändige polizeiliche Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen. Mit TRET wird ein neues Prognoseinstrument vorgestellt, das die Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit, der Behandelbarkeit und die Bewertung von Therapieerfolgen optimieren soll. Unterschieden werden "Strukturelles Rückfallrisiko" und "Dynamische Risikoverminderung".
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57. Jg. 2003, S. 179
Rechtsprechung: BGH vom 03.04.2002 - 1 StR 540/01 -
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57. Jg. 2003, S. 181
Abstrakt: Am 28. Februar 2002 befasste sich erstmals ein Schweizer Gericht mit dem "finalen Rettungsschuss". Das Kantonsgericht Graubünden beurteilte die Schussabgabe eines Präzisionsschützen der Kantonspolizei, der einen aus seiner Wohnung wild um sich schießenden jungen Mann durch einen gezielten Schuss getötet hatte. KRIMINALISTIK hat die Hintergrundinformationen aus erster Hand, nämlich von den beiden Zürcher Magistraten, die im Auftrag der Bündner Regierung das Strafverfahren gegen den verantwortlichen Polizeikommandanten führten.
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