56. Jg. 2002, S. 642
Abstrakt: Die Bekämpfung der Geldwäsche steht nach wie vor im Mittelpunkt kriminalpolitischer Diskussionen, die nach den Ereignissen vom 11. September 2001 nochmals einen Schub erhalten haben. Häufige Nachbesserungen der noch relativ jungen Materie des Geldwäschegesetzes sowie des § 261 StGB sind Indiz, dass trotz hohen Aufwandes, insbesondere bei Kreditinstituten sowie Polizei und Staatsanwaltschaft, gehegte Erwartungen zur Effektivität dieses Instruments bisher nicht ausreichend erfüllt werden konnten. Eine weitere Verbesserung soll erreicht werden durch den neuen § 370a AO mit der Einstufung der Steuerverkürzung oder der nicht gerechtfertigten Steuervorteilserlangung als Verbrechenstatbestand, wenn in Fällen des § 370 AO gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung verbunden hat, gehandelt wird. Damit wird § 370a AO ohne weiteres Gegenstand des § 261 StGB. Der Autor beleuchtet die im Vorfeld dieser Neuregelung geführte kontroverse Diskussion, bewertet sie und unterbreitet einen Alternativvorschlag zu der nunmehr getroffenen gesetzlichen Regelung.
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56. Jg. 2002, S. 654
Rechtsprechung: BVerfG vom 27.02.2002 - 2 BvR 1979/01 -
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56. Jg. 2002, S. 655
Abstrakt: Geldwäsche kann als die bedeutendste und entscheidende Aktivität der OK, aber auch des Terrorismus angesehen werden. Sie ist existenzsichernd. Off-Shore-Zentren als ein wesentlicher Teil des legalen Finanzsystems bieten Geldwäschern nahezu ideale Bedingungen und sind durch die Möglichkeiten von Geldtransaktionen mittels Internet noch sicherer und damit attraktiver für die OK und den Terrorismus geworden. Für erfolgreiches Gegensteuern durch Sicherheits- und Finanzbehörden müssten in einer globalen Verständigung die Bedingungen in den Off-Shore-Zentren im Sinne einer Anpassung an bestehende Standards gegen Geldwäsche verändert werden.
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56. Jg. 2002, S. 661
Abstrakt: Vorgestellt wird ein zukunftsweisendes Untersuchungsergebnis des LKA Baden-Württemberg und des BKA, das auf der Basis einer Auswertung von 100 von der Arbeitsebene als OK bewerteten Ermittlungsverfahren, ergänzt durch eine Expertenbefragung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten, beruht. Besonders beachtlich ist, dass 39 der 100 untersuchten Verfahren keine OK-Relevanz aufwiesen und dass bei falscher Anwendung und unkritischem Umgang der OK-Begriff der Beliebigkeit anheim fallen könnte. Der Untersuchungsbericht kristallisiert weitere Schwachstellen heraus, die man - zumindest teilweise - zwar immer schon geahnt, aber nicht im Sinne einer Aufgabenkritik "auf den Punkt" gebracht hat. Der Beitrag zeigt auch auf, welche Formen kriminalpolizeilicher Arbeit besonders erfolgreich sind.
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56. Jg. 2002, S. 669
Abstrakt: Jeder Vermisstenfall stellt hohe und "bei aller Routine" sehr spezifische Anforderungen an die Kriminalpolizei, vor allem weil immer auch mit einem Verbrechen gerechnet werden muss. Betrifft der Vermisstenfall einen durchreisenden Ausländer, in diesem Fall einen Angehörigen der Russischen Föderation, ergeben sich für die Ermittlungen regelmäßig zusätzlich zu lösende Probleme. Wie systematisches und von Anfang an zielgerichtetes Vorgehen von in der Bearbeitung von Tötungsdelikten erfahrenen Kriminalisten zur Aufklärung eines Vermisstenschicksals führte, beschreibt der nachfolgende Beitrag, in dem insbesondere auch die im Ergebnis gute Zusammenarbeit mit der Republik Belarus herausgestellt wird.
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56. Jg. 2002, S. 673
Rechtsprechung: BGH vom 21.08.2002 - StR 115/02 -
56. Jg. 2002, S. 675
Abstrakt: Der Autor setzt sich in diesem Beitrag kritisch aus politikwissenschaftlicher bzw. soziologischer Perspektive mit Auswirkungen aktueller Modernisierungstendenzen auf Führungskräfte der Brandenburger Polizei auseinander. Zum 1. Juli 2002 ist in Brandenburg eine neue Polizeistruktur in Kraft getreten. Die Ausführungen werden gestützt auf "Gesprächssequenzen" mit 14 Führungskräften.
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| Autor/en: |
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56. Jg. 2002, S. 678
Rechtsprechung: OVG Rheinland-Pfalz vom 27.08.2002 - 12 B 11008/02 -
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56. Jg. 2002, S. 680
Rechtsprechung: BGH vom 11.12.2001 - 5 StR 419/01 -
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56. Jg. 2002, S. 681
Abstrakt: Visionen sind eine der Voraussetzungen für Innovationen. Der Autor stellt ein Modell vor, das für die Diskussion zur Erreichung einer effektiveren und universitären Ausbildung von Schutz- und Kriminalpolizei neue Impulse bewirken kann. Beachtlich ist unter anderem die Vielzahl der Studienangebote der UniBw Hamburg im Vergleich zur heute weitgehenden Einheitsausbildung von Schutzund Kriminalpolizei.
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| Autor/en: |
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56. Jg. 2002, S. 683
Rechtsprechung: LG Bonn vom 29.10.2001 - 37 Ws 59/01 -
| Stichwort(e): |
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56. Jg. 2002, S. 684
Abstrakt: Die komplexen Aufgabenfelder der Polizei erfordern Spezialisierung und damit einhergehende ausgeprägte Fachkompetenz. Diese über die Grobprofile "Schutz- und Kriminalpolizei" hinausgehende Spezialisierungsnotwendigkeit macht innerhalb der Kriminalpolizei besonders ausgebildete und erfahrene Beamte (in Sachbearbeiterund Führungsfunktionen) z.B. für Tötungsdelikte, Wirtschaftskriminalität, Gewinnabschöpfung, OK, Staatsschutz, Kriminalität im Zusammenhang mit Informationstechnik, operative und strategische Auswertung oder Verdeckte Ermittlungen unabdingbar, um den jeweiligen fachlichen Anforderungen möglichst effektiv und effizient zu entsprechen. Der Verfasser setzt sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen universeller Ausbildung und Verwendung ("Verwendungsbreitenkonzepte") einerseits und notwendiger Spezialisierung, verbunden mit einer Anreicherung von Erfahrungswissen, andererseits auseinander und zeigt Korrekturbedarf auf.
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| Autor/en: |
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56. Jg. 2002, S. 690
Rechtsprechung: OLG Jena vom 03.05.2002 - 1 Ss 80/02 -
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56. Jg. 2002, S. 691
Abstrakt: Die polizeiliche Aufnahme von Schadens- und Tatorten ist in den letzten Jahren mit fortschreitender Technik und durch interne Maßnahmen zur Qualitätsoptimierung weiter verbessert worden. In dem nachfolgenden Beitrag wird eine aktuelle Entwicklung der Lasertechnologie vorgestellt. Diese Technologie kann auch im polizeilichen Einsatz die schnelle und präzise Aufnahme von Schadens- und Tatorten insbesondere bei komplizierten oder schwerwiegenden Sachverhalten optimieren.
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| Autor/en: |
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56. Jg. 2002, S. 692
Rechtsprechung: BGH vom 20.02.2002 - 5 StR 545/01 -
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56. Jg. 2002, S. 693
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56. Jg. 2002, S. 695
Rechtsprechung: BVerfG vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/96 -
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56. Jg. 2002, S. 697
Abstrakt: Über das Canyoning-Unglück vom 27. Juli 1999 im Saxetbach oberhalb von Wilderswil bei Interlaken berichtete bereits der polizeiliche Gesamteinsatzleiter, Dr. iur. Stefan Blätter, in KRIMINALISTIK 6/2001 (S. 441ff.). Zweck des damaligen Beitrags war, Aufschluss zu geben über das Einsatzspektrum, den Einsatzverlauf, die damit verbundenen Schwierigkeiten und die aus der Krisenbewältigung resultierenden Lehren. Der nachfolgende Beitrag, verfasst vom öffentlichen Ankläger im "Canyoning-Prozess2, zieht nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils Lehren zur Frage der Verantwortung von Veranstaltern für die präventive Gefahrenabklärung und für die nötigen Sicherheitsdispositive.
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