56. Jg. 2002, S. 418
Abstrakt: Die Frage nach notwendigen Reformen wird in der Strafrechtlichen Abteilung des Deutschen Juristentages in Berlin am 18./19. September 2002 erörtert werden; sie beschäftigt Wissenschaft und Praxis seit den ersten zaghaften Anfängen der Jugendkriminalrechtspflege. Um die Fachöffentlichkeit auf das Thema entsprechend vorzubereiten, wird im folgenden Beitrag das Jugendstrafrecht kritisch betrachtet.
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56. Jg. 2002, S. 428
Rechtsprechung: VG Gießen vom 29.04.2002 - IC E 141/01 n.rkr. -
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56. Jg. 2002, S. 429
Abstrakt: Dass Täter von ausgeprägtem Hass geleitet sein können, zeigen jüngste und erschreckende Beispiele wie die Explosion auf Djerba und der Amoklauf im Erfurter Gutenberg-Gymnasium. Der Verfasser liefert hier einen Überblick des bisherigen Forschungsstandes zum Thema Hassverbrechen; schwerpunktmäßig widmet er sich jedoch der Täter-Opfer-Dynamik im Licht tiefenpsychologischer Theorien. Dabei werden Heinz Kohuts Psychologie des Selbst sowie Margaret Mahlers Objektbeziehungstheorie erörtert.
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56. Jg. 2002, S. 436
Rechtsprechung: BVerfG vom 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -
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56. Jg. 2002, S. 437
Abstrakt: Der Erfolg der Europäischen Union hängt maßgeblich davon ab, ob es gelingt, einen echten gemeinsamen "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" zu schaffen. Die Öffnung der Grenzen darf nicht dazu führen, dass vor allem Rechtsbrechern freie Fahrt eingeräumt wird und sich die Zahl möglicher Tatorte - nicht zuletzt wegen des bevorstehenden Beitritts von mehr als zehn neuen Mitgliedstaaten - in naher Zukunft dramatisch erhöht. Der Beitrag führt die bisherigen Erfolge, aber auch die rechtlichen und politischen Risiken vor, die mit dem Versuch verbunden sind, eine Politik der gemeinschaftlichen inneren Sicherheit in und für Europa zu organisieren.
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56. Jg. 2002, S. 442
Rechtsprechung: LG Potsdam vom 06.09.2001 - 24 Qs 142/01 -
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56. Jg. 2002, S. 443
Abstrakt: Die komplexe Materie zur Geldwäschebekämpfung mit den vorgesehenen materiell rechtlichen und auch organisatorischen Änderungen ist Gegenstand teilweise konträrer Diskussionsbeiträge. Der Verfasser des vorliegenden Artikels nimmt eine Bewertung aus der Sicht einer "gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe Polizei/Zoll" vor.
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| Autor/en: |
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56. Jg. 2002, S. 449
Abstrakt: Der Autor skizziert im Folgenden die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit bei der Tatprovokation entsprechend dem Wandel der Rechtsprechung, denn die Aufgaben und Methoden von Exekutive und Judikative stimmen vielfach nicht überein. Der Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern gehört zur Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. So können bisweilen Erkenntnisse, die durch Überschreitung der zulässigen Grenzen der Tatprovokation erlangt wurden, der Polizei nützlich sein, im Strafverfahren aber zum Vorteil des Angeklagten den Strafanspruch des Staates empfindlich drosseln oder bei Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder des "„Venire contra factum proprium" die Beschränkung auf die Mindeststrafe oder eine Verfahrenseinstellung gebieten.
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| Autor/en: |
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56. Jg. 2002, S. 457
Abstrakt: Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Polizei, dafür Sorge zu tragen, dass der Mensch ein Leben ohne Angst führen kann. Die Sehnsucht nach persönlicher Sicherheit und emotionaler Geborgenheit hofft man vor allem in der Familie oder Lebenspartnerschaft, also im häuslichen Bereich zu verwirklichen. Leider bleibt selbst dieser Bereich nicht von körperlicher Gewalt verschont. Das polizeiliche Einschreiten bei häuslicher Gewalt wird von vielen Faktoren beeinflusst, unter anderem auch von den zivilrechtlichen Regelungen und den Möglichkeiten, die diese Vorschriften dem Opfer häuslicher Gewalt bieten, sich vor weiteren Angriffen zu schützen. Diese zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen haben sich seit dem Beginn des Jahres 2002 erheblich verändert. Die Polizei hat ihr taktisches Einschreiten darauf eingestellt.
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56. Jg. 2002, S. 464
Abstrakt: Der Autor setzt sich kritisch mit der Videoüberwachung und ihren gesellschaftlichen Folgen vor dem Hintergrund bereits vorhandener und genutzter, aber auch künftig zu erwartender technischer Möglichkeiten auseinander. Der Gesetzgeber wird auch in Zukunft abzuwägen haben, welche Möglichkeiten der Polizei zur Kriminalitätsbekämpfung unter Wahrung der Freiheitsrechte der Gesellschaft eingeräumt werden.
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56. Jg. 2002, S. 471
Abstrakt: Mit der Aufnahme von halluzinogenen Pilzen in die Betäubungsmittelverordnung des Bundes (BetmV-Swissmedic) zu Beginn dieses Jahres wurde eine längst fällige Lücke in der rechtlichen bzw. forensischen Handhabung geschlossen. Bisher waren zwar die halluzinogenen Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin der "magic mushrooms" in der höchsten Klasse der Betäubungsmittel - der verbotenen Stoffe - eingereiht, nicht aber deren Matrix, der gesamte Pilz selber. Da sich Psilocybin sowohl im Pilz als auch beim Konsum zu Psilocin abbaut, wird zur einheitlichen und vergleichbaren forensisch analytischen Beurteilung des Wirkstoffgehaltes ein Gesamtpsilocin-Wert vorgeschlagen.
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