55. Jg. 2001, S. 458
Abstrakt: Bei einer zumindest teilweise unbefriedigenden Sicherheitslage verwundert es nicht, dass man in Politik, Polizei und Justiz - neben einer Effizienzsteigerung durch neue Steuerungsinstrumente - externen Ressourcenzuwachs anstrebt. Einen Erfolg versprechenden Weg sehen manche dabei etwa in Sicherheits-bzw. Ordnungspartnerschaften mit Privaten. Des Weiteren problematisiert man nach wie vor die gänzliche oder teilweise Privatisie-rung bisher staatlich reklamierter Aufgabenbereiche. Dies gilt beispielsweise für den Strafvollzug. Schließlich ist insgesamt zu sehen, dass sich das private Sicherheitsgewerbe offenbar in einem Ausbau- und Professionalisierungsprozess befindet. Es liegt auf der Hand, dass sich dabei auch kriminal- und rechtspolitische Fragen aufdrängen.
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55. Jg. 2001, S. 465
Abstrakt: Der noch immer unscharfe Begriff "Organisierte Kriminalität" umfasst im Kern unterschiedlich konstruierte Netzwerke kriminell nutzbarer Kontakte, die die Grundlage für die verschiedenen Ausprägungen krimineller Strukturen bilden. Dabei beruhen - so der Autor des folgenden Beitrags - viele Aussagen über das Wesen Organisierter Kriminalität auf klischeehaften Vorstellungsbildern, die sich bei näherer Untersuchung so nicht bestätigen, weil nicht von allen kriminellen Netzwerken und Organisationen in gleichem Maße Bedrohungen und Gefährdungen ausgehen.
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55. Jg. 2001, S. 472
Abstrakt: Konkurrenz- und Wirtschaftsspionage können für Unternehmen existenzbedrohend sein. Zahlen zur Schadenshöhe, die deutschen Unternehmen alljährlich durch ungewollten Know-how-Abfluss entsteht, sind jedoch spekulativ und durch nichts belegt, denn es mangelt an handfesten Fakten. Firmen befürchten Imageschäden, wenn bekannt wird, dass sie Opfer von Wirtschaftsspionage waren. Die Dunkelziffer entsprechender Fälle ist hoch. Der folgende Beitrag ist deshalb auch ein Plädoyer für eine notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden, Verfassungsschutz und Wirtschaft.
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55. Jg. 2001, S. 477
Abstrakt: In der Bundesrepublik Deutschland wurden nach den kriegerischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien zahlreiche Ermittlungen wegen Verdachts des Völkermordes nach § 220a StGB eingeleitet. Damit wurde dieser Tatbestand erstmals verfolgt, obwohl er bereits seit dem Jahr 1955, nach dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, im StGB verankert ist. Der größte Teil dieser Ermittlungsarbeit wurde vom BKA geleistet. Nur wenige Landeskriminalämter führten eigene Ermittlungsverfahren durch.
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55. Jg. 2001, S. 482
Rechtsprechung: BayObLG vom 23.02.2000 - 5 St RR 30/00 -
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55. Jg. 2001, S. 483
Abstrakt: Trotz detaillierter Regelungen in Teil II Anlage D der RiStBV kommt es in der kriminalistischen Praxis immer wieder zu Auslegungs-zweifeln und Missverständnissen bei der Inanspruchnahme von V-Personen und dem Einsatz Verdeckter Ermittler und sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter im Rahmen der Strafverfolgung. Im folgenden Beitrag werden die bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität eingesetzten kriminalistischen Methoden darauf geprüft, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sie geeignet sind, gerichtsverwertbare Beweise zu erbringen.
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55. Jg. 2001, S. 488
Rechtsprechung: BVerfG vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -
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55. Jg. 2001, S. 489
Abstrakt: Seriösen Schätzungen zufolge werden Jahr für Jahr Milliardengewinne durch kriminelle Aktivitäten erwirtschaftet. Bevor diese Gewinne jedoch genutzt werden können, müssen Sie mit Hilfe von Geldwäsche "legalisiert" werden. Hier setzt eine entscheidende kriminalistische Strategie an, den Tätern auf die Spur zu kommen. Dazu bedürfte es aber eines effektiven gesetzlichen Instrumentariums, das aber in der gebotenen Form noch immer nicht zur Verfügung steht. Hinzu kommen ungelöste Beweisprobleme, die im folgenden Beitrag analysiert werden.
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55. Jg. 2001, S. 495
Abstrakt: Mit der Beschreibung dieses ungewöhnlichen Ermittlungsfalles will der Autor Denkanstöße für die Untersuchung von Kfz-Unfällen geben, bei denen die Ursache zweifelhaft ist. Kriminalistische Erfahrungen belegen, dass in nicht gerade wenigen Fällen Selbsttötungen, erweiterte Suizide und auch Tötungsverbrechen als Verkehrsunfälle getarnt und sogar inszeniert werden.
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55. Jg. 2001, S. 498
Rechtsprechung: BGH vom 12.07.2000 - 2 StR 43/00 -
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55. Jg. 2001, S. 499
Abstrakt: Neue Steuerung wird zur Glaubenssache und zum Inbegriff von Modernität in der Polizei. Zielvereinbarungen werden zum Kompass im Dickicht der Aufgaben. Wer wagt es da, nein zu sagen, wenn es um einen innovativen, leistungsfähigen Staat geht? Die schönen Begrifflichkeiten können zu Worthülsen verkommen, wenn Wirkungszusammenhänge unvollständig betrachtet werden. Auf der Basis der Konzeption des "akteurzentrierten Institutionalismus" wird das Instrument der Zielvereinbarung untersucht und für eine umfassende Analyse der Zielbildung plädiert. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die Handlungsmöglichkeiten und -orientierungen kriminalpolizeilicher Entscheidungsträger.
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55. Jg. 2001, S. 507
Abstrakt: Im Hinblick auf die häufig tiefgreifenden rechtlichen Konsequenzen müssen forensisch-toxikologische Untersuchungsergebnisse exakt definierten Qualitätskriterien genügen. Zunächst ist unter qualitativen Aspekten sicherzustellen, dass eine Substanz zweifelsfrei identifiziert wurde, was insbesondere bei der Bewertung immunchemischer Befunde (Immunoassays 1 ) unverzichtbar ist, da diese nicht ausschließbare "falsch-positive" Resultate liefern können. Weiterhin müssen auch alle quantitativen Messungen einer sorgfältigen Qualitätskontrolle unterstehen, da bereits geringe Abweichungen zur Über- bzw. Unterschreitung von Grenzwerten mit teilweise beträchtlichen strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Die vorliegenden Informationen sollen die Konzepte der modernen Qualitätssicherung erläutern und in Fällen zweifelhafter Befunde zu kritischen Rückfragen anregen.
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55. Jg. 2001, S. 513
Abstrakt: Die zahnärztliche Identifizierung von unbekannten Personen und sterblichen Überresten gilt als eine bewährte, wissenschaftliche Identifikationsmethode. Das Vorhandensein von qualitativ genügenden zahnärztlichen Vergleichsunterlagen ist eine der Voraussetzungen für eine erfolgreiche dentale Identfizierung. Diese sollten so schnell als möglich den Untersuchungsorganen weitergeleitet werden. Der Zahnarzt hat das Recht, die zahnmedizinischen Unterlagen auch ohne Entbindung vom Arztgeheimnis herauszugeben. Hingegen ist rechtlich umstritten, ob eine Verpflichtung dazu besteht. Eine klare gesetzliche Regelung wird gefordert.
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