54. Jg. 2000, S. 434
Abstrakt: Das verfassungsrechtlich verankerte Gebot gleichmäßiger Besteuerung gilt auch für illegal erworbene Vermögen. Der bisher vernachlässigte Einsatz steuerrechtlicher Instrumente zur Gewinnabschöpfung ist mithin nicht nur rechtmäßig, sondern sogar zwingend. Die parallele Geltendmachung des Steueranspruchs und die Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs können allerdings in Grenzbereiche führen, in denen die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze schwierig aber nicht unmöglich ist. Dies zeigt der folgende Beitrag, der daneben eine Replik auf Thieles Artikel „Präventiver Kapitalentzug“ in KRIMINALISTIK 8/99, S. 506 ff. enthält.
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54. Jg. 2000, S. 442
Rechtsprechung: BVerfG vom 27.04.2000 - 2 BvR 1990/96 u. 2 BvR 75/94 -
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54. Jg. 2000, S. 443
Abstrakt: Mit der Tagung sollte eine Bewertung europäischer Standards auf ausgewählten Problemfeldern des Strafrechts ermöglicht werden, weil es Bestrebungen gibt, die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine zusätzliche „Charta der Grundrechte“ zu ergänzen. In diesem Rahmen ging es am 4. April 2000 um die Rechte des Beschuldigten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union England, Frankreich, Italien und Deutschland.
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54. Jg. 2000, S. 447
Abstrakt: Der Gedanke, gesamtgesellschaftliche Aktivitäten zur Verhütung von Kriminalität zu initiieren und zu institutionalisieren hat eine inzwischen kaum noch überschaubare Anzahl von kriminologischen Regionalanalysen und in deren Rahmen auch Untersuchungen zur Kriminalitätsfurcht erbracht. Dabei hat sich herausgestellt, dass Kriminalitätsfurcht und tatsächliche Bedrohungen weit auseinanderklaffen können. Angst vor Kriminalität könnte sogar konstruiert sein, soweit sie auf einer Furcht vor Gewalttaten und vor anderen schweren Formen der Kriminalität beruht. Die im folgenden Aufsatz vorgestellte Untersuchung hat indessen gezeigt, dass Verbrechensfurcht eher durch harmlosere, gerade noch am Rande strafrechtlicher Relevanz stehende kriminelle Handlungen (mit-) bestimmt wird.
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54. Jg. 2000, S. 452
Abstrakt: Der Beitrag der Opfer kann bei Pädophilie beträchtlich sein. Relativ häufig sollen, dem Kriminologen Göppinger zufolge, die kindlichen Opfer aktiv und teilweise sogar initiativ an der Tat beteiligt sein. Mit steigendem Alter der Opfer soll dabei die Tendenz zunehmen, sich an der Tat initiativ, proaktiv oder in einer anderen Form aktiv zu beteiligen. Daraus resultieren offenbar Versuche, Pädophilie als normale Form der Sexualität zu etablieren, wobei die Unterscheidung zwischen Zärtlichkeit gegenüber Kindern und Missbrauch unter Zwangsanwendung an ihnen eine entscheidende Rolle spielt. Eine tragfähige Grenzziehung ist da am ehesten möglich, wenn auf der Basis des Kindeswohls argumentiert wird, wie der folgende Beitrag zeigt.
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54. Jg. 2000, S. 457
Abstrakt: Der Besuch eines ehemaligen KZ ist Pflichtbestandteil vieler Ausbildungsgänge. Ganze Klassen von Bundeswehrsoldaten, Verwaltungsbeamten etc. werden durch eine KZ-Gedenkstätte geführt. Was für Wirkungen gehen von einer solchen "Maßnahme aus? Der vorliegende Bericht dokumentiert Grundzüge einer berufsspezifischen Herangehensweise an NS-Verbrechen. Er basiert auf Erfahrungen aus einem Seminar Gedenkstättenpädagogik mit Polizisten.
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54. Jg. 2000, S. 465
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54. Jg. 2000, S. 467
Abstrakt: In KRIMINALISTIK 6/00, S. 398 ff., wurde das Leitspurenkonzept in seiner Grundkonzeption vorgestellt. Der folgende Beitrag erörtert nun Möglichkeiten und Grenzen dieser Methode unter praktischer Aspekten. An einem konkreten Ermittlungsfall wird vor allem die Bedeutung der Spurensicherung deutlich gemacht und nachgewiesen, dass Spuren ihre Bedeutung allein durch Feststellung ihrer Tatrelevanz erlangen. Das schließt nicht aus, dass über die von Fall zu Fall trefflich gestritten werden kann.
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54. Jg. 2000, S. 472
Rechtsprechung: OLG Hamm vom 24.05.2000 - 3 Ss 44/00 -
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54. Jg. 2000, S. 473
Abstrakt: Das Phänomen der kriminellen Firmensanierung gehört seit Jahren zum Ermittlungsrepertoire der kriminalpolizeilichen Dienststellen für Wirtschaftskriminalität. Besonders knifflig gestalten sich die Ermittlungen immer, wenn das Handeln der Beteiligten langfristig angelegt und von vornherein von einer „Aushöhlungsabsicht“ getragen ist. Ein solcher Fall wird hier vorgestellt, wobei die Maßnahmen von Kripo, Staatsanwaltschaft und Gericht zur Beschleunigung und Straffung des Verfahrens beachtenswert sind.
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54. Jg. 2000, S. 479
Abstrakt: Haaren, Zigarettenkippen, Essens- und Getränkeresten oder gebrauchten Be-täubungsmittelutensilien. Für die beim BKA eingerichtete DNA-Identifizierungsdatei wurde mit § 81g StPO die gesetzliche Grundlage geschaffen. Damit sind molekulargenetische Untersuchungen nicht nur (wie bis dahin) in anhängigen, sondern auch für zukünftige Strafverfahren erlaubt. Um die Möglichkeiten der DNA-Analyse auch für zurückliegende (unaufgeklärte) Fälle nutzen zu können, wurde das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz nach weniger als einem Jahr Laufzeit novelliert. Bei der praktischen Anwendung gibt es aber weiterhin Schwierigkeiten, die angesichts der Zugangsschranke des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch durch den BGH nicht so bald beseitigt werden dürften. Unterdessen bildet sich aber über Teilaspekte eine „herrschende Meinung“ heraus, die mit den Zielen des Gesetzes nicht vereinbar sind.
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54. Jg. 2000, S. 483
Abstrakt: Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität wurden eine Reihe von Sanktionsmöglichkeiten geschaffen, die der Abschöpfung unrechtmäßig erworbenen Vermögenszuwachses dienen. Insbesondere durch Anordnung des Verfalls (und damit Übergang auf den Staat dessen, was Täter oder Teilnehmer an einer rechtswidrigen Tat für diese oder aus ihr erlangt haben) und durch Einziehung bestimmter Tatgegenstände (und damit deren Übergang auf den Staat) soll erreicht werden, dass Verbrechen sich nicht lohnen. Die teilweise komplizierten Vorschriften, die in der Praxis erst zögernd angewendet werden, erläutert der folgende Beitrag.
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54. Jg. 2000, S. 488
Abstrakt: Bei Todesermittlungen liegen die kriminalistischen Probleme nicht dort, wo es darum geht, einen Mord zu bearbeiten, sondern dort, wo es darum geht, ihn zu erkennen. Dabei spielt die kriminalistische Erfahrung eine entscheidende Rolle. Die kann indessen in Bezug auf Mehrfach-Todesfälle wegen geringer Fallzahlen kaum erworben werden. So bleibt nur die Orientierung an früheren Fällen. Die denkbaren Fallkonstellationen werden im folgenden Bei-trag diskutiert.
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54. Jg. 2000, S. 490
Rechtsprechung: LG Hagen vom 18.11.1999 - 6 O 164/99 -
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54. Jg. 2000, S. 491
Abstrakt: Das Verhältnis von geistiger Abnormität und Kriminalität ist eine uralte Frage der Kriminalistik. Diese Frage stand auch im Mittelpunkt von Veranstaltungen des Kriminalistischen Instituts des Kantons Zürich vom 18. und 21. Januar 2000. Ein Teilbeitrag aus juristischer Sicht setzte den Schwerpunkt auf das rechtliche Schicksal des nicht behandelbaren gemeingefährlichen Straftäters. Die „Kriminalistik“ übernimmt in leicht geänderter Form das Referat des damals noch amtierenden Ersten Staatsanwaltes des Kantons Zürich.
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