54. Jg. 2000, S. 218
Abstrakt: Polizei-Wissenschaft ist international aktuell. Im Jahr 1999 hat die Universität Montreal ihre Lehre und Forschung in Polizei-Wissenschaft aufgenommen. In Tokyo hat man im Februar 1999 ein neues Gebäude des "Nationalen Forschungs-Instituts für Polizei-Wissenschaft" mit einem internationalen Symposium über die "Zukunft der Polizei-Wissenschaft im 21. Jahrhundert" eröffnet. Die folgende dreiteilige Artikelserie, die auf einem Vortrag in der Polizei-Führungsakademie beruht, informiert über die gegenwärtige Lage der Polizeiwissenschaft in der Welt. In dem ersten Beitrag werden Begriff, Aufgaben, Entstehung und Methoden der Polizeiwissenschaft erörtert. Die zweite Folge geht auf Polizei-Theorie und die dritte auf empirische und experimentelle Polizei-Forschung ein, die die wesentlichen Teile der Polizei-Wissenschaft ausmachen.
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54. Jg. 2000, S. 224
Rechtsprechung: OLG Hamburg vom 06.01.1999 - 2 Ws 185/99 -
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54. Jg. 2000, S. 225
Abstrakt: Monographien über das Phänomen Amok (oder Amoklaufen) sind nicht eben alltäglich. Soweit erkennbar, kommt auch das Stichwort in deutschsprachigen kriminologischen Lehrbüchern und Enzyklopädien nicht vor. KRIMINALISTIK hat das Thema aus forensisch-psychiatrischer Sicht in Heft 10/98, S. 685 ff., aufgegriffen. Hier folgt nun eine Betrachtung aus kriminalpsychologischer Sicht. Auch sie zeigt, dass der Begriff Amok in Bezug auf unsere Tötungsdelinquenten und deren Taten allenfalls metaphorisch gebraucht werden kann.
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54. Jg. 2000, S. 229
Abstrakt: Unter den Anregungen und Wünschen unserer Leserinnen und Leser nehmen jene Appelle einen vorderen Platz ein, die uns mahnen, das Internet und die damit zusammenhängenden polizeilichen Probleme nicht als bereits abgewickelt zu betrachten. Es gebe, so ein Leser, noch eine Menge Leute in der Polizei, die bereits bei der Erklärung, das Internet funktioniere nach dem Client-Server-Prinzip, Unverständnis signalisieren müssten. Nach einer Art Zwischenbilanz in KRIMINALISTIK 7/98, S. 500 ff., versuchen wir mit dem folgenden Artikel ein update, probieren also, ob wir die Sache auf einen neueren Stand bringen können.
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54. Jg. 2000, S. 240
Abstrakt: Nach kriminologischer Einschätzung (z. B. G. Kaiser) handelt es sich in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern bei 60 bis 80 Prozent der Täter um Bekannte oder gar Verwandte des kindlichen Opfers. In etwa der Hälfte der Fälle nehmen die Opfer die Tat passiv hin, in 10 bis 15 Prozent der Fälle beteiligen sie sich (alters-abhängig) aktiv daran oder haben sie sogar initiiert. Nach Untersuchungen von Kinsey (1954) kommt es dabei in drei Prozent der Fälle zum Koitus. Ein solcher Fall wird mit dem folgenden Beitrag unter überwiegend kriminalistischen Aspekten vorgestellt.
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54. Jg. 2000, S. 243
Abstrakt: Ungewöhnliche Schussverletzungen lassen bei Todesermittlungen primär den Verdacht auf Tötung durch fremde Hand aufkommen. Das gilt insbesondere bei Nacken- und Genickschüssen, bei denen sich immer erneut die Frage stellt, ob ein Mensch sich solche Schüsse selbst beibringen kann. Im hier vorgestellten Fall kommt ein weiteres Problem hinzu, das sich aus den auch stets vorhandenen Zweifeln herleitet, ob bei Kopfschüssen die Handlungsfähigkeit eines Suizidenten nach einem ersten Schuss noch so lange erhalten bleibt, dass er sich weitere Schussverletzungen setzen kann.
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54. Jg. 2000, S. 245
Abstrakt: Bei rund 800 Millionen Seiten im World Wide Web bewegen sich Schätzungen zur Zahl der Seiten mit strafbarem Inhalt zwischen acht und zehn Millionen. Ungeachtet der sicher unbeschreiblichen kriminellen Nutzungsmöglichkeiten (man denke nur an die Geldwäsche!) vermittelt das bereits einen Eindruck vom Problem "Kriminalität im Internet". Gleichwohl bestehen (noch immer) rechtliche Lücken und Unklarheiten, die den (kriminal-)polizeilichen Sachbearbeiter vor unüberwindliche Hürden stellen und die im Interesse einer "sicheren Informationsgesellschaft" bald beseitigt werden müssen. Der folgende Beitrag fokussiert das Problem.
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54. Jg. 2000, S. 251
Abstrakt: Die Qualität der Arbeit kriminaltechnischer Sachverständiger ist auch daran zu messen, ob ihre Untersuchungsresultate bzw. die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen für Staatsanwälte und Richter (und auch für Fachkollegen) verständlich und "nachvollziehbar" formuliert werden. Dazu gehört aber, dass eine gewisse Vereinheitlichung, vielleicht sogar Standardisierung, der Inhalte grundlegender Begriffe und vor allem gebräuchlicher Wahrscheinlichkeitsaussagen akzeptiert wird. Im folgenden Beitrag werden einige Vorschläge für das Fachgebiet der Maschinenschriftuntersuchung zur Diskussion gestellt.
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54. Jg. 2000, S. 254
Rechtsprechung: VG München vom 06.05.1999 - M 17 K 96.5914 -
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54. Jg. 2000, S. 255
Abstrakt: Die Möglichkeiten der Auswertung von Haarspuren haben bisher die Erwartungen der Untersuchungsstellen und Gerichte an den Beweiswert häufig nicht erfüllt. Durch eine Modifizierung der DNA-Analysenmethoden ist es jetzt gelungen, die Kern-DNA auch von ausgefallenen Haaren mit hoher Erfolgsrate zu typisieren und damit den gleichen Aussagewert zu erhalten, wie er bei anderen Spuren menschlicher Herkunft heute schon selbstverständlich ist.
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54. Jg. 2000, S. 258
Abstrakt: Es tut sich was auf dem Gebiet der forensischen Haaruntersuchung, nicht zuletzt daran erkennbar, dass in dieser Ausgabe der KRIMINALISTIK gleich zwei Artikel - mit allerdings unterschiedlichen methodischen Ansätzen - zu diesem Thema vorgestellt werden. (Vgl. auch den Beitrag von Hellmann et al. S. 255 ff.) Das Haar - als oftmals einzige personenbezogene Spur am Tatort aufgefunden - gewinnt durch den Einsatz neuer Methoden immer mehr an Beweiskraft. Neben der klassisch morphologischen Untersuchung können heute infolge neuer Forschungsergebnisse auch molekularbiologische Untersuchungen an diesem diffizilen Spurenmaterial mit dem Ziel der individuellen Zuordnung durchgeführt werden.
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| Autor/en: |
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54. Jg. 2000, S. 261
Abstrakt: In seinem Aufsatz "Das kriminalistische Potential neuer Technologien" in Kriminalistik 10/99 hat Bach ausgeführt (S. 670), es werde erwartet, dass "auch digitales Geld (2002 bis 2007) gegenüber realen Zahlungsmitteln eine steigende Bedeutung" gewinnen wird. Dass daraus Probleme entstehen werden, ist unverkennbar. Bei Cybermoney wird es mangels persönlicher Kontakte nicht mehr möglich sein, dass Bankangestellte verdächtige Transaktionen entdecken. Und es wird eine Flut von Zahlungen im Internet geben, die mit den Mitteln der Strafverfolgungsorgane nicht zu kontrollieren sind. Warum Cybermoney der kriminellen Geldwäscherei ganz neue Wege eröffnen wird und wie Gesetzgeber und Ermittlungsbehörden darauf reagieren könnten, wird im folgenden Beitrag dargestellt.
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| Autor/en: |
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54. Jg. 2000, S. 269
Rechtsprechung: BGH vom 18.11.1999 - 1 StR 222/99 -
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54. Jg. 2000, S. 270
Rechtsprechung: BVerwG vom 23.03.1999 - 1 C 12.97 -
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| Stichwort(e): |
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54. Jg. 2000, S. 271
Abstrakt: Für die Strafverfolgungsbehörden besonders anspruchsvoll sind Untersuchungen, in denen es darum geht, zu entscheiden, ob ein Arzt objektiv einen Fehler machte und ihm dies subjektiv überdies zum Verschulden gereicht, wenn ein Patient bei einer erfolgten oder unterbliebenen Behandlung einen gesundheitlichen Schaden oder gar den Tod erlitt. Im Kanton Zürich werden solche Untersuchungen einigen spezialisierten Untersuchungsrichtern* (Ärztegruppe) zugeteilt. Die vorliegende Publikation will aufzeigen, wie es zur Einleitung von solchen Verfahren kommt und einen Überblick über die bearbeiteten Fälle geben. Zwei Schwerpunkte bilden Anästhesieunfälle und verpasste Infektionen. Vor allem soll aber ein zweckmäßiges Vorgehen bei der Untersuchung solcher Fälle aufgezeigt werden.
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