53. Jg. 1999, S. 706
Abstrakt: Gewaltdelikte innerhalb der Familie, seien es reine Aggressionsdelikte oder auch sexualbezogene Straftaten, werden relativ selten angezeigt und dann von der Polizei auch nur relativ selten restlos aufgedeckt. Auch entspricht es - noch immer - der Einstellung vieler Polizeibehörden und -beamter, nur sehr restriktiv in sozialen Nahräumen einzugreifen. Das ändert sich allmählich, da mit der Liberalisierung und Öffnung der Bereiche Sexualität und Familie Betroffenheit über das Ausmaß dieser Gewaltphänomene einhergeht. Im folgenden Artikel wird ein Programm vorgestellt, aus dessen grundlegender Philosophie auch Leitlinien für deutsche Handlungsalternativen abgeleitet werden können.
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53. Jg. 1999, S. 713
Abstrakt: Schneider (Kriminologie der Gewalt, 1994, S. 81) hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Überführung eines Serienmörders "manchmal recht schwierig und kostspielig ist". Insbesondere das Erkennen einer Mord serie, also die Zusammenführung von Einzeltaten, bereitet erhebliche Probleme. Hilfreich erscheinen da valide Erkenntnisse zu typischen/perseveranten Tatbegehungsmerkmalen und -verlaufsformen, die im 2. Teil dieses Aufsatzes referiert werden. Darüber hinaus werden serielle Tötungen aus ätiologischer Sicht beleuchtet.
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53. Jg. 1999, S. 721
Rechtsprechung: BGH vom 07.07.1999 - 2 StR 177/99 -
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53. Jg. 1999, S. 722
Abstrakt: Sekten und andere religiöse Gruppierungen zeigen kein einheitliches Erscheinungsbild, so daß ihre strafrechtliche/kriminalistische Relevanz nur am Einzelfall beurteilt werden kann. Dabei liegt ein entscheidendes Kriterium für die Gefährlichkeit solcher Gemeinschaften im konkreten Inhalt der von ihr vertretenen Heilslehre. In der Öffentlichkeit werden gegen manche dieser Gruppen Vorwürfe wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder auch sexuellen Mißbrauchs sowie Fällen psychischer Schädigungen erhoben. Die Münchner Polizei bietet im Rahmen ihrer Präventions- und Opferschutzdienststelle auch den speziellen Bereich Sekten/Okkultismus an.
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53. Jg. 1999, S. 725
Abstrakt: Spielen beinhaltet eine Tätigkeit, die im Gegensatz zur Arbeit nicht primär der Verwirklichung bestimmter Ziele dient. Spielen stellt vielmehr einen an ihrem Inhalt oder Ergebnis bestimmten Selbstzweck dar. Kennzeichnend für das Glücksspiel ist, daß das Ergebnis vom Zufall abhängt, der - wie Spielautomaten zeigen - auch mechanisiert werden kann. Kommt ein für das Glücksspiel (und ähnlich angelegten Geschicklichkeitsspielen auch) typischer Geldeinsatz hinzu, kommt es zu einer faszinierenden Mischung von Spiel und Gewinnstreben, deren psychologische Hintergründe im folgenden Beitrag analysiert werden.
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53. Jg. 1999, S. 730
Abstrakt: Eine Reihe höchst amüsanter Aphorismen vermittelt schon die Erkenntnis, daß statistische Ergebnisse unterschiedliche Interpretationen zulassen und so in vielerlei Weise mißbraucht werden können. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist da keine Ausnahme, läßt wegen der ihr eigenen Ungenauigkeiten und Schwächen sogar veritable Manipulationen zu. Da darüber hinaus Vergleiche hinken, wie schon der Volksmund weiß, sollte bei der Bewertung statistischer Vergleiche immer auch einkalkuliert werden, daß unter den gegebenen Umständen Fehleinschätzungen und argumentative Taschenspielertricks im Spiel sein können.
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53. Jg. 1999, S. 733
Abstrakt: Das Tätowieren (eigentlich Tatauieren), das Einstechen von Mustern und Bildern in die Haut bei gleichzeitigem oder folgendem Einbringen von Farbstoffen, ist in vielen Gebieten der Erde ein in sozialen, rituellen, magischen oder ästhetischen Motivationen begründetes Brauchtum. Kriminalistisch, so das KRIMINALISTIK Lexikon, sind Tätowierungen in erster Linie als Identifizierungsmerkmale von Interesse. Sie können aber auch Hinweise auf den kriminellen Lebenslauf eines Straftäters geben. Der folgende Aufsatz gibt einen Einblick in die Verhältnisse in Rußland und anderen Nachfolgestaaten der UdSSR.
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53. Jg. 1999, S. 738
Abstrakt: Als "Organisation" wird ein System bezeichnet, in dem der Aufbau und die Arbeitsabläufe festgelegten Regeln unterliegen. Dabei ist es ein Qualitätsmerkmal "guter" Organisationen, daß sie in möglichst hohem Maße der Erfüllung spezifischer Aufgaben dienen. Und das in der wahren Bedeutung des Wortes. Daran erinnert im folgenden Beitrag der Leiter des Dezernats Bandenkriminalität/ Organisierte Kriminalität der Landespolizeidirektion Stuttgart II angesichts der geplanten Organisationsänderungen in Baden-Württemberg.
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53. Jg. 1999, S. 745
Abstrakt: Die strafprozessualen Regelungen zum Einsatz technischer Mittel folgen nach Vahle (KRIMINALISTIK 6/98, S. 381) dem Schema "Eingriffstatbestand - Ausnahmen - Gegenausnahmen - Einschränkung der Gegenausnahmen" und führen damit zu einem normativen Labyrinth, in dem sich der Rechtsanwender nur mehr mühsam zurechtfindet. Sichtbarer Ausdruck dessen sind wiederholte Bitten unserer Leser, das Thema von einem sich in der Kriminalistik auskennenden Autor für den "normalen" Beamten verstehbar aufzubereiten. Mit dem folgenden Beitrag kommen wir diesen Bitten nach.
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53. Jg. 1999, S. 750
Abstrakt: Erfolgreiche Ermittler durch einen geschickt lancierten Korruptionsverdacht auszuschalten, ist ein uralter Ganoventrick, der nicht erst im Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität fröhliche Urständ feierte. Falsche Beschuldigungen von berechtigtem Tatverdacht zu unterscheiden ist allerdings ein hochkompliziertes Unterfangen, daß zu allererst unvoreingenommene Ermittler erfordert. Der Autor des folgenden Beitrags stellt einen haarsträubenden Berliner Fall vor und entwickelt daraus Verfahrensweisen, die - über die Berliner Verhältnisse hinaus - Allgemeingültigkeit für die Korruptionsprävention innerhalb der Polizei haben.
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53. Jg. 1999, S. 755
Abstrakt: Die richtige fallbezogene Asservierung von Körperflüssigkeiten und sonstigen Materialien kann für den Verlauf eines Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein. Oft stellt sich erst in der Hauptverhandlung heraus, daß die Untersuchung anderer zusätzlicher Asservate eine bessere Grundlage für die Beantwortung spezieller Fragen im Rahmen der Begutachtung dargestellt hätte. Im folgenden Beitrag wird die forensisch-toxikologische Bedeutung der wichtigsten Asservatarten beschrieben und diskutiert. Die Informationen sollen dazu beitragen, daß je nach Fragestellung eine optimale Asservierung vorgenommen wird.
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53. Jg. 1999, S. 760
Rechtsprechung: BGH vom 25.03.1999 - 1 StR 26/99 -
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53. Jg. 1999, S. 761
Abstrakt: Bei der Untersuchung einer aus dem Wasser geborgenen Leiche stellt sich immer auch die Frage nach der Identität. Die Identifizierung gelingt in der Regel einfach, wenn die Leiche Effekten (z.B. Brieftasche) bei sich trägt oder wenn sie gut erhalten ist und dann Angehörigen oder Bekannten zur Identifikation vorgeführt werden kann. Bedeutend schwieriger wird die Situation, wenn die Leiche bereits erhebliche Zersetzungserscheinungen aufweist oder wenn nur Leichenteile vorliegen. Wir möchten über einen solchen Fall und den Untersuchungsgang berichten und dabei aufzeigen, wie sich die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit von Polizei, Rechtsmedizin und forensischer Zahnmedizin wieder einmal bestens bewährt hat.
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53. Jg. 1999, S. 763
Abstrakt: Mit dem Projekt "Hochschullehrgang für Wirtschaftskriminalistik" hat sich die Schweiz ein ehrgeiziges Ziel für die interdisziplinäre Weiterbildung von Fachleuten in diesem für den Wirtschafts- und Finanzplatz heiklen und äußerst rufschädigenden Kriminalitätsbe-reich gesetzt. Damit soll das Wissen und Können im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität gebündelt und leichter zugänglich gemacht werden; von großem Gewicht sind aber auch die Früherkennung und Prävention in den Unterneh-men selbst. Fachleute der Justiz, der Strafverfolgungsbehörden, der Polizei und - was neu ist - auch der Privatwirtschaft werden dabei in einem gemeinsamen Ausbildungssystem erfaßt.
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53. Jg. 1999, S. 767
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