53. Jg. 1999, S. 2
Abstrakt: Die jährlichen Arbeitstagungen des Bundeskriminalamts sind traditionsgemäß eine gute Gelegenheit zur Bestandsaufnahme (und damit zur Besinnung) und zu offnungsfrohen Blicken in die Zukunft. Von BKA-Arbeitstagungen sind in der Vergangenheit vielfache Impulse für die Verbrechensbekämpfung ausgegangen. Wie die Zeitläufe nun aber einmal sind, haben sie jetzt eher den Charakter des Pläneschmiedens nach der Devise "Da müßte doch endlich was geschehen" angenommen. Jedenfalls ist die Zeit bahnbrechender Visionen vorbei. Der folgende Bericht über die BKA-Arbeitstagung 1998 scheint das zu belegen
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53. Jg. 1999, S. 2
Abstrakt: Die jährlichen Arbeitstagungen des Bundeskriminalamtes sind traditionsgemäß eine gute Gelegenheit zur Bestandsaufnahme und zu hoffnungsfrohen Blicken in die Zukunft. Von BKA-Arbeitstagungen sind in der Vergangenheit vielfache Impulse für die Verbrechensbekämpfung ausgegangen. Wie die Zeitläufe nun aber einmal sind, haben sie jetzt eher den Charakter des Pläneschmiedens nach der Devise "Da müßte doch endlich was geschehen" angenommen. Jedenfalls ist die Zeit bahnbrechender Visionen vorbei. Der folgende Bericht über die BKA-Arbeitstagung 1998 scheint das zu belegen.
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53. Jg. 1999, S. 11
Rechtsprechung: BGH vom 17.12.1998 - 1StR 156/98 -
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53. Jg. 1999, S. 15
Abstrakt: Es ließ sich ja nicht ganz vermeiden: Mit dem ersten Auftritt des neuen Bundesinnenministers vor der BKA-Arbeitstagung verbanden Teilnehmer die Überlegung, ob das denn nun der Höhepunkt des Marsches der 68er-Generation durch die Institutionen sei und was sich im speziellen Falle wohl mehr verändern werde, die Institutionen oder der Marschierer. Ein paar "klärende" Fragen hat KRIMINALISTIK gestellt. Das Interview führte unser Chefredakteur Waldemar Burghard.
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53. Jg. 1999, S. 16
Rechtsprechung: BGH vom 12.05.1998 - 4 StR 163/98 -
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53. Jg. 1999, S. 17
Abstrakt: Anhand eines Vergleiches der Szenarien "Alkohol im Straßenverkehr" und "Drogenkriminalität" begründet der Verfasser des folgenden Aufsatzes die fortdauernde Bedeutung des Strafrechts als ultima ratio der Sozialkontrolle. So wie die Dinge sich nun einmal entwickelt haben, muß der Strafrichter gerade auch bei Jugendlichen häufig als letzte gesellschaftliche Instanz auftreten, die noch Grenzen aufzeigt und (vor allem auch) im Zusammenhang mit Drogendelinquenz verdeutlicht, daß das Drogen-Elend (primär) von Mißbrauch der Suchtmittel und nicht von deren "Kriminalisierung" herrührt.
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53. Jg. 1999, S. 27
Abstrakt: Der folgende Bericht beinhaltet eine Darstellung von Erkenntnissen aus den Ermittlungstätigkeiten des Polizeilichen Staatsschutzes beim Polizeipräsidium Bielefeld gegen die Kurdische Arbeiterpartei PKK in Ostwestfalen-Lippe. Geschildert werden insbesondere die Schwierigkeiten mit dem besonderen Opfer-und Tätermilieu. Der Polizeiliche Staatsschutz beim Polizeipräsidium Bielefeld ist zuständig für den Regierungsbezirk Detmold, der deckungsgleich mit der nordrhein-westfälischen Region Ostwestfalen-Lippe.
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53. Jg. 1999, S. 32
Abstrakt: Das alles beherrschende Prinzip des deutschen Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts. Um dieses Prinzip zu realisieren, ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen selbständig die seine Entscheidung tragende Tatsachengrundlage umfassend zu untersuchen und aufzuklären. Daß es dabei aufgrund falscher Tatsachenfeststellungen und auch verfehlter Würdigungen zu Fehlurteilen kommen kann, ist unbestritten. Dieses Problem tangiert in weiten Bereichen auch die kriminalistische Arbeit. Der folgende Aufsatz setzt sich mit den grundlegenden Prinzipien und Denkgesetzen des Sachbeweises und des Indizienbeweises auseinander und ist damit zugleich ein Beitrag zu den Kategorien kriminalistischen Denkens.
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53. Jg. 1999, S. 40
Abstrakt: Im Rahmen der gemeinsamen Verbrechensbekämpfung bestehen für die beteiligten Behörden nur in beschränktem Maß Gestaltungsspielräume hinsichtlich der Ausübung von Kompetenzen und Befugnissen. Es kann nicht der eine zugunsten des anderen von seinem gesetzlich zugewiesenen Auftrag zurücktreten. Allerdings läßt die Art und Weise, in der die Zusammenarbeit der verschiedenen Sicherheitsbehörden stattfindet, ohne Zweifel Raum für neue Impulse, etwa für abgestimmtes und arbeitsteiliges Vorgehen.
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53. Jg. 1999, S. 45
Abstrakt: Es käme für die weitere Entwicklung des Instruments "Kriminalpolizeilicher Meldedienst" auf eine kreative Problemlösung an, die einzig und allein am Bedarf der Anwender orientiert ist, hat Sturm 1992 gefordert (KRIMINALISTIK 10/92, S. 611). Da aber eine "große Lösung" seitdem auf sich warten läßt, gedeihen landauf landab intelligente regionale Konzepte, die allesamt zeigen, daß es ein Fehler ist, die Perseveranzhypothese (zumindest in der Variante der Begehungsperseveranz) zu verteufeln. Der Verfasser des folgenden Beitrags stellt das Auswertungssystem der PI Emsland vor.
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53. Jg. 1999, S. 49
Abstrakt: Mit erstaunlicher Regelmäßigkeit gehen in der Redaktion Anfragen zur Abgrenzung des Einsatzes von Kriminalbeamten im Zusammenhang mit Scheinkäufen in Rauschgiftsachen und "echten" verdeckten Ermittlern ein. Auch Fragen nach der Vereinbarkeit kriminaltaktischer Erwägungen mit dem Legalitätsprinzip werden - neben Fragen zu ganz speziellen Fallgestaltungen - immer wieder gestellt. Einer Anregung unserer Leser folgend haben wir uns entschlossen, die gesamte rechtliche Problematik noch einmal in Gestalt eines zusammenfassenden Fachaufsatzes aufzubereiten.
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53. Jg. 1999, S. 54
Abstrakt: Zu den zentralen Dimensionen der Lebensqualität in den Gemeinden gehört das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger. Die in den letzten Jahren betonte (gemeinde-)politische Handlungsmaxime, sich verstärkt an den Bedürfnissen der Bürgerzu orientieren, führte in zahlreichen Kommunen dazu, das Problem "Sicherheit" bzw. "Kriminalität" als Gegenstand des Informationsbedürfnisses im Rahmen gemeindlicher Planungen aufzugreifen. Das für solche Erhebungen unerläßliche Standardinventar wird mit dem folgenden Artikel vorgestellt.
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53. Jg. 1999, S. 56
Rechtsprechung: VGH Baden-Württemberg vom 23.06.1997 - 24 B 95.3734 -
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53. Jg. 1999, S. 57
Abstrakt: Die Flugunfalluntersuchung hat mit dem Absturz der Swissairmaschine MD-11 bei Halifax auf dem Flug von New York nach Genf und Zürich am Morgen des 3. September 1998 traurige Aktualität erhalten. Wäre das Flugzeug in internationale Gewässer gestürzt, hätte die Schweiz die federführende Verantwortung für die Unfalluntersuchung übernehmen müssen. Obwohl die schweizerischen Behörden und Untersuchungsorgane mehrfach bewiesen haben, daß auch größere Flugunfälle in der Schweiz nach den internationalen Abkommen bewältigt werden können, wäre das Land für die Flugunfallabklärung bei einem Absturz eines Großraumflugzeuges auf offenem Meer auf massive Fremdhilfe angewiesen. Der folgende Beitrag schildert die völkerrechtlichen und schweizerischen Grundlagen zur Flugunfalluntersuchung. Diese Untersuchung ist weltweit unabhängig von den gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und dient einzig dem Zweck der Unfallverhütung.
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53. Jg. 1999, S. 63
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53. Jg. 1999, S. 63
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